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Schlußrenovierung

AG Gotha3 a C 1722/9705.01.1998WuM 2000, 415

BGB § 536, 548; ZGB § 107

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schlußrenovierung; DDR-Mietvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus einem DDR-Mietvertragsformular besteht keine Verpflichtung für den Mieter zur Schlußrenovierung, soweit keine vertragswidrige Abnutzung der Wohnung erfolgt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis bezüglich der Wohnung in der ersten Etage des Hauses. Dieses endete mit Ablauf des 28.2.1997.

Die Kl. verlangen u. a. Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten. Sie sind der Auffassung, daß der Zustand der gemieteten Wohnung bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Verpflichtung der Bekl., die Wohnung instand zu halten und bei Rückgabe/Räumung der Wohnung den alten Zustand wiederherzustellen, ergebe sich aus §§ 5 und 6 des Mietvertrages. Die Bekl. seien verpflichtet, den Kl. die Kosten gemäß Angebot des Werbestudio X. vom 28.7.1997 in Höhe von 8.921,23 DM zu erstatten.

Die Bekl. sind der Auffassung, daß eine Endrenovierung bei Beendigung des Mietvertrages nicht geschuldet war. Auf Grund der im Herbst 1992 in der gesamten Wohnung von den Bekl. durchgeführten malermäßigen Erneuerungen seien Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällig gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Eine Verpflichtung der Bekl. zur Durchführung einer Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses ist aus dem Mietvertrag nicht ersichtlich. Zwar waren die Bekl. gemäß § 5 Ziffer 3 des Mietvertrages für die malermäßige Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Eine Verpflichtung zur Schlußrenovierung ergibt sich auch nicht aus § 5 Ziffer 4 des Mietvertrages. Dort ist vereinbart, daß bei Auszug die gesetzlichen festgelegten Bedingungen bezüglich der Wohnungsrenovierung seitens des Mieters einzuhalten sind. Selbst wenn man dies als vertragliche Vereinbarung der in § 107 Abs. 2 ZGB enthaltenen Regelung wertet, ergibt sich daraus nicht, daß die Bekl. eine Schlußrenovierung durchzuführen hatten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses oblag dem Mieter eine Schlußrenovierung allein unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 und 3 ZGB. Zur Kostenerstattung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen sollte er lediglich dann verpflichtet sein, wenn die Pflichtwidrigkeit zu einem Zustand geführt hatte, der einen über das übliche Maß hinausgehenden Aufwand erforderte, um die Wohnung weitervermieten zu können. Lediglich vertragsgemäße Abnutzung war somit nicht ausreichend, um die Renovierungspflicht des Mieters bei Mietende zu begründen (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, Rdnr. A 253). Die Regelung des § 107 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf Mängel, die durch vertragswidrige Nutzung der Wohnung entstehen (vgl. Kommentar zum ZGB Anmerkung 2 zu § 107). Für eine vertragwidrige Nutzung der Wohnung durch die Bekl. ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag keine Anhaltspunkte. ...