Schönheitsreparaturen
§ 276 BGB, § 249 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter haftet wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadenersatz, wenn er den zur Ausstattung der Mieträume gehörenden Nadelfilzboden mit anderem Teppichboden vollflächig überklebt.
2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung umfaßt auch die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Mieträume mit Nadelfilzboden ausgestattet gewesen sind, als sie sie anmietete. Der Nadelfilzboden gehörte deshalb zur Mietsache, unabhängig davon, ob die Bekl. dem Vermieter insoweit einen Abstand gezahlt hat.
Durch die vollflächige Verklebung von Velourteppichfußboden auf dem vorhandenen Nadelfilzboden ist der letztgenannte rechtswidrig und schuldhaft beschädigt worden, was Schadensersatzansprüche des Kl. aus positiver Vertragsverletzung rechtfertigt.
Der Kl. kann wegen des Teppichbodens gemäß § 249, 250 BGB Schadensersatz in Geld verlangen. Er kann Erstattung derjenigen Kosten verlangen, die zur Wiederherstellung erforderlich sind.
Hinsichtlich des Nadelfilzteppichbodens muß sich der Kl. jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches einen Abzug gefallen lassen, denn der Kl. hätte, da die Erneuerung des Teppichfußbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört, bei vertragsgemäßer Nutzung am Ende des Mietverhältnisses der Parteien einen entsprechend abgenutzten Teppichfußboden zurückerhalten, ohne Schadensersatzansprüche erheben zu können. Er hätte den Nadelfilzfußboden, dessen Haltbarkeit begrenzt ist, bei gewerblicher Nutzung der Mieträume spätestens nach Ablauf weiterer 5 Jahre erneuern lassen müssen, denn die Bekl. war bereits über 5 Jahre Mieterin der Räume gewesen, und die Haltbarkeit von Nadelfilzteppichboden in Gewerberäumen dürfte auf etwa 10 Jahre anzusetzen sein. Die spätestens nach weiteren 5 Jahren ohnehin erforderlich werdende Erneuerung des Teppichfußbodens hat der Kl. dadurch, daß nunmehr eine Erneuerung durchgeführt wird, erspart. Anders ausgedrückt, erhält er statt eines 5 Jahre lang gebrauchten Teppichbodens jetzt einen fabrikneuen. Der Senat schätzt den auszugleichenden Vorteil des Kl. gemäß § 287 ZPO auf 50 % der Kosten der Neuverlegung.
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht dem Kl. Ersatzansprüche in Höhe der Kosten zuerkannt hat, die diesem durch die Einholung des Privatgutachtens H. erwachsen und von dem Bekl. der Höhe nach nicht bestritten worden sind. Auch diese Kosten gehören zu dem von der Bekl. schuldhaft verursachten Schaden, denn es kann dem Kl. nicht verwehrt werden, sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Umfang des entstandenen Schadens im einzelnen zu unterrichten.