Schönheitsreparaturen
§ 558 BGB, § 536 BGB, § 326 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters gem. § 558 Abs. 1 BGB beginnt nicht schon mit dem Auszug des Mieters, sondern erst in dem Augenblick, in dem der Vermieter durch Übersendung mindestens eines Schlüssels freien Zugang zu der Mietsache erhält.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Wie sich aus § 558 Abs. 2 BGB ergibt, beginnt die Verjährung der Ansprüche des Vermieters erst in dem Augenblick, in dem er die Mietsache zurückerhält. Dabei handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang. Es kommt allein darauf an, daß der Vermieter dergestalt freien Zugang zu der Mietsache erlangt hat, daß er sie auf etwaige Mängel hin überprüfen kann. Das war aber noch nicht mit dem Auszug der Bekl. aus den Mieträumen, sondern erst in dem Augenblick der Fall, als sie dem Kl. wenigstens einen Schlüssel zu den Mieträumen übersandt hatte, damit dieser die Mieträume betreten konnte.