Schmerzensgeld
BGB §§ 823, 831
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schmerzensgeld; Körperverletzung; Schädlingsbekämpfung; Kakerlaken; Gesundheitsschaden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Mieter steht wegen Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld zu, wenn der Vermieter in der Wohnung des Mieters Kakerlaken mit einem zur Verwendung in Wohnräumen ungeeigneten Gift bekämpft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. waren aufgrund des Mietvertrages v. 8.4.1988 Mieter der Wohnung. Mit mehreren Schreiben wiesen die Bekl. die Kl. auf Kakerlakenbefall in der von ihnen bewohnten Wohnung hin.
Sie tragen vor, daß die Kl. bei der neunmaligen Bekämpfung der Kakerlaken im Jahre 1993 in der Wohnung der Bekl. das Produkt "Blattanex EC" angewendet habe, das nicht nur höchst gesundheitsschädlich sei, sondern auch in von Menschen bewohnten Räumen nicht verwendet werden dürfe. Die Chemikalie sei so aggressiv, daß sie nicht mit Kunststoff in Berührung kommen dürfe. Es sei ihnen auch nicht gesagt worden, daß sie sämtliches Mobiliar wie Polster und Gardinen hätten abwaschen müssen. Infolge dieser Maßnahme seien Atembeschwerden aufgetreten, Übelkeit und Herzbeklemmungen, wobei diese Beeinträchtigungen über Tage und manchmal über Wochen dauerten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben aus § 831 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Körperverletzung.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Die Körperverletzung durch Verwendung eines Kakerlakenbekämpfungsmittels, das für Wohnungen nicht geeignet ist, nämlich des Fabrikates Blattanex EC, ist unstreitig geblieben. Ebenso unstreitig blieb, daß der Hausmeister dieses Mittel auch in der Wohnung der Bekl. auf Anweisung der Kl. verwendet hat und daß die Bekl. anschließend unter bestimmten im einzelnen bezeichneten Symptomen litten. Die darin liegende Körperverletzung geschah widerrechtlich, weil unstreitig das genannte Mittel nicht in Wohnungen eingesetzt werden darf. Ebenso unstreitig wurden den Bekl. nicht die erforderlichen Verhaltungsmaßregeln nach der Behandlung der Wohnung an die Hand gegeben, was möglicherweise die Symptome gelindert oder verhindert hätte.
Ein Schmerzensgeld von 1.000 DM erscheint angemessen. Das Gericht hat sich zur Höhe zunächst einmal an den Beträgen für Gehirnerschütterungen orientiert, die ähnliche Symptome aufweisen, wie die Bekl. sie hier geschildert haben. Die von Gerichten hierfür zugesprochenen Beträge liegen in allerdings schon etwas älteren Entscheidungen zwischen 500 und 1.200 DM, wobei jeweils noch ein HWS-Schleudertrauma mitberücksichtigt wurde (Hacks/Ring/Böhm: Schmerzensgeldbeträge, 16. Aufl., Urteile lfd. Nr. 43, 114, 139). Ein Betrag von 1.000 DM scheint hier angemessen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, daß die Beschwerden der Bekl. hier zwar ähnlicher Art waren wie bei einer Gehirnerschütterung, daß die Bekl. aber einen großen Teil des Jahres 1993 hiervon beeinträchtigt waren. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Bekl., daß in ihrer Wohnung neunmal in diesem Jahr Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen mit dem genannten Mittel durchgeführt wurden, und die nachfolgenden Beschwerden jeweils einige Tage oder einige Wochen dauerten. Zu berücksichtigen ist hier auch, daß die Bekl. einige Zeit im unklaren über die Ursache ihrer Beschwerden waren und erst zufällig von Nachbarn, die vergleichbare Symptome aufwiesen, auf die Kausalität verwiesen wurden. Weiter zu berücksichtigen ist die Ungewißheit der Bekl. hinsichtlich möglicher weiterer Schäden, da es sich um ein Mittel handelt, das in Wohnräumen gar nicht verwendet werden darf; dies impliziert bereits, daß es sich um ein Mittel mit unangenehmen und schädlichen Begleitfolgen für Menschen handeln muß.