Schmalseitenprivileg
BauOBln 1985 §§ 2 Abs. 2 , 6 Abs. 5 und 6, 8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schmalseitenprivileg; Abstandflächen; Befreiung vom Nachbarabstand; Gebäudebegriff; Doppelhaushälften
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat ein eingeschossiges Doppelhaus Außenwände von nicht mehr als 16 Meter Länge, kann ein Unterschreiten der Tiefe der Abstandflächen bis auf das Mindestmaß von 3 Metern zu zwei seitlichen Nachbargrundstücken jedenfalls im Wege der Befreiung zugelassen werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das streitbefangene Bauvorhaben verstößt nicht ge-gen die Abstandflächenvorschriften des § 6 Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) - BauO Bln -. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1 H, mindestens 3 Meter, jedoch bei ein- bis dreigeschossigen Gebäuden in reinen und allgemeinen Wohn-gebieten vor Wänden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen mindestens 9 Meter. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller einen Verstoß des streitbefangenen Bauvorhabens gegen diese Regelung. Abweichend von der Vorschrift des § 6 Abs. 5 genügt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO Bln vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 Meter Länge als Tiefe der Abstand von 0,5 H, jedoch mindestens 3 Meter und bei zweigeschossigen Gebäuden 4 Meter zu den Grundstücksgrenzen. Bei dem streitbefangenen Bauvorhaben handelt es sich um ein eingeschossiges Gebäude, da der Dach-raum nicht über mindestens 2/3 seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter hat, § 2 Abs. 4 BauO Bln. Den Mindestabstand von 3 Meter hält das Bauvorhaben zu den Nachbargrenzen unstreitig ein. Die Außenwände des Doppelhauses zu den Grundstücksnachbarn überschreiten die Länge von 16 Meter unstreitig nicht. Allerdings gilt nach der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand, wenn ein Gebäude mit einer Außenwand an ein an-deres Gebäude angebaut wird. Der Antragsgegner ist bei der Erteilung der Baugenehmigung zutreffend von einer Fallkonstellation dieser Art ausgegangen. Die Baugenehmigung beruht hinsichtlich der linken Außenwand, die dem Grundstück zugewandt ist, auf dem Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln; hinsichtlich der rechten Außenwand, die dem Grundstück zugewandt ist, hat der Antragsgegner entsprechend dem An-trag der Beigeladenen eine Befreiung erteilt. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß die Auffassung, es handle sich bei dem Doppelhaus im abstandflächenrechtlichen Sinne nur um ein Gebäude, weil die beiden streitbefangenen Außenwände jeweils 16 Meter Länge nicht überschreiten.
Ob dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, kann bei der Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen. Für die Auffassung des Antragsgegners, daß es sich hier um zwei Gebäude im Rechtssinne handelt, spricht die Gebäudedefinition in § 2 Abs. 2 BauO Bln. Danach sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen sowie von Tieren, Pflanzen oder anderen Sachen zu dienen. Die beiden Doppelhaushälften erfüllen insbesondere das Merk-mal der selbständigen Benutzbarkeit. Sie sind voneinander durch eine durchgehende Wand getrennt und haben auch separate Hauseingänge. Es handelt sich deshalb bei ihnen um eigenständige Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO Bln (ebenso Wilke in: Förster/Grundei/Steinhoff/Da-geförde/Wilke, Bauordnung für Berlin 1985, 4. Aufl. 1986, § 2 Rdnr. 21). Begriffsdefinitionen am Anfang eines Gesetzes haben grundsätzlich die Funktion, den Begriff für sämtliche folgenden Rechtsvorschriften des Ge-setzes festzulegen. Abweichende Auslegungen des Begriffes in nachfolgenden Vorschriften können daher auf gesetzessystematische Bedenken stoßen. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß der Sinn des Schmalseitenprivilegs im vorliegenden Falle wegen der besonderen Kleinheit des Doppelhauses auch zwei Außenwände mit dem Mindestabstand von je 3 Meter zuläßt. Dieses Ergebnis kann jedoch entsprechend der Vorgehensweise des Bekl. auch im Wege der Befreiung erreicht wer-den.
Mit der Festlegung von Abstandflächen verfolgt das Gesetz das Ziel, für ei-ne ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude zu sorgen, den Brandschutz sicherzustellen, dem Wohnfrieden zu dienen und die Anlage von Freiflächen im Sinne von § 8 BauO Bln zu ermöglichen. In welchem Ausmaß dieses gesetzgeberische Ziel erreicht werden soll, wird durch die Bestimmungen über die Tiefe der Abstandflächen geregelt. Grundsätzlich beträgt danach die Tiefe der Abstandflächen 1 H. Eingeschossige Gebäude werden vom Gesetz insoweit privilegiert, als vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 Meter Länge als Tiefe 0,5 H, jedoch mindestens 3 Meter genügt. Dieser Regelung liegt offensichtlich die ge-setzgeberische Wertung zugrunde, daß die oben angeführte Zielsetzung auch bei einem geringeren Abstand noch erreicht wird, wenn die beiden Außenwände nicht mehr als 16 Meter lang sind.
Mit dieser gesetzgeberischen Wertung stimmt das streitbefangene Bauvorhaben überein, weil die beiden Doppelhaushälften zu den seitlichen Grundstücksnachbarn hin Außenwände haben, die jeweils insgesamt eine Länge von 16 Meter nicht übersteigen. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln darf allerdings das Schmalseitenprivileg nur für eine Außenwand beansprucht werden, weil die beiden Doppelhaushälften als selbständige Gebäude aneinandergebaut sind. Bei dieser Sachlage ist die vom Antragsgegner ausgesprochene Befreiung nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln rechtlich nicht zu beanstanden. Danach kann von zwingenden Vorschriften der Bauordnung befreit werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die nicht beabsichtigte Härte liegt im vorliegenden Falle darin, daß dem Bau-vorhaben der Beigeladenen § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln entgegensteht, obwohl das Bauvorhaben mit dem Schutzzweck des Schmalseitenprivilegs vereinbar ist. Auf dem Grundstück der Beigeladenen hätte anstelle des Doppelhauses auch ein einziges Gebäude mit denselben Abmessungen errichtet werden dürfen und das Schmalseitenprivileg für zwei Außenwände in Anspruch nehmen können. Auch ein Doppelhaus, das nicht wie im vorliegenden Fall quergeteilt, sondern längsgeteilt wäre, dürfte an dieser Stelle mit denselben Außenmaßen errichtet werden, weil dann jede Dop-pelhaushälfte für seine Außenwand zum seitlichen Grundstücksnachbarn hin das Schmalseitenprivileg in voller Länge ausnutzen dürfte. Die Antragsteller werden durch das streitbefangene Bauvorhaben, das das zugelassene Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der GFZ noch nicht einmal ausschöpft, nicht stärker belastet als in den beiden angeführten Beispielsfällen. Wegen der außergewöhnlichen Kleinheit des Doppelhauses mit Außenwänden von nur 8 Meter Länge je Doppelhaushälfte ist die vom Antragsgegner ausgesprochene Befreiung rechtlich nicht zu beanstanden.