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Schneebeseitigungskosten

LG Berlin63 S 149/8530.05.1986GE 1986, 859

§§ 2, 5 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schneebeseitigungskosten; Komfortzuschlag in Verwirkung; Mietpreisbindung, Altbau; Wohnwertzuschlag, Zulässigkeit; Komfortzuschlag, Verwirkung; Betriebskostenerhöhung; Hauswartlohn; Wartungskosten; Heizungstherme, Wartungskosten; Feuerstätten, Reinigungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Wohnwertzuschlag ist zulässig.

2. Aus dem Umstand, daß der Vermieter den Komfortzuschlag nach § 2 XII. BMG nicht sofort ab Zulässigkeit, sondern erst ein Jahr später fordert, kann weder auf einen Verzicht geschlossen werden noch steht der Geltendmachung der Einwand der Verwirkung entgegen.

3. Zur Frage, ob Betriebskosten für die Schneebeseitigung in voller Höhe weitergegeben werden können, wenn eine Firma anstelle des Hauswartes die Arbeiten ausführt.

4. Der Mieter hat die Kosten für die Wartung einer Heiztherme zu tragen, sofern er sich mietvertraglich verpflichtet hat, die Kosten für die Reinigung der Feuerstätten zu übernehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. beanstanden zu Recht die Höhe des Betriebskostenzuschlages, soweit dieser auf Schneebeseitigungskosten von jährlich 573,50 gestützt wird. Eine Mieterhöhung kann gemäß § 4 XII. BMG in Verbindung mit § 27 II. BerVO nur insoweit als begründet anerkannt werden, als Mehrkosten gegenüber dem vorherigen Kostenaufwand entstanden sind. Die in der berichtigten Betriebskostenberechnung des Kl. aufgeführten Schneebeseitigungskosten stellen sich jedoch als Neuansatz der vollen Kosten dar. Der vom Kl. persönlich in der mündlichen Verhandlung dazu gegebene Hinweis, der gesonderte Ansatz der Schneebeseitigungskosten hänge mit einer vereinbarten Erhöhung des Hauswartlohnes dergestalt zusammen, daß der Hauswart nunmehr denselben Lohn beanspruche, andererseits aber nicht mehr die Tätigkeit der Schneebeseitigung ausübe, ist in dieser Allgemeinheit nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und nachvollziehbar. Der Kl. hätte im einzelnen angeben müssen, von welchem Zeitpunkt an welche Hauswartkosten vereinbart wurden.

Schneebeseitigungskosten — LG Berlin 63 S 149/85 — vera