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Schönheitsreparaturen

AG Münster49 C 774/9719.03.1998WuM 1998, 569

BGB § 536; AGBG § 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Anstreichen; Rauhfasertapete; Tapezieren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Passus, daß auch bei Rauhfasertapeten in jedem Falle eine Neutapezierung geschuldet ist, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Bekl. standen nach Beendigung des Mietverhältnisses vertragliche Mietansprüche gegen die Kl. nur in Höhe von 1.897,40 DM, die durch Verrechnung mit der in Höhe von 2.480,40 DM geleisteten Kaution erloschen sind, zu. Hierin sind unstreitig anteilige Schönheitsreparaturen gemäß § 12 des Mietvertrages für das Anstreichen der Rauhfasertapeten und sonst in § 12 aufgeführte Schönheitsreparaturen enthalten.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung von anteiligen Kosten einer Neutapezierung (Entfernen der Tapeten, Spachteln und Grundieren der Wand- u. Deckenflächen, das Makulaturstreichen und Neutapezierung der Wand- und Deckenflächen) steht dem Bekl. nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 des Vertrages. § 12 des Mietvertrages ist gesetzeskonform so auszulegen, daß nur die Kosten der aufgeführten Schönheitsreparaturen anteilig zu erstatten sind, die erforderlich sind, um die Wohnung fachgerecht in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Hierzu war nur ein Anstrich der Rauhfasertapeten an Wänden und Decken erforderlich, weil die Rauhfasertapeten bei der Neutapezierung im Jahre 1992 und vor Einzug der Kl. im Jahre 1995 angestrichen worden waren, Rauhfasertapeten aber drei Anstriche und mehr vertragen. Anhaltspunkte für eine besondere Abnutzung durch die Kl., die ausnahmsweise eine Neutapezierung notwendig machen könnten, liegen nicht vor.

Soweit die handschriftliche Ergänzung des § 12 des Vertrages vom Bekl. so gemeint sein sollte, daß auch bei Rauhfasertapeten in jedem Falle eine Neutapezierung geschuldet würde, wäre dieser Passus des Vertrages wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligte. Trotz der handschriftlichen Einfügung handelt es sich nämlich um eine abstrakt vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 1 AGBG, die vom Bekl. bei Abschluß des Vertrages einseitig gestellt wurde. Unstreitig war diese Klausel bereits bei Vorlage des Vertrages zur Unterschrift vorhanden. Anhaltspunkte dafür, daß sie individuell im Sinne von § 4 AGBG ausgehandelt worden sein könnte, liegen nicht vor. Allein die handschriftliche Einfügung reicht dazu nicht aus.