Schlussrechnung
VOB/B §§ 14 Nr. 1, 16 A Nr. 3 Abs. 1 Satz 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schlussrechnung; Einzelpositionen; Guthaben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ein unstreitiges Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 VOB/B ist nicht schon deshalb gegeben, weil einzelne Positionen der Schlußrechnung unstreitig sind.
b) Prüfbar berechnete und sachlich begründete oder unstreitige Einzelpositionen der Schlußrechnung können dann und insoweit isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das bekl. Land beauftragte die Kl. im September 1990 mit Arbeiten an einem Entwässerungskanal und an Wasserleitungen sowie mit der Verlegung von Elektro-Leerrohren. Dabei wurden die VOB/B, Besondere Vertragsbedingungen und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des beklagten Landes für die Ausführung von Bauleistungen mitvereinbart. Nach weitgehendem Abschluß der Arbeiten kündigte die Kl. den Vertrag wegen behaupteten Zahlungsverzugs des Bekl. Die erbrachten Werkleistungen wurden am 16. Dezember 1992 abgenommen. Die Kl. erstellte am 26. April 1993 ein zweites Mal eine Schlußrechnung, in der eine Gesamtforderung von rund 2,8 Mio. DM und nach Abzug der bereits gezahlten Beträge ein Restbetrag von 864.720,49 DM ausgewiesen werden. Die Kl. verlangt mit ihrer Klage die Vergütung für einen Teil der Positionen der Schlußrechnung. Der Bekl. wendet ein, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Rechnung abgewiesen. Das Kammergericht hat sie hinsichtlich der geltend gemachten Positionen überwiegend zugesprochen.
Die Revision des Bekl. hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht führt aus, gemäß § 14 Nr. 1 Satz 2 bis 4 VOB/B habe es der Kl. oblegen, ihre Rechnung übersichtlich aufzustellen. Die vorgelegte Abrechnung habe hinsichtlich der Positionen, die mit der Klage geltend gemacht werden, einer solchen prüfbaren Schlußrechnung genügt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die übrigen Positionen, welche die Kl. nicht geltend mache, auch in diesem Sinne prüfbar seien, denn die insoweit erhobenen Beanstandungen wirkten sich auf die geltend gemachten Positionen nicht aus. Es handle sich zudem um abgrenzbare Teile der Werkleistung. Interessen des Auftraggebers, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
II. Dagegen wendet sich die Revision des beklagten Landes mit Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 214) ist in der Schlußrechnung der Vertrag insgesamt abzurechnen. Insoweit gilt für den Bauvertrag nichts anderes als für den Architektenvertrag, für den das der Senat entschieden hat. In dieser Abrechnung sind prüfbar die erbrachten Leistungen, gegebenenfalls auch die nicht erbrachten Leistungen einzustellen. Der danach zu berechnenden Gesamtforderung sind die erbrachten Abschlagszahlungen als Rechnungsposten gegenüberzustellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, womit in den Abschlagsrechnungen die betreffenden Abschlagsforderungen begründet wurden. Sinn dieser Anforderung ist es unter anderem sicherzustellen, daß Abschlagszahlungen lediglich vorläufige Zahlungen auf vorläufige Berechnungen bleiben. Dem Auftraggeber soll es freistehen, auch nach geleisteten Abschlagszahlungen die mit den Abschlagsrechnungen berechneten Leistungen in Frage zu stellen, und zwar ohne daß er auf Bereicherungsrecht verwiesen ist. Das hat seinen guten Sinn schon deshalb, weil die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen erheblich geringer sind als die an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung.
Ein unbestrittenes Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B oder, wenn man der Meinung des Berufungsgerichts folgt, unabhängig von der übrigen Abrechnung prüfbar abgerechnete und sachlich begründete Einzelpositionen der Schlußrechnung könnten somit nur dann zugesprochen werden, wenn die Gesamtsumme der prüfbar berechneten oder der unstreitigen Einzelpositionen die Summe der Abschlagszahlungen übersteigt. Auch dann könnte nur die Differenz zwischen den Abschlagszahlungen und der genannten "unstreitigen" Gesamtsumme zugesprochen werden.
2. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Es kann hier dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, prüfbar berechnete und begründete Einzelpositionen der Schlußrechnung immer dann gesondert zugesprochen werden können, wenn eine Beeinträchtigung der nicht prüfbar abgerechneten Positionen nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls nicht so festgestellt, wie das erforderlich wäre, um ein "unstreitiges Guthaben" bzw. einen prüfbar abgerechneten und sachlich begründeten Überschuß anzunehmen.
3. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß man die geltend gemachte Forderung als Teilschlußrechnung umdeutet. Dies kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil für die fraglichen Rechnungsteile nicht alle Voraussetzungen einer Teilschlußrechnung erfüllt sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ist bekannt, daß ein Bauvertrag ohne die VOB/B in der Praxis kaum durchzuführen ist. Dies gilt selbst für die Fälle, in denen die VOB nicht vereinbart ist. Insoweit gehen Literatur und Rechtsprechung weitgehend davon aus, daß offene Fragen im BGB-Bauwerkvertrag im Sinne der VOB/B ausgelegt werden müssen. Notwendig ist dies schon deshalb, weil das BGB in seinem Werkvertragsrecht zum Bauvertrag praktisch nichts regelt.
Jedoch auch wenn die VOB/B vereinbart wird, verbleiben genug streitige Themen. Mit einer solchen Streitfrage hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Januar 1997 (VII ZR 69/96) zu befassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Durch seine Entscheidung hat er ein vorangegangenes Urteil des Kammergerichts aufgehoben, das einem Auftragnehmer für einen Teil der Positionen einer Schlußrechnung einen Werklohn zugesprochen hatte. Der Auftraggeber hatte gegenüber der Rechnung eingewandt, daß sie nicht prüffähige Positionen enthalte und deshalb als "Schlußrechnung" nicht prüffähig sei. Auch bestünde bei einer solchen "Teilbewertung" die Gefahr, daß von ihm geleistete Abschlagszahlungen nicht ausreichend berücksichtigt würden.
Diese Einwände hatte das Kammergericht nicht akzeptiert. Es hatte es dahingestellt sein lassen, ob die übrigen Positionen der Rechnung - die der Auftragnehmer nicht einklagte - ebenfalls prüfbar waren. Nach dem KG war allein ausschlaggebend, daß sich die vom Auftraggeber erhobenen Beanstandungen gegen die Prüflichkeit der Rechnung auf die zugesprochenen Positionen nicht auswirken würden. Auch wies es darauf hin, daß es sich insoweit um abgrenzbare Teile der Werkleistung gehandelt habe.
Der Bundesgerichtshof entscheidet anders. Er betont, daß in der Schlußrechnung der Vertrag insgesamt abzurechnen sei. In die Abrechnung müßten prüfbar alle erbrachten Leistungen, gegebenenfalls auch nicht erbrachte, eingestellt werden. Damit solle unter anderem gewährleistet sein, daß geleistete Abschlagszahlungen - die in der Schlußrechnung insgesamt zu berücksichtigen sind - allen Rechnungsteilen zugerechnet werden können. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die begründeten Einzelpositionen einer Schlußrechnung die Summe der Abschlagszahlungen übersteigen würden. Aber auch dann könne nur die Differenz zwischen den Abschlagszahlungen und der genannten "unstreitigen Gesamtsumme" zugesprochen werden.
Im zu entscheidenden Fall könne insoweit dahingestellt bleiben, ob - wie das Kammergericht ausführte - prüfbar berechnete und begründete Einzelpositionen der Schlußrechnung gesondert zugesprochen werden könnten. Entscheidend sei allein, daß beim vorliegenden Sachverhalt kein "unstreitiges" Guthaben bestünde. Im Ergebnis könnten somit auch die nachprüfbaren Positionen nicht getrennt zugesprochen werden.
Der BGH führt abschließend aus, daß sich das Berufungsurteil auch nicht mit dem Hinweis auf eine Teilschlußrechnung rechtfertigen lasse. Dies käme schon deshalb nicht in Frage, weil für die fraglichen Rechnungsteile nicht alle Voraussetzungen einer Teilschlußrechnung erfüllt gewesen seien.