Schönheitsreparaturen
§ 326 Abs. 1 BGB, § 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen, Schadenersatz wegen unterlassener - auch bei bestehendem Mietverhältnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch während des Bestehens des Mietverhältnisses wandelt sich der Erfüllungsanspruch auf Durchführung der notwendigen Schönheitsreparaturen unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB in einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung um.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Bekl. die Ansicht vertreten, ein Schadenersatzanspruch der Kl. stünde mit der Verpflichtung im Widerspruch, die notwendigen Schönheitsreparaturen auch weiterhin gemäß § 3 Nr. 4 des Mietvertrages durchführen zu müssen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch während des Bestehens des Mietverhältnisses wandelt sich der Erfüllungsanspruch auf Durchführung der notwendigen Schönheitsreparaturen unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB in einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung um.
Dem stehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Natur des Mietverhältnisses als ein Dauerschuldverhältnis nicht entgegen. Weder der Umstand, daß die Wohnung auch nach Leistung des Schadenersatzes renovierungsbedürftig bleibt, noch die Tatsache, daß die bekl. Mieter nach dem Mietvertrag grundsätzlich verpflichtet bleiben, die Schönheitsreparaturen auszuführen, rechtfertigt es, der Kl. den Anspruch auf Schadensersatz zu versagen.
Entgegen der Ansicht der Bekl. ist die Kl. auch nicht verpflichtet, den Ersatzbetrag nunmehr für die Renovierung der Wohnung zu verwenden. Abgesehen davon, daß eine derartige Verpflichtung den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes nicht entspräche, würde die Ansicht der Bekl. dazu führen, daß nunmehr die Vermieterin den Mietern gegenüber verpflichtet wäre, die Schönheitsreparaturen auszuführen.
Soweit die Bekl. danach auch weiterhin verpflichtet sind, die Schönheitsreparaturen auszuführen, hat dies lediglich zur Folge, daß die Kl. nicht schon nach geraumer Zeit erneut die Bekl. wegen des Zustandes der Wohnung auf Durchführung der Malerarbeiten in Anspruch nehmen kann.
Nach Leistung des Schadenersatzes wird sich die Kl. vielmehr grundsätzlich erst dann wieder mit Erfolg auf den § 3 Nr. 4 des Mietvertrages berufen können, wenn - unterstellt die Malerarbeiten wären an Stelle des Schadenersatzes erbracht worden - nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen die erneute Renovierung erforderlich gewesen wäre.