Schönheitsreparaturen
AGBG § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Kostenvoranschlag; Kostenbeteiligung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Folgende Klausel in einem Formularvertrag ist unwirksam, wenn der Mieter zur fachgerechten Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan verpflichtet ist:
"Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwands mit verbindlicher Wirkung für beide Vertragsteile durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen."
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Formularmietvertrag verpflichtet den Mieter zur fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan. In § 10 Ziff. 5 des Vertrages heißt es weiter: "Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwands mit verbindlicher Wirkung für beide Vertragsteile durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen."
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit der Kl. weiterhin darauf beharrt, daß die Bekl. nach der in § 10 Abs. 5 des Mietvertrages v. 25.5.1987 enthaltenen Klausel zur anteiligen Tragung der Renovierungskosten verpflichtet sei, ist dies aus den vom AG zutreffend dargelegten Gründen nicht der Fall, weil diese Klausel unwirksam ist. Zutreffend hat das AG darauf abgestellt, daß nach dem RE des BGH v. 6.7.1988 (abgedruckt in WM 1988, 294 ff.) eine derartige Klausel nur dann wirksam ist, wenn der Kostenvoranschlag nur als Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit oder Angemessenheit der Mieter bestreiten kann, und zudem die Möglichkeit einer kostengünstigen Endrenovierung durch den Mieter selbst nicht ausgeschlossen ist. Da nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag der vom Kl. eingeholte Kostenvoranschlag aber verbindlich sein sollte, liegt die erste Voraussetzung schon nicht vor, so daß bei Anwendung dieser Klausel dem Mieter der Weg, die Richtigkeit und Angemessenheit bestreiten zu können, von vornherein abgeschnitten ist. Letzteres führt unausweichlich zur Unwirksamkeit dieser Klausel; denn sie ist einer anderen - im Sinne des RE des BGH erfolgenden - Auslegung nicht fähig.
Auch die Bedenken des Kl. dahin, daß der BGH sich nicht ausdrücklich mit der von ihm verwendeten Klausel befaßt hat, vermögen seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn aus der Abgrenzung der vom BGH zu behandelnden Klausel zu anderen, ergibt sich unmißverständlich, daß der BGH eine derartige Abgeltungsklausel nur dann für wirksam hält, wenn sie die beiden zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt. Dem schließt sich die Kammer an.
Einer Vorlage zur Einholung eines RE bedurfte es nicht, weil die Kammer keine Rechtsfrage in Abweichung von einer Entscheidung des BGH oder eines OLG beantworten will. Daß hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil der BGH in dem genannten RE eine grundsätzliche Leitlinie für die Wirksamkeit solcher Klauseln aufgestellt hat und damit bereits festgelegt ist, daß die vom Kl. verwendete Klausel diesen Grundgedanken nicht entspricht.