Schönheitsreparatur
BGB § 536; AGBG § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparatur; unrenoviert; Fristenplan; Bedarfsklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In vorformulierten Vertragsbestimmungen ist die Klausel, daß der Mieter verpflichtet sei, bei Bedarf Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten ausführen zu lassen, wobei Bedarf mindestens dann als gegeben gelte, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen seien, unwirksam, wenn die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert und der Vermieter zur Renovierung auch nicht verpflichtet war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist nicht nach § 326 Abs. 1 BGB berechtigt, von den Bekl. Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in dem ihnen ehemals durch schriftlichen Mietvertrag v. 21.4.1986 vermieteten Haus in Höhe des sich aus der Rechnung des Malermeisters v. 22.1.1995 ergebenden Betrages von 31.926,66 DM zu verlangen. Die Bekl. kamen nicht nach § 284 BGB mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen in Verzug. Sie waren zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Durch die Bestimmungen unter § 16 Nr. 4 des Formularmietvertrages war ihnen eine Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen in dem Haus nicht wirksam auferlegt worden. Die Vertragsbestimmungen sind nach § 9 AGBG unwirksam. In vorformulierten Vertragsbestimmungen ist die Klausel, daß der Mieter verpflichtet sei, bei Bedarf Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten ausführen zu lassen, wobei Bedarf mindestens dann als gegeben gelte, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen seien, unwirksam, wenn die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert und der Vermieter zur Renovierung auch nicht verpflichtet war (vgl. OLG Stuttgart WM 1989, 121). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zu Beginn des Mietverhältnisses mit den Bekl. war das ihnen ehemals vermietete Haus nicht renoviert. Die Mietvorgänger der Bekl. hatten das Haus acht Monate lang bewohnt, nachdem die letzte Renovierung vorgenommen worden war. Eine Verpflichtung der Kl. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestand nach dem Mietvertrag der Parteien nicht. Die Bekl. sollten nach § 16 Nr. 4 des Mietvertrages zu Schönheitsreparaturen dann verpflichtet sein, wenn der Zustand des Mietobjekts es erfordere, und zwar auch schon vor dem Ablauf der gesetzten Renovierungsfristen. Nach deren Verstreichen sollten Schönheitsreparaturen "spätestens" auszuführen sein. Damit knüpft die Renovierungsbestimmung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts eine andere Auslegung nicht zuläßt, an den objektiv auch vom Vormieter verursachten Grad der Abnutzung an. Das hat ihre Unwirksamkeit zur Folge (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Rn. II 478).