Schönheitsreparaturen
BGB §§ 242, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schönheitsreparaturen; Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter, der Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen hat, darf nicht die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf stützen, dass seine Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel aufweisen (Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Diese Frage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten besteht oder sie auch nur in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird; auch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht.
2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die - wohl auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB, Verbot widersprüchlichen Verhaltens) gestützte - tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es den Kl., die in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen haben, verwehrt ist, die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ihnen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandene „Tropfnasen" beim Anstrich von Heizkörpern und Türen etc.) aufweisen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, das sich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Schönheitsreparaturen wegen altersbedingter Abnutzung der Dekoration erforderlich waren, der Einschätzung angeschlossen hat, die das Amtsgericht in einer umfangreichen und detailliert protokollierten Einnahme des Augenscheins gewonnen hatte. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Schönheitsreparaturen wegen Abnutzung der Dekoration erforderlich waren. Diese - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilende - Frage konnte durch die Einnahme des Augenscheins, wie vom Amtsgericht vorgenommen, geklärt werden. Die insoweit vom Amtsgericht gewonnenen Erkenntnisse waren ferner - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb unverwertbar, weil bei Einnahme des Augenscheins (ausweislich des Sitzungsprotokolls am 24. Januar 2014 um 13.30 Uhr) entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse herrschten und die Anstriche an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter, der in seiner Wohnung Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen hat, darf nicht die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf stützen, dass seine Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel aufweisen (Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Berufung war die Klage des Mieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter abgewiesen worden. Die Berufungskammer hatte allerdings die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Der Mieter hatte nämlich – in der irrigen Annahme einer eigenen Verpflichtung – Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung ausgeführt. Nun verlangte er vom Vermieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen mit dem Vortrag, dass die von ihm selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandene „Tropfnasen" beim Anstrich von Heizkörpern und Türen etc.) aufwiesen. Ferner trug er vor, dass die Schönheitsreparaturen jetzt wegen altersbedingter Abnutzung der Dekoration erforderlich seien.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH teilte mit, der Senat beabsichtige, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die aufgeworfene Frage sei weder von grundsätzlicher Bedeutung noch liege einer der weiteren Zulassungsgründe nach ZPO vor. Es sei nicht ersichtlich, dass zu der Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten bestehe. Ferner gebe es dazu in der Literatur keine unterschiedlichen Meinungen. Die Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Die – wohl auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB, Verbot widersprüchlichen Verhaltens) gestützte – tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gleiche gelte für die Einschätzung des Amtsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen habe, dass Schönheitsreparaturen wegen altersbedingter Abnutzung der Dekoration noch nicht erforderlich seien. Die Berufungskammer sei auch nicht gehalten gewesen, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, weil die Frage durch die Augenscheinseinnahme durch das Amtsgericht geklärt sei. Dagegen spreche auch nicht, dass bei Einnahme des Augenscheins entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse geherrscht hätten und die Anstriche an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten.