Schönheitsreparaturen
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Farbgestaltung; Farbgestaltung/Schönheitsreparaturen; Mietvertrag/Vereinbarung über Farbanstrich bei Schönheitsreparaturen; Anstrich/Farbgestaltung bei Schönheitsreparaturen; Vereinbarung über Farbgestaltung/Schönheitsreparaturen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Eine vom Vermieter gewünschte Gestaltung in hellen Farben oder neutralem Ton kann nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag erreicht werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. stützt ihren Anspruch ausdrücklich nur auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch die Farbgestaltung. Ein solcher Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ist jedoch nicht begründet. Durch das Anstreichen der Holzteile teils in grellen, teils in besonders dunklen Farben hat der Bekl. die Wohnung der Kl. nicht beschädigt.
Die Farbgestaltung bedeutet keinen Eingriff in die Substanz. Soweit die Kl. geltend macht, daß diese grellen oder dunklen Farben schwieriger zu überstreichen seien, daß die Umgestaltung eines größeren Aufwandes an Arbeit und Kosten bedürfe, um sie rückgängig zu machen, überzeugen diese Argumente nicht. Bei der heutigen guten Qualität der Holz-Farben und -lacke wird auch für eine dunkle Fläche grundsätzlich nicht mehr helle Farbe benötigt als beim Anstrich auf einem hellen Untergrund.
Aber selbst wenn etwas mehr Farbe benötigt würde, führt ein späterer Beseitigungsmehraufwand nicht zum Eingriff in die Substanz.
Die Farbgestaltung selbst stellt auch keine Beschädigung der Wohnung oder von Teilen der Wohnung dar. Der Bekl. hat unstreitig die Wohnungsteile nicht mit Farbe beschmiert. Er hat die Farben auch nicht so willkürlich gewählt, daß sie unter keinen Umständen einem zivilisierten Mieter zugemutet werden können.
Eine andere Auffassung ergibt sich auch nicht aus der Lage der Wohnung in einer gutbürgerlichen Gegend. Abgesehen davon, daß die Wohnung nicht "zur Schau gestellt" wird, kann nicht auf den vermeintlich gutbürgerlichen" Geschmack abgestellt werden.
Die Farbgestaltung ist, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich Sache des Mieters. Eine vom Vormieter gewünschte Gestaltung in hellen Farben oder neutralem Ton kann nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag erreicht werden.
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Anmerkung: Vgl. LG Braunschweig WM 67, 183; LG Mannheim WM 76, 49; LG Itzehoe WM 80, 63 LS; LG Marburg MR 80, 180; LG Hamburg GWW 82, 112; AG München WM 88, 110; LG Aachen WM 88, 300; AG Schwandorf DWW 88, 217; AG Schöneberg Mietermagazin 89, 156