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Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen schriftlicher Schmähung

LG Berlin65 S 121/0906.10.2009GE 2009, 1623

BGB §§ 253, 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird bei einer begründeten Abmahnung des Mieters durch den Hausverwalter die sachliche Ebene verlassen und durch beleidigende Formulierungen das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt, kann ein Schmerzensgeld verlangt werden (hier: je 250 € vom Verwalter und vom Eigentümer).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter einer Wohnung in Berlin‑Neukölln. Die Bekl. zu 1) ist die Vermieterin. Der Bekl. zu 2) schrieb mit dem Datum vom 13.5.2008 als Vertreter der Bekl. zu 1) an die KI. eine Abmahnung wegen Störung der Hausgemeinschaft. Darin wird dem KI. zu 2) vorgeworfen, seine Zigaretten im Treppenhaus auszudrücken und seine Zigarettenschachteln auf den Hof und in das Treppenhaus zu "schmeißen". Der Sohn der Familie drücke die verschlossene Eingangstür auf, so dass sie beschädigt werde. Die Wohnungseingangstür werde ständig zugeschlagen, so dass der Putz aus der Wand falle und die übrigen Hausbewohner aus dem Schlaf gerissen würden. Am Anfang des Schreibens an die KI. zu 1) heißt es: "Wie uns mehrere Mieter versichern, verhalten sich sowohl Herr [...] als auch der Sohn der Familie wie Asoziale."

Am Ende des Schreibens heißt es: "Sollte Ihnen eine normale westeuropäische Verhaltensweise nicht möglich sein, so bitten wir darum, Ihre defekte Verhaltensweise in einem anderen Wohnhaus auszuleben." Sodann wird eine fristlose Kündigung angedroht.

Die KI. halten das Schreiben für beleidigend, rassistisch und fremdenfeindlich. Sie verlangen mit der Klage ein "SchmerzensgeId". Das AG hat die Klage abgewiesen (GE 2009, 329).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO abgesehen.

II. 1. Die Berufung ist teilweise begründet. [...]

Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG in Höhe von insgesamt 500 € gegen die Bekl. zu 1) i. V. m. § 831 Abs. 1 BGB.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts den von der Rechtsprechung zu § 847 BGB entwickelten Grundsätzen folgend auch nach Streichung des § 847 BGB eine Geldentschädigung auslösen, obwohl Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in die Aufzählung des § 253 Abs. 2 BGB aufgenommen wurden (vgl. BT‑Drs. 14/7752 S. 24 f.).

Der Anspruch wird aus der Verpflichtung der staatlichen Gewalt abgeleitet, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Er setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts die mangelnde Möglichkeit anderweitiger Genugtuung voraus. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen haben die Gerichte die verfassungsrechtlich geschützte Verankerung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Menschenwürde zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 5.3.1963 - VI ZR 55/62 - Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschluss v. 4.3.2004 - 1 BvR 2098/01 - Rn. 14, jew. m. w. N., jew. zit. nach juris).

Ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, insbesondere vom Anlass und Beweggrund sowie dem Grad des Verschuldens des Handelnden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 253 Rn. 58; OLG Frankfurt, Urteil v. 7.7.2009 - 16 U 15/09 - Rn. 24, m. w. N., zit. nach juris).

Für die Beurteilung der besonderen Schwere der Verletzung ist erheblich, ob die Äußerung den Achtungsanspruch berührt, der sich aus der Menschenwürde ergibt, oder eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung geringerer Intensität darstellt.

Aus der Menschenwürde resultiert der Anspruch des Einzelnen, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen, seinen sozialen Status und seine Herkunft geachtet zu werden. Sie ist insbesondere verletzt, wenn die Diffamierung einer Person Ausdruck ihrer Missachtung ist, etwa durch Leugnung oder Herabsetzung ihrer persönlichen Eigenschaften.

Die Formulierungen in dem Schreiben der Hausverwaltung vom 13. Mai 2008 stellen eine Schmähung der Kl. dar, die sie herabwürdigen. Mit der Forderung nach einer "normale(n) westeuropäische(n) Verhaltensweise" verbindet sich unter Anspielung auf die ethnische Herkunft der Kl. die Aussage, dass eine solche den Maßstab normgerechten Verhaltens nach den Vorstellungen des Bekl. zu 2) in Vertretung der Bekl. zu 1) zu bilden generell geeignet ist, während dies jedenfalls für das Herkunftsland der Kl. damit zugleich in Abrede gestellt wird. Die dieser Aussage zugrunde liegende Haltung basiert auf einer Überheblichkeit, die angesichts des Umstandes, dass es sich bei den beanstandeten Verhaltensweisen keinesfalls um solche handelt, die sich typischerweise auf die ethnische Herkunft zurückführen lassen, jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Die Beschreibung des Verhaltens der Kl. als "defekt", eingebettet in die Anspielung auf ihre ethnische Herkunft, dem westeuropäisches Verhalten gleichsam als formgerecht und erstrebenswert gegenübergestellt wird, bringt objektiv eine ersichtlich von Vorurteilen getragene Verachtung für das Herkunftsland der Kl. zum Ausdruck.

Dabei wird nicht übersehen, dass das beanstandete Verhalten eine Abmahnung des Vermieters grundsätzlich zu begründen geeignet ist. Der Zweck der Abmahnung beschränkt sich nach allgemeiner Ansicht jedoch darauf, der anderen Vertragspartei ihr Fehlverhalten mit dem Ziel vor Augen zu führen, dass diese das Verhalten ändert oder aufgibt, da anderenfalls Konsequenzen drohen (vgl. Schmid/Gahn, Mietrecht, 2. Aufl., § 543 Rn. 37). Zum Erreichen dieses Zwecks ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, die sachliche Ebene zu verlassen und den Mieter durch von Vorurteilen getragene Anspielungen auf seine ethnische Herkunft oder auf andere Weise - hier zudem die diskriminierende Verwendung eines Begriffs zweifelhafter Herkunft ("Asoziale") - herabzusetzen.

Zu berücksichtigen ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch der Zusammenhang der Äußerungen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 19). Dabei fällt hier ins Gewicht, dass die Äußerung schriftlich getätigt wurde und nicht etwa unbedacht im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung, in der Worte fallen können, die nicht so gemeint sind.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses, das ohnehin Spannungen unterliegt, ist dies nicht nur überflüssig, wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, sondern auch in keiner Weise hilfreich und hinnehmbar. Es wird damit nicht nur deutsches Verfassungsrecht verletzt, das die Gerichte bei der Auslegung zu berücksichtigen haben, sondern auch bindende europäische Rechtsgrundsätze (vgl. nur Richtlinie 2000/43 EG des Rates v. 29.6.2000).

Ist eine Äußerung ihrem Wortlaut nach Ausdruck tiefer Verachtung, indiziert dies eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 20). Diese wird nicht etwa dadurch herabgesetzt, dass es sich um eine einmalige Äußerung handelt, deren Wiederholung nicht zu befürchten ist. Ohne Einfluss auf die Schwere der Verletzung ist auch, dass diese nur von den Kl., nicht aber Dritten wahrgenommen wurden, denn der auf dem Schutz der Menschenwürde fußende Persönlichkeitsschutz besteht unabhängig von der Anzahl der Personen, die an der jeweiligen Kommunikation beteiligt sind, und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche (vgl. BVerfG, a. a. O.).

Auch die weitere Voraussetzung einer Geldentschädigung liegt vor. Die Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise ausgeglichen werden. Dahinstehen kann dabei, ob eine Entschuldigung des Bekl. zu 2) als Ausgleich geeignet wäre. Sie hätte jedenfalls von ihm ausgehen und tatsächlich vorgenommen werden müssen. Die allgemeine Bekundung der Bereitschaft, sich zu entschuldigen, reicht jedenfalls nicht (vgl. BVerfG, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 24).

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs vermag die Kammer nicht den Vorstellungen der Kl. zu folgen. Angemessen ist vielmehr ein Betrag von jeweils 250 €. Dieser Betrag ist ausreichend, um den Kl. Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu gewähren und den Bekl. zu 2) anzuhalten, von entsprechenden Beleidigungen in Zukunft abzusehen, die Bekl. zu 1), ihren Auswahl-, Aufsichts- und Überwachungspflichten nachzukommen (vgl. § 831 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist nunmehr, dass die Äußerungen nur gegenüber den Kl., nicht aber Dritten getätigt wurden, ferner das zumindest teilweise unstreitige vertragswidrige Verhalten der Kl. bzw. ihrer Angehörigen, das sie sich zurechnen lassen müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Amtsgericht Neukölln hatte bei einer begründeten Abmahnung eines (ausländischen) Mieters auch deutliche Formulierungen ("wie Asoziale") für zulässig gehalten (GE 2009, 329). Das Landgericht Berlin war - auch im Hinblick auf Europarecht - in der Berufung anderer Meinung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mieter hatten sich über (ausländische) Mitmieter - wohl zu Recht - beschwert, woraufhin der Verwalter eine drastische Abmahnung zustellen ließ. Die Mieter verlangten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeld.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 bejahte das Landgericht Berlin im Gegensatz zur Vorinstanz einen Schmerzensgeldanspruch, da der Verwalter hier mit seinen Formulierungen im Abmahnschreiben die sachliche Ebene verlassen habe. Darin liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Mieter, und es könne sowohl vom Verwalter als auch vom Eigentümer Schmerzensgeld (250 Euro) verlangt werden, wenn auch in deutlich geringerer Höhe als von den Mietern gefordert.