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Schneeräumpflicht des Vermieters

AG Schöneberg15 C 190/8721.07.1987unveröffentlicht

§§ 276, 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schneeräumpflicht des Vermieters; Verkehrssicherungspflicht; Schnee- und Eisbeseitigung, Garagenrampe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Verkehrssicherungspflicht auf privaten Grundstücken in der Winterzeit.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Aufgrund des polizeilichen Tätigkeitsberichts steht fest, daß die Rampe im Laufe des Tages gestreut worden ist. Damit haben die Bekl. ihrer Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Beseitigung des auf der Rampe festgefahrenen Schnees und der sich unter der Schneedecke befindlichen Eisschicht bestand deshalb nicht, weil es zur Zeit des Unfalls schneite.

Es ist herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, daß während der Dauer des Schneefalls eine Streupflicht nicht besteht und auch Schnee- und Eisbeseitigungsmaßnahmen nicht vorgenommen werden müssen (vgl. Palandt-Thomas, Anm. 14 A) c) bb) zu § 823 BGB; BGH NJW 1985, 482; LG Berlin vom 25. Juni 1985 - 27 0 279/84 - in GE 1986, 557; LG Berlin vom 27.10.1986 - 62 O 19/86).

Diese für den öffentlichen Straßenverkehr dargelegten Grundsätze gelten auch hier, da bei einer privaten Garage eine besondere Verkehrsstärke, die erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht stellen würde, nicht anzunehmen ist.

Schneeräumpflicht des Vermieters — AG Schöneberg 15 C 190/87 — vera