Schneeräumvertrag als Dienstvertrag
BGB §§ 275, 326, 611, 675
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schneeräumvertrag als Dienstvertrag; kein Kürzungsrecht bei mangelhafter Leistung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei einem Winterdienstvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag über Dienstleistungen und nicht um einen Werkvertrag (Anschluss an LG Berlin GE 2011, 201).
2. Unterlassene oder mangelhafte Schneeräumung führt nicht zu einer Minderung der Vergütung.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. betreibt ein Unternehmen, welches sich unter anderem mit der Durchführung des Winterdienstes beschäftigt. Dabei übernimmt die Kl. hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Flächen die Verpflichtung, entsprechend den jeweils einschlägigen Straßenreinigungsgesetzen bzw. kommunalen Satzungen die winterliche Schnee- und Glättebekämpfung während des vereinbarten Vertragszeitraumes durchzuführen. Gleichzeitig übernimmt sie die Haftung für etwaige Schäden, welche auf nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen zurückzuführen sind.
Unter dem 5.10.2007 schlossen die Parteien einen Winterdienstvertrag, ausweislich dessen § 1 die Kl. sich verpflichtete, in der Zeit vom 1.11.2007 bis zum 31.3.2008 gemäß den zur Zeit geltenden Bestimmungen und der Satzung der Stadt Mittenwalde, den Winterdienst für die in der Anlage zum Vertrag näher bezeichneten Gehwege und Bushaltestellen an den Wochenenden (samstags/sonntags), an den gesetzlichen Feiertagen sowie am 27.12.2007 und am 28.12.2007 auszuführen.
Nachfolgend ist in dem Vertrag auszugsweise Folgendes geregelt:
„§ 2 Die Sicherstellung von personellen und technischen Kräften und Mitteln zur Gewährleistung des Winterdienstes sowie aller sonstigen Nebenleistungen, einschließlich der Bereitstellung des Streugutes, wird vom Auftragnehmer übernommen. ...
§ 4 Die Schneeberäumung bzw. die Eisglättebekämpfung hat unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu erfolgen, wenn der Schneefall bzw. die Glätte in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auftreten.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu bekämpfen. Nach den durchgeführten Räum- und Streuarbeiten muss sich der Auftragnehmer in angemessenen Zeitabständen, auch wenn inzwischen kein neuer Schnee gefallen ist, von der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen überzeugen. ...
§ 5 Der Auftragnehmer haftet für jeden Schaden, der durch seine Tätigkeit bzw. durch die Tätigkeit seiner Beauftragten entsteht oder der auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch ihn oder seine Beauftragten zurückzuführen ist. ...
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber frei, falls dieser wegen Verletzung der vom Auftragnehmer übernommenen Pflichten unmittelbar in Anspruch genommen wird. ..."
Die Kl. ist der Auffassung, die im Rahmen des Winterdienstvertrages vereinbarten Vergütungen beanspruchen zu können. Sie behauptet, die von ihr übernommenen Verpflichtungen an sämtlichen Tagen, an denen sie zu Winterdiensteinsätzen verpflichtet gewesen und Winterdiensteinsätze erforderlich gewesen seien, vollumfänglich erfüllt zu haben.
Die Bekl. ist der Auffassung, die Kl. könne die geltend gemachten Restvergütungen nicht beanspruchen, da diese die ihr obliegenden Leistungspflichten nicht erfüllt habe. Bei dem Winterdienstvertrag handele es sich ausgehend von § 4 des Vertrages um ein Werkvertragsverhältnis, bei dem die Kl. einen Erfolg geschuldet habe und Vergütung nur beanspruchen könne, wenn dieser Erfolg tatsächlich eingetreten sei. In der Wintersaison 2009/2010 habe - was unstreitig ist - an insgesamt 47 Tagen die Verpflichtung der Kl. bestanden, für den Fall des Einsetzens von Schneefall oder Glätte Winterdienstleistungen zu erbringen. Die Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen habe an insgesamt 17 Tagen witterungsbedingt bestanden, wobei am 1.1., 2.1., 3.1.2010 sowie am 9.1. und 10.1.2010 Mängel der Erfüllung der Schneeberäumungspflicht der Kl. festgestellt worden seien. Ausgehend von 17 notwendigen Einsatztagen und den Tagen ohne erbrachte Leistung habe eine entsprechende Reduzierung der geschuldeten Vergütung zu erfolgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Die geltend gemachten Vergütungsansprüche ergeben sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - unter Berücksichtigung der in dem Winterdienstvertrag vom Oktober 2007 vereinbarten Flächen und Preise.
Die Vergütungsansprüche sind auch nicht wegen teilweiser Nichterbringung der von der Kl. geschuldeten Leistungen anteilig zu reduzieren. Soweit die Bekl. die Auffassung vertritt, bei den von der Kl. zu erbringenden Leistungen handele es sich mit Blick auf § 4 des Winterdienstvertrages um Werkleistungsverpflichtungen, derentwegen die Kl. Vergütung nur im Umfang der tatsächlichen Erstellung des Werkes beanspruchen könne, folgt die Kammer dieser Bewertung nicht.
Bei dem Winterdienstvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Dienstleistung der Kl. zum Gegenstand hat, §§ 675, 611 BGB.
Die Kl. schuldet - auch unter Berücksichtigung des von Bekl.seite herangezogenen § 4 Abs. 2 des Vertrages - keinen Erfolg, sondern eine Tätigkeit.
Mit dem Vertrag hat die Kl. - jedenfalls im Verhältnis zu der Bekl. - die der Bekl. nach der städtischen Satzung obliegenden Verkehrssicherungspflichten für näher bezeichnete Zeiträume und Bereiche übernommen und die Bekl. für den Fall einer Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten von Ansprüchen Dritter freigestellt.
Hiervon war gem. § 2 des Vertrages die Pflicht der Kl. umfasst, die personellen und technischen Kräfte und Mittel zur Sicherstellung des Winterdienstes zu gewährleisten und Streugut bereit zu stellen. Im Bedarfsfall hatte die Kl. nach § 4 des Vertrages die Schneeberäumung bzw. die Schnee- oder Eisglättebekämpfung vorzunehmen und sich nach § 4 Abs. 2 in regelmäßigen Abständen von der Wirksamkeit der Maßnahme zu überzeugen, d. h. sie hatte die Notwendigkeit zur Durchführung von Maßnahmen in den vertraglich bestimmten Zeiträumen und Bereichen zu überwachen. Damit schuldete sie nicht immer wieder einen bestimmten Erfolg, sondern die Durchführung von Maßnahmen, bei deren Beachtung sich der für Dritte gefahrlose Zustand des Gehwegs einstellt (so auch LG Berlin, Urteil vom 18.11.2010 - 52 S 67/10 m. w. N. = GE 2011, 201).
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus § 4 Abs. 2 des Vertrages, wonach nach 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu bekämpfen war.
Auch danach war nicht bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter zu vergütender Erfolg geschuldet, sondern die Entfaltung der erforderlichen Tätigkeiten. Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass die Parteien zur Abgeltung sämtlicher von der Kl. zu erbringenden Leistungen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Flächen zu beräumen waren, eine Pauschalvergütung für die von der Kl. übernommenen Flächen vereinbart haben.
Die von der Bekl. behauptete Nichterfüllung der der Kl. im Rahmen des Dienstvertrages obliegenden Pflichten in der Weise, dass die Kl. an einzelnen Terminen gebotene Schneeberäumungsmaßnahmen nicht durchgeführt hat, führt auch nicht zu einer Minderung der Vergütung gern. § 326 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 441 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, weil die Leistung für den Schuldner oder für jedermann - wie hier infolge des Zeitablaufs - unmöglich geworden ist; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung.
Soweit die Kl. die ihr gegen Zahlung der Pauschalvergütung obliegenden Pflichten nicht vollständig erfüllt hat, liegt weder eine Nichterfüllung noch eine Teilerfüllung der vertraglichen Pflichten vor.
Auch den Vortrag der Bekl. als richtig unterstellt, hat die Kl. aus dem geschuldeten Gesamtpaket jedenfalls die Verkehrssicherungspflicht und das damit verbundene Haftungsrisiko im vertraglich bestimmten Umfang übernommen. Sie hat das Erfordernis von Winterdienstmaßnahmen überwacht, Personal- und Sachmittel vorgehalten und entweder selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auch Schnee- und Eisbeseitigungs- bzw. -bekämpfungsmaßnahmen im Vertragszeitraum durchgeführt.
Die erbrachten und nach dem Vortrag der Bekl. nicht erbrachten Leistungen sind auch nicht teilbar, so dass insgesamt eine nicht vertragsgemäße Leistung (Schlechtleistung) vorliegt, für die § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gilt (§ 326 Abs. 1 Satz 2).
Die Kl. schuldete bezogen auf die jeweiligen Flächen ein Gesamtpaket, bestehend aus Haftungsübernahme, Überwachung, Bereitstellung und im gebotenen Maß Schneeberäumung. Dieses Gesamtpaket konnte auch nicht ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in einzelne Leistungen zerlegt werden (zur Teilbarkeit vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 266 Rdn. 3).
Liegt nach alledem eine Schlechterfüllung der von der Kl. zu erbringenden Gesamtleistung vor, besteht weder nach dienstvertraglichen noch - wie ausgeführt - nach der allgemeinen Vorschrift des § 326 BGB ein Minderungsrecht. Die Bekl. ist im Falle einer Schlechterfüllung des Dienstverpflichteten - nachdem sie von der Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grunde keinen Gebrauch gemacht hat - bei eingetretenen Schäden auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach bisher wohl überwiegender Auffassung schuldet eine Schneeräumfirma keinen Erfolg (Werkvertrag), sondern nur eine Tätigkeit (Dienstvertrag) mit der Folge, dass dem Kunden bei mangelhafter Leistung kein Minderungsrecht zusteht. In einem ausführlich begründeten Urteil ist allerdings kürzlich das Amtsgericht Schöneberg dem entgegengetreten; die 57. Kammer des Landgerichts Berlin hat dem beigepflichtet (GE 2011, 1234). Das Landgericht Potsdam (Einzelrichterentscheidung) konnte sich damit noch nicht auseinandersetzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gemeinde hatte mit der Schneeräumfirma einen Vertrag abgeschlossen, wonach der Winterdienst für Gehwege und Bushaltestellen und an den Wochenenden auszuführen war. Die beklagte Gemeinde behielt einen Teil der Vergütungen ein, weil die Klägerin ihre Leistungspflicht nicht erfüllt habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 28. Juni 2011 gab das Landgericht Potsdam der Zahlungsklage statt, da nicht ein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorliege. Ein Minderungsrecht bestehe nicht, und es liege weder eine Nichterfüllung noch eine Teilerfüllung der vertraglichen Pflichten vor. Die Klägerin schulde ein Gesamtpaket, bestehend aus Haftungsübernahme, Überwachung, Bereitstellung und „im gebotenen Maß" Schneeberäumung, das nicht teilbar sei. Aus diesem geschuldeten Gesamtpaket habe die Klägerin einen großen Teil erfüllt. Die Beklagte sei daher auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur rechtlichen Einordnung eines „Winterdienstvertrages" siehe auch Keinert GE 2011, 865; Mummenhoff juris PR-MietR 15/2011 Anm. 5. Im Übrigen schließen sich immer mehr Berliner Amtsgerichte der Auffassung an, dass Winterdienstverträge Werkverträge sind.