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Schönheitsreparaturen

LG Berlin65 S 211/8321.01.1984MM 1984, 109

§ 326 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Höhe/des Schadenersatzes wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Mehrwertsteuer/als Schadensposten; Nachmieter/zur Übernahme von Schönheitsreparaturen; bereite Schadenersatzpflicht/wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; unrenovierte/Weitervermietung; vorgeschlagene/Nachmieter; Vorteilsausgleichung/im Rahmen von § 326 BGB; Weitervermietung/im unrenovierten Zustand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Schadenersatzpflicht des ausziehenden Mieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bleibt auch dann bestehen, wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert weitervermietet und der Mieter Nachmieter vorschlägt.

2. Allerdings umfaßt der Schadenersatz keine Mehrwertsteuer, wenn der Vermieter die Renovierungsarbeiten nicht ausführt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kläger steht der in dem Gutachten vom 28. Dezember 1982 angesetzte Betrag für Mehrwertsteuer in Höhe von 869,97 DM nicht zu, weil ihm mangels Ausführung der in dem Gutachten aufgeführten Arbeiten und damit einer Steuerschuld keine Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind, welche ihm die Bekl. ersetzen müßten.

Im übrigen schließt sich das Berufungsgericht den Urteilsgründen an. Das Amtsgericht hat richtig entschieden.

Für das Anwenden der Grundsätze der sogenannten Vorteilsausgleichung ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH in NJW 1968, 491 (492 Sp. 2); KG in NJW 1964, 725 (726 Sp. 1)) im Rahmen von Schadenersatzansprüchen nach § 326 BGB grundsätzlich kein Raum.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, wie der Vermieter mit der Mietsache verfährt, nachdem der Schadenersatzanspruch einmal entstanden ist; insbesondere ist deshalb auch die Weitervermietung im unrenovierten Zustand ohne Einfluß auf die Schadenersatzpflicht des früheren Mieters, weil der Vermieter sich den Instandsetzungsansprüchen des neuen Mieters ausgesetzt sieht.

Da der Vermieter vom Mieter vorgeschlagene Nachmieter nach Mietende in der Regel nicht akzeptieren muß, bleibt die Ersatzpflicht des früheren Mieters auch dann bestehen, wenn er Nachmieter vorschlägt, die an seiner Stelle Renovierungsarbeiten vornehmen wollen. ...