Schönheitsreparatur-Klausel bei Vermietung unrenovierter Wohnung
§ 536 BGB, § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparatur-Klausel bei Vermietung unrenovierter Wohnung; Wohnungsmietvertrag; Formularmietvertrag; Schönheitsreparaturklausel; Instandsetzungspflicht; Instandhaltungspflicht; Wohnung, Übergabe in unrenoviertem Zustand; Abnutzungskosten, Abwälzung; Erneuerungskosten, Abwälzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schönheitsreparaturen-Klausel und AGBG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages erfolgte formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Bekl. war wirksam, ein Verstoß gegen § 9 AGBG ist nicht gegeben. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Wohnung bei Mietbeginn gemäß der Behauptung des Bekl. renovierungsbedürftig oder ob der malermäßige Zustand entsprechend dem Vortrag der Kl. einwandfrei war (BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 in WM 1987 S. 968 ff.). Der Bekl. hat in den Räumen mehr als fünfeinhalb Jahre gewohnt, so daß die von der Rechtsprechung entwickelten Regelfristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen für alle Räume abgelaufen waren. Der Bekl. muß deshalb die notwendigen Renovierungsarbeiten auch dann ausführen, wenn die Wohnung bei Mietbeginn renovierungsbedürftig gewesen sein sollte.
Dahingestellt bleiben kann, ob die in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages außerdem erfolgte Abwälzung "anteiliger Abnutzungs- und Erneuerungskosten" wirksam war. Auch wenn die Vereinbarung insoweit wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam gewesen sein sollte, bedeutete dies nicht eine Unwirksamkeit der Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen. Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist eine sprachlich und inhaltlich von der Abwälzung anteiliger Abnutzungs- und Erneuerungskosten getrennte Vereinbarung, was sich schon aus dem Wort "sowie" in dem Mietvertrag ergibt. Die möglicherweise gegebene Unwirksamkeit der Abwälzung der anteiligen Abnutzungs- und Erneuerungskosten hatte deshalb nicht auch eine Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Bekl. zur Folge.