veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schmerzensgeld

LG Berlin12.O. 243/9111.11.1991unveröffentlicht

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schmerzensgeld; Beleidigung; Entschädigung; Ehrverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen einer Entschädigung für die immateriellen Schaden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten sich im Rahmen eines durch fristlose Kündigung beendeten Gewerbemietverhältnisses um - neben hier nicht weiter interessierenden Ansprüchen aus unterlassenen Schönheitsreparaturen und Nutzungsentschädigung - darum, ob den Kl. (Vermieter) Ersatz für immateriellen Schaden wegen erfolgter Beleidigungen durch den Bekl. zusteht. Der Bekl. hat den Kl. im Rahmen mietrechtlicher Auseinandersetzungen u. a. folgendes geschrieben:

"Sie haben die Bewerbung (...) mit fadenscheinigen Gründen zurückgewiesen, wohl weil Sie sich der Marktsituation anpassen wollen und die Räume erheblich teurer weitervermieten wollen. Früher hat man das als 'schäbige jüdische Geschäftsmethoden' bezeichnet - heute ist das leider unter Strafe gestellt. Deshalb wollen wir uns diese Diktion nicht zueigen machen." Wegen der Wendung in diesem Schreiben haben die Kl. auch Strafanzeige gegen die Bekl. erstattet. Das Landgericht hat die Bekl. wegen der Ansprüche im übrigen im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Klage allerdings für unbegründet gehalten, soweit die Kl. Ersatz immateriellen Schadens verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nicht begründet ist allerdings die Klage, soweit die Kl. Ersatz immateriellen Schadens verlangen.

Mit aller Deutlichkeit ist allerdings festzustellen, daß die Kammer die Äußerungen des Bekl. zu 2) in seinem Schreiben vom 8. November 1990 und vom 18. Januar 1991, wie sie im Tatbestand wörtlich wiedergegeben sind, für eine grobe, unentschuldbare Beleidigung der Kl. hält.

Wenn den Kl. Schadenersatz für immateriellen Schaden gleichwohl nicht zuzusprechen ist, so ist dies nur darauf zurückzuführen, daß nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 253 BGB) Schadenersatz für immateriellen Schaden grundsätzlich nicht zu leisten ist und jede Vorschrift, die gleichwohl entsprechende Schadenersatzleistungen zubilligt, als Ausnahmevorschrift durchaus eng auszulegen ist.

So können die Kl. ihr Verlangen nicht auf § 847 BGB stützen; ein Schmerzensgeld steht ihnen nicht zu. Diese Vorschrift setzt Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung voraus, die nicht vorgetragen ist.

Die Kl. können ihr Verlange aber auch nicht auf die Rechtsprechung stützen, die für den Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus der allgemeinen Vorschrift des § 823 BGB trotz des allgemeinen Verbots Schadenersatz wegen immaterieller Rechtsverletzungen zubilligt. Die Voraussetzungen für eine solche Schadenersatzforderung liegen nämlich nicht vor.

Unbenommen ist zwar, daß der Bekl. zu 2) - wie bereits ausgeführt - durch eine schwere Beleidigung in das jedermannn gegenüber geltende Rechtsgut auf Schutz der Persönlichkeit erheblich eingewirkt hat.

Eine Entschädigung für immateriellen Schaden kann wegen des Ausnahmecharakters gleichwohl nur unter zwei Voraussetzungen gewährt werden, deren eine zumindest nicht vorliegt.

Es müßte nämlich Genugtuung für die Ehrverletzung auf andere Wiese als durch diese Schadenersatzleistung nicht erreichbar sein. Dazu tragen die Kl. nichts vor, wenn man davon absieht, daß sie in ihrem Schreiben vom 9. Januar 1991 angegeben haben, wegen des Schreibens vom 8. November 1991 Strafanzeige erstattet zu haben. Eine Mitteilung darüber, wie dieses Strafverfahren ausgegangen ist und ob die Kl. möglicherweise das Recht erhalten haben, gemäß § 200 Abs. 1 StGB eine etwaige Verurteilung zu veröffentlichen, was angesichts des Umstandes, daß die Beleidigung - worauf die Kl. zutreffend hinweisen - notwendigerweise auch Dritten zur Kenntnis gekommen ist, durchaus möglich erscheint, enthält der Vortrag der Kl. nicht.

Nach Auffassung der Kammer kann auch wegen einer solchen Ehrverletzung, wie der Bekl. zu 2) sie in seinem Schreiben vom 8. November 1990 und vom 18. Januar 1991 niedergelegt hat, durch eine strafgerichtliche Verurteilung Genugtuung durchaus erzielt werden, ohne daß es zusätzlich der Bestimmung immateriellen Schadenersatzes zu Gunsten der Verletzten bedarf.

Die Kammer läßt sich dabei auch von der Erwägung leiten, daß in ihrer Eindeutigkeit gleichartige Ehrverletzungen auch gegenüber anderen Personen unter Hinweis auf deren Zugehörigkeit zu anderen Religionsgemeinschaften oder Nationalitäten vorstellbar sind; auch dann würde die Kammer selbstverständlich nicht anders entscheiden. Die Schwere der Beleidigung richtet sich nämlich nicht danach, welcher Bezug zu welcher Religionsgemeinschaft oder Nationalität hergestellt wird, auch wenn die Kammer durchaus nicht verkennt, daß eigene Erfahrungen der Beleidigten, mit denen der Beleidigende zumal rechnen muß, für die Bemessung der Schwere der Beleidigung durchaus ins Gewicht fallen.

Eher nebensächlich ist in diesem Zusammenhang dann allerdings, daß einer der Kl. eine bestimmte herausgehobene Stellung dadurch innehat, daß er einer Vereinigung von Personen gleicher Herkunft vorsitzt, weil den Mitgliedern dieser Organisation die Beleidigung nicht durch den Bekl. zu 2) bekannt gegeben worden ist. Dies empfinden offenbar auch die Kl. so, indem sie für den Kl. zu 2) nicht ein höheres Entgelt für immaterielle Schäden verlangen.