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Schmerzensgeldanspruch gegen Hausreinigungsfirma

LG Berlin36 O 70/0530.01.2007GE 2009, 654

BGB §§ 253, 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Werden dem Wischwasser zur Reinigung des Treppenhauses Mittel zugefügt, die dazu führen, dass bis zum Abtrocknen der Boden schmierseifenartig glitschig ist, muss das Treppenhaus abgesperrt oder auf die Benutzung des Mittels verzichtet werden; Warnschilder reichen nicht.

2. Schmerzensgeldanspruch gegen Hausreinigungsfirma von 5.000 € bei Sturz im Treppenhaus mit Kniescheibensehnenabriss.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. die Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht aufgrund von am 8.9.2004 bei einem Sturz erlittener Verletzungen.

Die Bekl. führt in dem Haus, in dem die Kl. wohnt, die Reinigung der Treppenhäuser, Aufgänge und Flure durch. Wöchentlich erfolgt eine Reinigung, bei der das Mittel FR 13 dem Wischwasser zugefügt wird, wodurch Glätte entsteht.

In der Zeit vom 6.-8.9.2004 führte die Bekl. eine jährliche Grundreinigung durch. Am 8.9.2004 wurde hierbei ab 4.30 Uhr morgens das Dispersionsmittel "Glitz ultra" aufgetragen. Die Bekl. benötigt hierfür 45 Minuten. Die Trocknungszeit beträgt grundsätzlich ebenfalls 45 Minuten. Zuvor hatte die Bekl. in den Schaukasten einen gesonderten Warnhinweis gehängt, in dem auf die Sonderreinigung, auf Hinweisschilder und auf "Rutschgefahr" hingewiesen wurde. Im Hausflur vor der Wohnung der Kl. stand ein Warnhinweisschild mit der Aufschrift "Vermop-Rutschgefahr".

Die Kl. wurde am 8.9.2004 in das Vivantes‑Klinikum eingeliefert. Dort wurde ein knöcherner Patellarsehnenabriss festgestellt. Die Kl. wurde operiert und am 13.9.2004 entlassen. Bis November 2004 war sie arbeitsunfähig. [...]

Sie sei am 8.9.2004 gegen 5.40 Uhr auf dem schmierseifenartig glitschigen Boden ausgerutscht und auf ihr linkes Knie gestürzt, obwohl sie sich äußerst vorsichtig bewegt habe: Hierbei habe sie einen Kniescheibensehnenabriss erlitten. Ferner bestehe eine deutlich herabgesetzte Patellarverschiebbarkeit, deren Folge das Entstehen einer Gonarthrose und einer Retropatellarthrose begünstigen könne.

Das Reinigungsmittel "Glitz ultra" sei in noch nicht trockenem Zustand schmierseifenartig rutschig.

Die Rutschigkeit sei erheblich stärker, als dies bei normalen Reinigungsmitteln der Fall sei. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.

Die Bekl. hat der Kl. schuldhaft eine Körperverletzung zugefügt, indem sie in den Morgenstunden des 8.9.2004 auf dem Hausflur des Wohnhauses der Kl. das Reinigungsmittel "Glitz ultra" aufgetragen hat, ohne den Hausflur abzusperren, und die Kl. auf der nicht getrockneten Fläche gestürzt ist und sich hierbei verletzt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Der Sachverständige H. hat in seinem von der Bekl. nicht angegriffenen Gutachten vom 6.10.2005 überzeugend ausgeführt, dass ein Fußboden, auf den das Mittel "Glitz ultra" aufgetragen worden ist, hochgradig schmierseifenartig rutschig ist, sofern er noch nicht getrocknet ist.

Im Hinblick hierauf hält es der Sachverständige für unbedingt notwendig, diese Flächen abzusperren. Dieser Ansicht ist zu folgen. Sofern ein Boden schmierseifenartig rutschig ist, kann ein Sturz nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Boden sehr vorsichtig betreten wird. Ein Sturz kann in diesem Fall nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Fläche entsprechend abgesperrt wird.

Es ist aus diesem Grunde unzureichend, Schilder aufzustellen, die vor einer Glätte warnen. Denn hieraus musste die Kl. schließen, dass ein Sturz verhindert werden kann, wenn der Boden mit aller Vorsicht betreten wird. Die Bekl. hätte aus diesem Grund die von ihr gereinigte Fläche absperren müssen, um einen Sturz zu verhindern.

Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, dass ein Absperren nicht möglich gewesen ist. Sofern dies der Fall sein sollte, hätte sie das Reinigungsmittel "Glitz ultra" nicht verwenden dürfen oder sie hätte den Bewohnern des Hauses mitteilen müssen, zu welchen Zeiten das Mittel aufgetragen wird und ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ein Betreten nicht erfolgen darf, da der Boden in noch nassem Zustand schmierseifenartig rutschig ist und auch bei vorsichtigem Betreten ein Sturz nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist jedoch nicht erfolgt. [...]

Der Sturz der Kl. ist auf den glatten Boden zurückzuführen. Denn unstreitig hat die Bekl. in diesem Zeitraum den Boden mit dem Reinigungsmittel "Glitz ultra" gereinigt. Auch ist aufgrund des dargelegten Zeitraums davon auszugehen, dass jedenfalls einige Bereiche des Bodens noch nicht trocken gewesen und damit schmierseifenartig rutschig gewesen sind. [...]

Die Bekl. hat auch schuldhaft gehandelt. Ihr ist bekannt gewesen, dass der Boden nach dem Auftragen mit dem Reinigungsmittel "Glitz ultra" rutschig ist. Sie wäre verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, ob dennoch ein Betreten möglich und ein Sturz bei vorsichtigem Betreten vermieden wird. Sie hätte sich insbesondere nicht darauf verlassen dürfen, dass über einen Zeitraum von mehreren Jahren ein Unfall nicht eingetreten ist und deshalb die von ihr aufgestellten Schilder genügten, um einen Unfall zu vermeiden. Denn ein fehlender Unfall auch über einen längeren Zeitraum kann auf mehrere Ursachen (z. B. fehlendes Betreten der noch nicht abgetrockneten Fläche) zurückzuführen sein.

Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist der Kl. nicht anzulasten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Die Kl. konnte aufgrund des Schildes davon ausgehen, dass sie den Boden auch dann, wenn er noch nicht abgetrocknet ist, vorsichtig begehen kann. Sie hat insoweit dargetan, dass sie dem Schild mit dem Hinweis auf die Rutschgefahr ausgewichen und vorsichtig um dieses Schild herumgegangen ist.

Dass die Kl. hierbei nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bekl. nicht unter Beweisantritt dargetan.

Aufgrund der von der Bekl. verursachten Körperverletzung steht der Kl. ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 € zu. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss für deutliche Warnhinweise sorgen. Manchmal reicht auch das nicht, was einer Reinigungsfirma zum Verhängnis wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Reinigungsfirma hatte für die Treppenhausreinigung dem Wischwasser Schmierseife zugefügt und mit Hinweisschildern auf Rutschgefahr aufmerksam gemacht. In den frühen Morgenstunden stürzte eine Mieterin auf dem glitschigen Boden und verletzte sich am Knie. Sie verlangte Schmerzensgeld.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin sprach der Mieterin 5.000 € zu. Nach dem Gutachten des Sachverständigen stehe fest, dass durch das Reinigungsmittel der Fußboden bis zum Abtrocknen hochgradig schmierseifenartig rutschig gewesen sei. Die gereinigte Fläche hätte deshalb gesperrt werden müssen. Wenn dies nicht möglich gewesen wäre, hätte auf das Mittel verzichtet werden müssen. Ein bloßer Warnhinweis reiche nicht.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verschulden der Beklagten war im vorliegenden Fall äußerst gering. Das Mittel wird als rutschhemmende Hochglanzdispersion beworben; im Internet findet sich kein Hinweis auf die Rutschgefahr bis zum Abtrocknen. Das Mittel wurde vielmehr eingesetzt, um einen spiegelglatten Boden einer Sporthalle bei Herzogenaurach wieder griffig zu machen. Der Einwand der Beklagten im vom Landgericht entschiedenen Verfahren, sie habe seit zehn Jahren das Mittel problemlos verwandt, war also nicht ganz abwegig.