Schönheitsreparaturen
§ 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schönheitsreparaturen; Altbauwohnraum/Überwälzung der Erstrenovierung; Erstrenovierung/Überwälzung im Altbau; Anfangsrenovierung/Überwälzung auf Mieter (preisgebundener Altbau); Überwälzung von Schönheitsreparaturen/Formularklausel; Schönheitsreparaturen/Überwälzung der Anfangsrenovierung auf den Mieter; Verzicht/auf Erstrenovierung (preisgebundener Altbau); Renovierung/Anspruch des Mieters auf Anfangsrenovierung; Formularklausel/Schönheitsreparaturen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Im preisgebundenen Altbau ist die Verpflichtung des Mieters zur sogenannten Anfangsrenovierung preisrechtlich unzulässig.
2. Ein Verzicht auf Ausführung der Anfangsrenovierung kann - sofern überhaupt wirksam - nur einer unzweideutigen Vereinbarung entnommen werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Anspruch der Kl. auf Durchführung der Renovierungsarbeiten folgt aus § 536 BGB, denn aus dieser Norm ist die bekl. Vermieterin verpflichtet, die den Kl. überlassene Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen, wozu es auch gehört, daß sich die Räume malermäßig in einem zum Bewohnen zumutbaren Zustand befinden. ...
Insbesondere ist die Bekl. von der gesetzlichen Verpflichtung des § 536 BGB nicht dadurch befreit, daß in § 3 Nr. 3 des Mietvertrages vereinbart ist, daß die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden, denn diese übliche Vertragsklausel bezieht sich nur auf die während des Mietverhältnisses fällig werdenden Schönheitsreparaturen. Eine Erstreckung dieser Abrede auf die Verpflichtung zur Ausführung der sogenannten Erstrenovierung ist dagegen schon deshalb untersagt, weil eine derartige Verpflichtung im preisgebundenen Altbauwohnraum nach insoweit einheitlicher Rechtsprechung preisrechtlich unzulässig wäre (vgl. § 29 a I. BMG; Kammergericht in Grundeigentum 1976, Seite 699 ff.). Die Kl. haben nach der zutreffenden Würdigung des Amtsgerichts aber auch nicht mit der Vereinbarung in § 7 Nr. 3 des Vertrages auf die Ausführung der Erstrenovierung durch die Bekl. verzichtet, denn ein derartiger Verzicht - wenn überhaupt wirksam - kann in Ansehung der gesetzlichen Regelungen in § 536 BGB nur einer in diesem Punkt unzweideutigen Vereinbarung entnommen werden.
Zwar weist die Bekl. weiter zu Recht darauf hin, daß die Ausführung der Erstrenovierung durch den Vermieter wirtschaftlich kaum sinnvoll sein kann. Dies gilt aber gleichermaßen für die Ausführungspflicht des weichenden Mieters aufgrund der üblichen Überbürdung von Schönheitsreparaturen, denn die geschmackliche Gestaltung der Malerarbeiten sollte tunlichst Sache des Nachfolgemieters sein. Dennoch ist der weichende Mieter nach der derzeitigen Rechtslage aufgrund der Abrede in § 3 Nr. 3 des Mietvertrages nach gewisser Mietzeit auch dann zur Renovierung verpflichtet, wenn er die Wohnung bei Mietbeginn in einem renovierungsbedürftigen Zustand übernommen hat. Will er dieser unsachgemäßen Doppelbelastung entgehen, so bleibt ihm kein anderer Weg, als - wie vorliegend - den Vermieter aus § 536 BGB auf Durchführung der Erstrenovierung in Anspruch zu nehmen.