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Schmerzensgeld für Psychoterror durch Nachbarn

AG München173 C 11834/2318.08.2023unveröffentlicht (Kf. in GE 2025, 117)

BGB §§ 227, 253, 823,1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wenn ein Mieter wegen behaupteter Lärmbelästigung durch einen anderen Mieter ständig (auch nachts) gegen die Decke klopft, ist dies nicht durch Notwegerecht gerechtfertigt, sondern begründet allenfalls einen Unterlassungsanspruch.

2. Führen die Klopfattacken zu vegetativen Beschwerden und Angstzuständen, kann ein Schmerzensgeldanspruch begründet sein.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über Ruhestörung.

Vermieter ist jeweils die Gemeinde …

Die Parteien sind seit mehr als 25 Jahren Mieter im Anwesen … Die Bekl. bewohnt die im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung, die Kl. die über dieser Wohnung gelegene Wohnung im ersten Obergeschoss rechts. Mit Schreiben vom 11.8.2022 teilte die Gemeinde … der Kl. mit, dass bei ihr Nachbarbeschwerden eingegangen seien, und zwar dahingehend, dass es durch die regelmäßige Verwendung einer Industrienähmaschine, vor allem während der Ruhezeiten, insbesondere auch nachts, zu einer unangenehmen Lärmbelästigung durch die Kl. komme. Die Kl. unterrichtete die Gemeinde … darüber, dass die Beschwerden unbegründet seien. Am 2.11.2022 erschienen zwei Mitarbeiterinnen der Gemeinde im Anwesen, um sich ein Bild von der Situation zu machen. Zu diesem Zweck betraten sie die Wohnung der Kl. und hörten sich das Geräusch beim Betrieb der Industrienähmaschine an. Eine der beiden Mitarbeiterinnen begab sich in die Wohnung der Bekl. und stellte fest, dass ein Nähmaschinengeräusch durch den - von der anderen Mitarbeiterin gleichzeitig überwachten - Betrieb der Industrienähmaschine in der Wohnung der Bekl. nicht zu hören ist. Dementsprechend kamen die Mitarbeiterinnen zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf der Bekl. jeder Grundlage entbehrt. Am 26.11.2022 erstattete die Bekl. gegen die Kl. bei der Polizeiinspektion M. 1 unter dem Aktenzeichen … in Strafanzeige gegen die Kl. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft gegen die Kl. wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung strafrechtlich ermittelt. Die Kl. schaltete zu ihrer Verteidigung ihren Prozessbevollmächtigten ein. Dieser nahm Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 29.1.2023 teilte die Staatsanwaltschaft München 1 dem Prozessbevollmächtigten der Kl. mit, dass sie das Verfahren mit Verfügung vom 10.1.2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe.

Die Kl. behauptet, dass sie am 5.11.2022 die Industrienähmaschine aus der Wohnung verbracht habe und sich seitdem keine Nähmaschine mehr in der Wohnung der Kl. befinde. Aus ihrer Wohnung gehe kein Lärm, der einer Nähmaschine gleicht, aus. Die Kl. nähe nicht mehr zu Hause. Im August 2022 habe die Bekl. begonnen, immer wieder mit einem Gegenstand an die Wohnungsdecke zu klopfen. Im Zeitraum 24.10.2022 bis 4.4.2023 sei es zu mehr als 500 Klopfattacken gekommen. Außerdem habe die Bekl. mehrere Polizeieinsätze veranlasst. Dies habe bei der Kl. zu körperlichen Beschwerden und zu Angstzuständen geführt. Der geschilderte Psychoterror der Bekl. habe dazu geführt, dass die Kl. und ihr Ehemann, Herr … erkrankten und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mussten. Bei der Kl. habe sich stressbedingte vegetative Beschwerden eingestellt. Sie leide seit Ende 2022 immer wieder an Bauchschmerzen, Verdauungsbeschwerden und fortwährend an Angstzuständen. Sie habe eine regelrechte Scheu davor entwickelt, der Bekl. zu begegnen und sich mit dieser auseinanderzusetzen. Die Kl. bestreitet das Lärmprotokoll der Bekl. Sie habe zu keiner Zeit ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung erzeugt oder auf den Fußboden ihrer Wohnung geklopft.

Die Kl. beantragt zu erkennen:

1. Die Bekl. wird verurteilt, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

a) mit einem Gegenstand an die Decke der im Erdgeschoss rechts des Anwesens gelegenen, von genutzten Wohnung zu …

b) gegenüber Dritten zu behaupten, die Kl. verursache in ihrer im ersten Obergeschoss rechts des Anwesens gelegenen, von ihr genutzten Wohnung die Bekl. beeinträchtigenden ruhestörenden Lärm, und zwar insbesondere durch den Betrieb einer Industrienähmaschine.

2. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von mindestens 1.000 € erreichen soll.

Die Bekl. beantragt,

Klageabweisung.

Die Bekl. behauptet, dass sie Opfer von Lärmbelästigungen der Kl. sei. Die Bekl. werde durch die Geräusche der Nähmaschine erheblich gestört, weswegen sie unter Schlafmangel und Schlafstörung leide. Soweit die Bekl. also in der Vergangenheit gegen die Decke geklopft hat, damit die Kl. ihre Nähmaschine nicht weiter zu unmöglichen Zeiten zur Berufsausübung nutzt, sei das durch Notwehr gerechtfertigt. Nähmaschinengeräusche seien weiterhin aus der Wohnung der Kl. zu hören. Es werde auf das Lärmprotokoll der Bekl. Bezug genommen. Das Lärmprotokoll der Kl. werde bestritten. Vielmehr klopfe die Kl. selbst auf den Fußboden ihrer Wohnung, damit es so wirke, als wenn die Kl. klopfen würde. Die Bekl. bestreitet das Vorliegen körperlicher Beschwerden infolge des Klopfens der Bekl. an die Decke.

Das Gericht hat keine Beweise erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8.8.2023.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig.

Die Klage ist begründet. Allerdings hat die Kl. nur einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 300 €. Daher ist die Klage teilweise abzuweisen.

Die Kl. hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Bekl.. Die Bekl. hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Streitig ist nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es kam jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen. Hierdurch wurde die Kl. gestört und unter anderem in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt.

Diese „Klopfattacken“ der Bekl. sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

Zum einen hat die Bekl. nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Kl. störende Geräusche einer Nähmaschine kommen. Aus den Tonbandaufnahmen, die in der Sitzung vom 8.8.2023 angehört wurden, konnte das Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören, nicht aber für eine Nähmaschine charakteristische Geräusche.

Auf die Vernehmung der Bekl.seits genannten Zeugen hat das Gericht verzichtet. Im Rahmen der Beurteilung hat das Gericht unterstellt, dass die Zeugen den Bekl.vortrag bestätigt hätten.

Trotz dieser Unterstellung ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass die Bekl. durch Geräusche einer Nähmaschine der Kl. gestört wird. Zum einen hat die Kl. glaubhaft versichert, dass sie ihre Nähmaschine am 5.11.2022 aus der Wohnung entfernt hat und nicht mehr in ihrer Wohnung näht. Bei einem Ortstermin durch Mitarbeiter der Gemeinde Haar haben diese festgestellt, dass die Nähmaschine, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung befunden hat, nicht in der Wohnung der Bekl. zu hören ist. Die angehörten Tonbandaufnahmen belegen auch kein Nähmaschinengeräusch, lediglich ein Rauchen, was durch alles mögliche andere hervorgerufen sein kann. Auch die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren wegen Körperverletzung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Somit ist eine non-liquet-Situation gegeben. Da die Bekl. beweisbelastet ist, geht dies zu ihren Lasten.

Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation vorliegt, die ein Klopfen der Bekl. rechtfertigt. Selbst wenn aus der Wohnung der Kl. Geräusche dringen, darf die Bekl. nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Voraussetzungen der Notwehr liegen nicht vor. Vielmehr hätte die Bekl. ihrerseits gerichtlich gegen die Kl. vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen. Dies hat sie nicht getan.

Da Wiederholungsgefahr besteht, hat die Kl. einen Unterlassungsanspruch sowohl in Hinblick auf das Klopfen als auch wegen der Behauptung, dass von der Kl. ruhestörender Lärm ausgeht. Diesbezüglich hat die Bekl. bereits mehrere Polizeieinsätze ausgelöst, Strafanzeige erstattet sowie sich beim Vermieter beschwert, was zu umfangreichen Maßnahmen gegenüber der Kl. geführt hat.

Die Kl. hat auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Kl. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sie aufgrund des Verhaltens der Bekl. und des ständigen Klopfens ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste und sich stressbedingte vegetative Beschwerden eingestellt haben. Sie leidet seit Ende 2022 immer wieder an Bauchschmerzen, Verdauungsbeschwerden und fortwährend an Angstzuständen. Dies wird durch das vorgelegte Attest von … bestätigt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Bekl. ihrerseits von der Kl. massiv gestört fühlt und wegen summender Geräusche in ihrer Wohnung nicht mehr schlafen kann, erachtet das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 300 € als angemessen aber auch ausreichend.

Die Entscheidung über Verzugszinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieter dürfen sich nicht durch wiederholtes Klopfen gegen die Decke aus „Notwehr“ gegen behauptete Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine aus der Wohnung über ihnen wehren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses stritten sich wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen. Die im ersten OG wohnende Kl. behauptete, dass die im EG wohnende Beklagte mehrere Monate lang in mindestens 500 Fällen mit einem Gegenstand an ihre Decke geklopft habe. Hierdurch hätten sie und ihr Ehemann stressbedingte Beschwerden erlitten. Die Kl. verlangte von der Beklagten Unterlassung und 1.000 € Schmerzensgeld.

Die Beklagte rechtfertig das Klopfen als Notwehr gegen die Lärmbelästigung durch eine von der Klägerin betriebene Industrienähmaschine. Eine vermieterseitige Wohnungsbegehung ergab keine Bestätigung durch Nähmaschinen-Lärm.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG München verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 300 € Schmerzensgeld.

Die Beklagte habe unstreitig und regelmäßig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Hierdurch sei die Klägerin gestört und auch in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt worden. Die „Klopfattacken“ der Beklagten seien nicht durch Notwehr gerechtfertigt, störende Geräusche einer Nähmaschine nicht nachgewiesen. Entscheidend sei, dass keine Situation vorliege, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertige.