Schneeräumfirma
BGB § 635 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schneeräumfirma; Schadensersatzpflicht wegen nicht freigelegter Hydranten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatzpflichtigkeit einer Schneeräumfirma, die sich zur Schneebeseitigung "nach polizeilichen Vorschriften" verpflichtet hat, wenn wegen nicht freigelegter Hydranten ein Bußgeldbescheid ergeht.
Sachverhalt:
häufig von der Redaktion verfasst
Die Parteien schlossen einen Vertrag, durch den sich der Bekl. zur Übernahme der Schnee- und Eisbeseitigung für das Grundstück der Kl. verpflichtete. Nach dem Wort-laut des Vertrages sollte die Schneebeseitigung an der Straßenfront auf einer Fläche von 44x1,50 m erfolgen. Nach Nr. 1 des Vertrages verpflichtete sich der Bekl. zur Schneebeseitigung "laut den polizeilichen Vorschriften" und nach Nr. 4 dazu, "wegen Vernachlässigung der Reinigungspflicht" verhängte Strafen zu tragen. Laut Nr. 4 der Geschäftsbedingungen des Bekl. ist ein Minderungsrecht der Kl. ausgeschlossen. Am 5.5.1988 erhielt die Kl. als Grundstückseigentümerin einen Bußgeldbescheid des Landeseinwohneramtes wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 4 i.V. m. § 13 Abs. 2 StraßenreinigungsG (StRG vom 19.12.78). Das Bußgeld wurde verhängt, weil am 16.1.1988 der auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Hydrant nicht von Eis und Schnee befreit worden war. Mit der Klage fordert die Kl. Schadensersatz wegen des von ihr gezahlten Bußgeldes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Kl. hat gegen den Bekl. dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB. I.1. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB. Denn wesentlicher Inhalt dieses Vertrages war die Leistung eines Arbeitserfolges als solchen, nämlich der Schneebeseitigung, und nicht die Erbringung eines bestimmten Dienstes (vgl. OLG Hamburg MDR 72, 866).
2. Die Befreiung des Hydranten von Schnee war auch Bestandteil des Vertrages, ob-wohl er unstreitig nicht zu der im Vertrag mit 44x1,50 Metern angegebenen Reinigungsfläche gehörte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Reinigung nur entlang eines Teils der Straßenfront erfolgen sollte. Dies würde dem Zweck des Vertrages widersprechen, die sich aus dem StraßenreinigungsG ergebende Schneebeseitigungspflicht der Kl. auf den Bekl. möglichst vollständig zu übertragen. Dementsprechend sollte nach dem Vertragstext die Reinigung nach "den polizeilichen Vorschriften" er-folgen.
Dagegen spricht auch nicht die Erweiterung des Vertrages vom 8.7.1988. Es ist Sa-che des Bekl., das substantiierte Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Umfanges des Vertrages zu entkräften und näher darzutun, daß erst jetzt eine Erweiterung auf die Reinigung des Hydranten erfolgen sollte. Die Erweiterung beweist aber nicht, daß vor diesem Zeitpunkt der Hydrant nicht einbezogen war und ist lediglich als Klarstellung der Rechtslage anzusehen.
Selbst wenn sich der Hydrant bei Vertragsschluß noch nicht vor dem betreffenden Grundstück befunden hätte und erst später angelegt worden wäre, hätte der Bekl. die-sen von Schnee befreien müssen: Nach Nr. 1 des Vertrages hat er sich verpflichtet, die Schneebeseitigung "laut den polizeilichen Vorschriften" durchzuführen. Auch wenn man dieses Merkmal in der Weise auslegt, daß der Bekl. die Schneebeseitigung nur im Umfang der damals geltenden Vorschriften durchführen wollte, war er zur Reinigung von Hydranten verpflichtet. Denn nach § 3 Abs. 3 S. 2 des am 27.4.1974 geltenden StadtreinigungsG vom 24.6.1969 (GVBl. S. 768), das 1978 vom StRG ab-gelöst wurde, waren "Hydranten von Schnee und Eis freizumachen". Daraus folgt, daß sich der Bekl. auch zur Reinigung von erst später angelegten Hydranten ver-pflichtet hat. Sinn und Zweck des Vertrages ist es - wie oben aufgeführt -, die Kl. von der sich aus Schneefall ergebenden Verantwortlichkeit zu entbinden. Später eintretende Veränderungen, die aber gleichwohl von den damaligen Vorschriften erfaßt werden, sollen nicht jedesmal zu einer ausdrücklich zu vereinbarenden Erweiterung des Vertrages führen. Die Grundstückseigentümerin als an sich Ver-kehrssicherungspflichtige muß sich sicher sein können, nicht haften zu müssen.
3. Weiterhin sind auch die Anforderungen des § 634 BGB erfüllt, die der Anspruch aus § 635 BGB voraussetzt. a. Das von dem Bekl. ausgeführte Werk war mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 1 BGB, da die Schneebeseitigung am 16.1.1988 nicht in dem nach dem Vertrag geschuldeten Umfang vorgenommen worden war. b. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 S. 1 1. HS. BGB war entbehrlich, da der Kl. die Gewährleistungsrechte aus dieser Vorschrift nicht zu-stehen: Nach der Art des geschuldeten Werkes ist eine Wandlung nicht möglich, das Recht auf Minderung wurde in Nr. 4 der Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen (vgl. Palandt-Thomas 47. Aufl. v. § 459 Anm. 4e).
4. Das mit dem Anspruch geltend gemachte Bußgeld stellt einen erstattungsfähigen Schaden dar. Zwar sind Geldbußen grundsätzlich aus dem eigenen Vermögen zu tra-gen, da sonst deren Sinn verfehlt wäre. Hat der Betroffene aber den auferlegten Be-trag bezahlt, ist dem vom Staat damit verfolgten Zweck Genüge getan (BGHZ 23. 222. 224 f., Staudinger-Medicus 12. Aufl. § 249 Anm. 12). Der Geldbuße fehlt auch das mit der Geldstrafe verbundene Unwerturteil, sie dient in erster Linie der Durchsetzung ei-ner bestimmten Ordnung (Göhler OWiG 8. Aufl., Anm. 9 v. § 1). Eine Ablehnung der Ersatzfähigkeit würde auch dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck der Überbürdung der Verantwortlichkeit zuwiderlaufen. Dafür spricht auch Nr. 4 des Vertrages, wonach der Bekl. wegen Vernachlässigung der Reinigungspflicht verhängte Strafen - in den Grenzen der Strafvereitelung - tragen soll.
5. Der Schaden wurde auch dem Grunde nach durch den Mangel verursacht, nämlich durch die fehlende Schneebeseitigung. Er stellt einen engen Mangelfolgeschaden dar, der in § 635 BGB einzubeziehen ist. Denn der geschlossene Vertrag sollte seiner Zweckbestimmung nach gerade vor solchen Schäden schützen, die aus derartigen Mängeln resultieren (vgl. RGRK-Glanzmann 12. Aufl., § 635 Anm. 44).
6. Da der Bekl. sein fehlendes Verschulden an der mangelhaften Schneebeseitigung nicht dargetan hat, ist das von § 635 BGB vorausgesetzte Merkmal des Vertretenmüssens erfüllt (Palandt Thomas § 635 Anm. 4).
7. Die Kl. hat die Entstehung des Schadens nicht mitverursacht (§ 254 Abs. 2 BGB). Ihr kann nicht vorgeworfen werden, daß sie gegen den Bußgeldbescheid keinen Ein-spruch eingelegt hat. Der Bußgeldbescheid war gegen sie unstreitig zurecht ergangen. Sie war von ihrer Verpflichtung zur Schneebeseitigung und Glättebekämpfung nicht i.S. von § 6 Abs. 1 StRG befreit, weil die Übernahme der Arbeiten durch den Bekl. der zuständigen Behörde nicht angezeigt worden war. Das Ausschöpfen des Rechtsweges entgegen der eigenen Einsicht und der objektiven Rechtslage kann aber von keinem rechtstreuen Bürger verlangt werden.