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Schönheitsreparaturen

LG Berlin62 S 303/8218.04.1983MM 1983, 10 S. 17

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Abwälzung auf Mieter; Erstinstandsetzung/Abwälzung auf Mieter; Erstrenovierung/Abwälzung auf Mieter; Altbau/Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf Mieter; Renovierung/Abwälzung auf Mieter; Schadenersatzanspruch/wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Abwälzung; Fristen/Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierung/Überwälzung auf Mieter; Übernahme der Erstinstandsetzung/durch den Mieter; Übernahme der Schönheitsreparaturen/durch den Mieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die im Mietvertrag getroffene Regelung, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, bedeutet, daß der Mieter die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.

Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel sind Bad und Küche nach 2 bis 3 Jahren, Wohnräume nach 5 Jahren und Schlafräume nach 6 Jahren zu renovieren.

Der Mieter ist daher nach einer Mietzeit von nur 2 Jahren und 2 Monaten nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, es sei denn, er hat die Wohnung selbst übermäßig abgenutzt.

2. Bei mietpreisgebundenem Altbauwohnraum würde die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung bei Mietbeginn erforderlicher Schönheitsreparaturen die preisrechtlich unzulässige Übernahme der Erstinstandsetzung bedeuten, wenn er nach kurzer Mietdauer die Wohnung dem Vermieter renoviert zu übergeben hätte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Das Amtsgericht hat den von dem Kl. geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen ... zu recht abgewiesen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar festgestellt, daß der Allgemeinzustand der Wohnung stark abgewohnt und im höchsten Maße als renovierungsbedürftig zu bezeichnen war. Die Ursache für den schlechten Zustand der Fenster, der Türen und der Fußböden, reichte nach seinen Ausführungen jedoch weit in die Vergangenheit. Es ist davon auszugehen, daß alle von dem Sachverständigen ... in seinen Gutachten für notwendig gehaltenen Arbeiten schon beim Einzug der Bekl. in die Räume am 1. April 1979 zu machen waren.

Die Bekl. hat die Wohnung lediglich 2 Jahre und 2 Monate lang bewohnt. Die in § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages vereinbarte Übernahme der Schönheitsreparaturen bedeutete lediglich, daß die Bekl. die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen durchzuführen hatte (Oske, Schönheitsreparaturen Seite 23). Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Abständen nach einem angemessenen Wirtschaftsplan auszuführen. Die Rechtsprechung hat hierzu als eine Faustregel den Grundsatz entwickelt, daß Bad und Küche nach 2 bis 3 Jahren, Wohnräume nach 5 Jahren und Schlafräume nach 6 Jahren zu renovieren sind. Die Bekl. war somit nach einer Mietzeit von nur 2 Jahren und 2 Monaten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Dies wäre nur dann anders gewesen, wenn die Bekl. die Wohnung während ihrer Mietzeit über das übliche Maß hinaus abgenutzt hätte mit der Folge, daß die Schönheitsreparaturen schon früher als in dem der Faustregel zugrunde liegenden Regelfall zu machen gewesen wären.

Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Kammergerichts in dem Urteil vom 8. Januar 1981 in Grundeigentum 1981, Seite 1065 zugrunde. Den Mietern war dort die Wohnung zum Betrieb einer Massagepraxis vermietet worden. Durch die gewerbliche Nutzung lag eine über die normale Beanspruchung von Wohnräumen hinausgehende Nutzung vor, so daß die Durchführung von Schönheitsreparaturen schon vor Ablauf der üblichen Zeit notwendig waren. Das Amtsgericht hat weiter zu Recht ausgeführt, daß die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Renovierungsarbeiten nach einer Mietzeit von nur 2 Jahren und 2 Monaten, wenn diese Arbeiten schon beim Einzug fällig waren, die Übernahme der Erstinstandsetzung bedeuten würde. Die Übernahme der Erstrenovierung ist jedoch preisrechtlich nicht zulässig, da sie eine einmalige Leistung darstellen würde (BGH in Grundeigentum 1978, Seite 181 und Oske, Schönheitsreparaturen, Seite 16, 17).

Die Bekl. war somit zur Durchführung der in dem Gutachten des Sachverständigen ... genannten Arbeiten nicht verpflichtet. Dem Kl. steht deshalb wegen der Nichtausführung dieser Arbeiten ein Schadenersatzanspruch nicht zu. ...