Schneeräumvertrag als Dienstvertrag
BGB §§ 611, 631, 675
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schneeräumvertrag als Dienstvertrag; Winterdienst
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei einem Winterdienstvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter und nicht um einen Werkvertrag, so dass bei unzureichender Schneeräumung eine Minderung der Vergütung nicht möglich ist.
2. Die Vergütung wird im Wesentlichen dafür geschuldet, dass die Schneeräumfirma die Verkehrssicherungspflicht des Anlegers übernommen hat. Das gilt auch nach der Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes.
3. Ob die Neufassung des Straßenreinigungsgesetzes, wonach die Verantwortlichkeit des Anliegers durch die Beauftragung eines Dritten nicht entfällt, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Bundesrecht (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichtig ist, kann dahinstehen, da hier nicht die Schneereinigung von öffentlichen Flächen im Streit ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat durch Vertrag vom 19./21 Februar 2004 den Winterdienst für den Gehsteig und Hofeingang sowie den Weg zum Fahrradständer für das Objekt S.straße/Sch.straße in Berlin Steglitz übernommen.
Für die Wintersaison 2009/2010 beglich der Bekl. den am 1. Januar 2010 fälligen zweiten Teilbetrag in Höhe von 403,41 € nicht. Die Kl. verlangt mit ihrer Klage hieraus 342,73 €. Für die Wintersaison 2010/2011 beglich der Bekl. den am 15. Januar 2011 fälligen Teilbetrag in Höhe von 403,41 € nicht, den die Kl. ebenfalls mit ihrer Klage verlangt.
Das Amtsgericht hat den Bekl. zur Zahlung der geltend gemachten Teilbeträge verurteilt.
Die Berufung ist unbegründet, weil das Amtsgericht der Kl. im Ergebnis zu Recht die eingeklagten Beträge zugesprochen hat.
1. Die Vergütungspflicht ist nicht gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen.
a) Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1-3 BGB nicht zu leisten braucht; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine Teilleistung erbracht worden ist.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Kunde erhebliches Gewicht auf die tatsächliche, gründliche, gegebenenfalls wiederholte Räumung der vereinbarten Flächen legt. Er möchte einen Erfolg sehen, nämlich beräumte Wege. Dies spricht dafür, den Winterdienstvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB, mit dem überwiegenden Charakter eines Werkvertrages anzusehen.
Die vertragstypische Leistung bei einem Werkvertrag ist die Herstellung des versprochenen individuellen Werks, d. h. die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses bzw. Erfolges durch den Unternehmer (Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, vor § 631 Rn. 1). Vorliegend sollte teilweise mit Maschinen-, teilweise mit Handarbeit Schneebekämpfung stattfinden, und der Umfang der Arbeiten ist auch in die Berechnung der Vergütung (unterschiedlich für Maschinen- bzw. Handarbeit) eingeflossen. Dies wird teilweise (vgl. nur AG Schöneberg, Urteil vom 2. März 2011 - 104 C 490/10 -, zitiert nach juris) als Begründung dafür hergenommen, von einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit vornehmlich werkvertraglichem Charakter auszugehen, weil die erfolgsbezogenen Leistungspflichten im Vordergrund stünden und dem Vertrag ihr Gepräge gäben, in der älteren Rechtsprechung des Kammergerichts direkt als Werkvertrag (KG GE 1980, 1059 ff. und KG GE 1981, 143).
Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht, sondern schließt sich der Auffassung, dass der Winterdienstvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter ist, an.
Im Gegensatz zum Werkvertrag ist bei einem Dienstvertrag die Leistung von Diensten vereinbart, § 611 BGB, wobei der Dienstverpflichtete bei der Ausführung der Dienste nicht weisungsgebunden ist, sondern ihre Art und Weise, Zeit und Ort im Rahmen der Vertragspflichten frei bestimmen kann (Palandt/Weidenkaff, aaO., § 611 Rn. 24). Das entscheidende Abgrenzungskriterium zum Werkvertrag ist, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, beim Werkvertrag die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet wird (Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 631 Rn. 8).
Im Falle des Winterdienstvertrages ist witterungsbedingt und damit weder zeitlich noch vom Umfang her im Vorhinein festlegbar die Räumtätigkeit durchzuführen. Die Vergütung wird deshalb pauschal für einen bestimmten Zeitraum gezahlt, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt, wie oft und in welchem Umfang ein Tätigwerden nötig wird. Zwar ist in gewisser Weise ein Erfolg geschuldet, nämlich dahin, dass an den entsprechenden Tagen ein den Anforderungen des Straßenreinigungsgesetzes entsprechendes Räumergebnis vorzuliegen hat. Tatsächlich ist aber nicht vereinbart, zu welcher bestimmten Uhrzeit, bei welcher bestimmten Schnee- oder Eismenge etc. was genau geleistet werden muss, sondern die Kl. schuldete diejenigen Maßnahmen, bei deren Beachtung ein gefahrloser Zustand der Flächen erreicht ist (siehe LG Hamburg WuM 189, 642, zitiert nach juris). Die Art und Weise, wie dies hergestellt wird, und die Beurteilung, wann die Voraussetzungen für ein Tätigwerden vorliegen, liegt dabei aber allein in der Hand der Kl. Auch wenn der Bekl. als Kunde grundsätzlich, wie die Klausel Nr. 14 der AGB zeigt, „Nachbesserung" verlangen und damit in gewisser Weise einen eigenen Maßstab anlegen kann, konnte er dennoch nicht vorgeben, wann und wie die Kl. tätig zu werden hatte (vgl. LG Berlin, Teilurteil vom 10. Januar 2012 - 29 O 122/11 -).
Entscheidend ist aber, dass die Kl. die Verkehrssicherungspflicht des Bekl. übernommen hat, denn sie hat ausdrücklich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gemäß dem jeweils gültigen Straßenreinigungsgesetz und die Haftung für eine Verletzung oder Unterlassung der vertraglichen Pflichten übernommen (siehe auch Nr. 3 und 4 der AGB).
Damit schuldete sie neben der tatsächlichen Bekämpfung von Eis und Schnee, sofern erforderlich, vor allem die Überwachung der Wetterlage und der Flächen, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Hinzu kommt, dass die Vergütung auch geschuldet sein sollte, wenn gar kein Winterdienst notwendig wurde. Daraus ergibt sich, dass der vertraglich geschuldete Erfolg überwiegend in der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht bestand (LG Berlin, Urteil vom 18. November 2010 - 52 S 67/10 -, zitiert nach juris; AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 237 C 163/11 -), im Ergebnis also eine einheitliche Gesamtleistung vorliegt.
Für dies Ergebnis spricht auch, dass eine „Minderung" angesichts des im Ermessen liegenden Tätigwerdens der Kl. und der Nichtvorhersehbarkeit von notwendiger Räumtätigkeit nicht verlässlich berechnet werden kann.
Wenn dann trotz Notwendigkeit nicht geräumt worden ist, kann diese Leistung nicht als Teil-, sondern nur als Schlechtleistung angesehen werden (LG Berlin ZK 52 a.a.O.). Im Dienstvertragsrecht ist jedoch eine Minderung der Vergütung bei Schlechtleistung nicht vorgesehen; die vorgesehene Sanktion ist allein die Kündigung gemäß § 626 BGB. Diese ist nicht erfolgt.
2. Der Bekl. kann die Vergütung auch nicht gemäß AGB Nr. 14 herabsetzen, denn die Voraussetzungen dieser Vertragsklausel liegen nicht vor. Der Bekl. hat nach seinem eigenen Vortrag jeweils nicht gewusst, dass die Kl. nicht geräumt haben soll, sondern er hat dies erst später durch seinen Hausmeister erfahren, der stattdessen die Räumung vorgenommen haben will, weil er wiederum von der Beauftragung der Kl. nicht informiert worden war.
3. Dem Bekl. steht weder ein Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB, noch die Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB, zu, denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages kann die Räumung der Flächen aus zeitlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus ist der Vertrag inzwischen gekündigt.
4. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Bekl. auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zusteht, mit dem er aufrechnen könnte. Denn der Bekl. hat schon keinen Schaden dargetan. Weder hat er ein anderes Unternehmen beauftragt, noch hat er vorgetragen, seinen Hausmeister zusätzlich bezahlt zu haben.
Darüber hinausgehend ist zulässigerweise, § 309 Nr. 3 BGB, in Nr. 14 der AGB ein Aufrechnungsverbot vereinbart.
Dies Ergebnis gilt für beide Wintersaisons gleichermaßen. Die Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 1, wonach für die Saison 2010/2011 die Verantwortlichkeit des verpflichteten Anliegers für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch die Beauftragung eines Dritten nicht entfällt, ist ohne Auswirkung. Daher kann die Frage, ob die Vorschrift gemäß Art. 100 GG wegen § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, dahinstehen. Denn im Streit ist nicht die Schneereinigung der öffentlichen Flächen, sondern des Hofes und des Zuweges zum Fahrradständer. Hier hat die Kl. die dem Bekl. als Vermieter obliegende Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Mietern und Besuchern des Hauses übernommen. Dies ist zwar im Vertrag nicht explizit geregelt. Der Vertrag kann aber gemäß §§ 133, 157 BGB nur in dieser Weise ausgelegt werden. Denn auf den privaten Flächen besteht keine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht, die Übernahme der Räumpflicht kann aber nur den Sinn haben, den Bekl. von der Haftung zu befreien. Anderenfalls hätte er kein Unternehmen beauftragt.
Nach allem kann dahinstehen, ob die Kl. zu den behaupteten Zeiten tatsächlich geräumt hat oder nicht. Deshalb mussten die Zeugen nicht vernommen werden.
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache angesichts der unterschiedlichen Auffassungen zur Einordnung des Vertrages grundsätzliche Bedeutung hat und daher die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wir haben in jüngster Zeit mehrfach Entscheidungen von Berliner Gerichten zur „Rechtsnatur" von Winterdienstverträgen abgedruckt. Dabei ging es immer um die in der Praxis höchst bedeutsame Frage, ob es sich bei diesen Winterdienstverträgen um „Dienstverträge" oder „Werkverträge" handelt. Die Einordnung ist nämlich folgenreich: Nur bei einem Werkvertrag kann gemindert werden, wenn die Leistung der beauftragten Firma mangelhaft ist oder gar nicht erbracht wird. Bei einem Dienstvertrag ist dagegen grundsätzlich auch bei Schlechtleistung die volle Vergütung zu zahlen; dem Eigentümer bleibt hier nur die stumpfe Waffe (woher so schnell einen Neuen nehmen?) der Kündigung. Das Landgericht Berlin bleibt jetzt in einer ausführlich begründeten Entscheidung dabei, Schneeräumverträge seien Dienstverträge. Gleichzeitig sieht das Gericht aber – endlich – die Notwendigkeit, die Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Schneeräumfirma hatte den Winterdienst für Gehsteig, Hofeingang und Weg zum Fahrradständer übernommen; der Grundstückseigentümer behauptete, die Firma habe ihre vertraglichen Verpflichtungen nur zum Teil erfüllt und behielt deshalb die Vergütung insoweit ein. Die Zahlungsklage der Schneeräumfirma war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 27. April 2012 meinte das Landgericht Berlin, es liege kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vor. Eine Minderung scheide deshalb aus. Ein Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte habe aufrechnen können, sei nicht dargetan. Wegen der ungeklärten Rechtslage sei jedoch eine Entscheidung des BGH erforderlich, weswegen die Revision zugelassen werde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der Neufassung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes soll die Verantwortlichkeit des Anliegers nicht durch die Beauftragung Dritter entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 3). Ob das gegen Bundesrecht verstößt (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) und deshalb unwirksam ist (vgl. Blümmel, GE 2010, 1219; Beuermann, GE 2011, 30), lässt das LG dahinstehen, weil es nicht um die Schneereinigung von öffentlichen Flächen ging. Für die rechtliche Einordnung des „Winterdienstvertrages" vgl. nachstehende Rechtsprechungsübersicht.
1. Winterdienstvertrag als Werkvertrag
KG, Urteil vom 16. September 1980 - 7 U 1775/80 - GE 1980, 1059
KG, Urteil vom 30. September 1980 - 5 U 4170/79 - GE 1981, 143
AG Neukölln, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 9 C 471/88 - GE 1989, 417
AG Essen, Urteil vom 30. Dezember 2009 - 196 C 314/09 - ZMR 2010, 404
AG Schöneberg, Urteil vom 4. November 2009 - 7 a 137/09 - GE 2010, 275
AG Schöneberg, Urteil vom 2. März 2011 - 104 C 490/10 - GE 2011, 1234
LG Berlin, Hinweisverfügung vom 21. Juli 2011 - 57 S 113/11 - GE 2011, 1237
AG Spandau, Urteil vom 1. November 2011 - 70 C 73/11 WEG - GE 2011, 1624
AG Mitte, Urteil vom 1. Februar 2012 - 29 C 54/10 - GE 2012, 408
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 C 166/11 - GE 2012, 409.
Beuermann, GE 2010, 942; GE 2011, 1197
Briesemeister, GE 2011, 387
Keinert, GE 2011, 865
Für Reinigungsverträge
OLG Hamburg, MDR 1972, 866 (Gebäudereinigung)
OLG Schleswig, Urteil vom 27. August 2002 - 3 U 44/01 - MDR 2003, 214 (Reinigung des Strandbereichs)
OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 2010 -14 U 184/06 - Juris - (Gebäudereinigung)
LG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - 5 O 51/11 - Juris - (Gebäudereinigung)
2. Winterdienstvertrag als Dienstvertrag
AG Neukölln, Urteil vom 28. April 2010 - 16 C 348/09 - GE 2010, 987
LG Berlin, Urteil vom 18. November 2010 - 52 S 67/10 - GE 2011, 201
LG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2011 - 85 S 32/11 - GE 2011, 953
LG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2011 - 10 O 264/10 - GE 2012, 347
LG Berlin, Urteil vom 27. April 2012 - 50 S 53/11- GE 2012, 754
3. Weitere unveröffentlichte Entscheidungen, in denen ein Dienstvertrag angenommen wird
LG Berlin, Hinweisverfügung vom 25. Oktober 2011 - 19 O 276/11
AG Lichtenberg, Urteil vom 9. November 2011 - 11 C 248/11
AG Tiergarten, Urteil vom 16. November 2011 - 604 C 544/11
AG Charlottenburg, Urteil vom 22. November 2011 - 216 C 368/11
AG Schöneberg, Urteil vom 23. November 2011 - 14 C 168/11
AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 237 C 163/11
AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 7 C 277/11. WEGD
AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 100 C 276/11. WEGD
AG Charlottenburg, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 214 C 181/11
AG Neukölln, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 13 C 375/11
LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2012 - 29 O 122/11
AG Köpenick, Urteil vom 13. Januar 2012 - 12 C 400/11
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13. Januar 2012 - 21 C 178/11
AG Schöneberg, Urteil vom 20. Januar 2012 - 16 C 224/11
AG Mitte, Urteil vom 1. Februar 2012 - 15 C 386/11
AG Mitte, Urteil vom 13. Februar 2012 - 20 C 99/11