Schlußrechnung
HOAI § 8 Abs. 1, § 10
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schlußrechnung; Prüffähigkeit der -; Prüffähigkeit, - der Schlußrechnung kein Selbstzweck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen vom bekl. Land (künftig: der Bekl.) Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus einer Schlußrechnung vom 20. Oktober 1993.
Mit Vertrag vom 1./11. Dezember 1990 wurden den Kl. vom Bekl. die Architektenleistungen der Phase 1-9 des § 15 HOAI für ein Vorhaben in S. übertragen. Die Abrechnung sollte vereinbarungsgemäß nach der HOAI erfolgen. Bis zur fristlosen Kündigung des Bekl. am 8. September 1993 wurde ein Teil der geschuldeten Leistungen erbracht. Am 20. Oktober 1993 erstellten die Kl. eine "Honorarschlußrechnung nach erfolgter Vertragskündigung" über 5.570.657,41 DM, die vom Bekl. überprüft und auf 96.878,88 DM gekürzt wurde. Den Restbetrag von 5.473.778,53 DM haben sie zum Gegenstand der Klage gemacht.
Das Landgericht hat die Klage mangels prüffähiger Rechnung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Kl. ihr Klagebegehren weiter. Der Senat hat die Revision hinsichtlich eines Betrages von 5.419.624,33 DM angenommen. Soweit Anwaltskosten in Höhe von 53.072,27 DM und Übernachtungskosten in Höhe von 1.081,93 DM verlangt worden sind, ist die Revision nicht angenommen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. (...)
II. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fälligkeit der Honorarforderung der Kl. die Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung voraussetzt. Das ergibt sich aus der vertraglichen Absprache der Parteien. Diese haben in Nr. 12 des Vertrages zur Abrechnung der Honorarforderung auf die Regeln der HOAI und damit auch auf die Fälligkeitsregel des § 8 Abs. 1 HOAI Bezug genommen.
2. Mit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die vorgelegte Schlußrechnung erfülle nicht die Kriterien der Prüffähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Fälligkeit 3) muß der Architekt seine Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers (Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = NJW 1998, 3123; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.). Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 a. a. O.).
3. Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Honorarschlußrechnung als nicht prüffähig angesehen. Die Schlußrechnung entspricht den vom Senat an die Prüffähigkeit gestellten Anforderungen. Sie ist unstreitig von der Bekl. geprüft worden, Einwendungen gegen die Prüfbarkeit sind dabei nicht erhoben worden.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß der Bekl. über die Prüfung hinaus erklärt hat, auf eine weitere Kostenermittlung zu verzichten. Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, von Bedeutung sei, daß das auf Bitte der Bekl. verwendete Muster 6 RL Bau nicht den Anforderungen der DIN 276 genüge. Dieses Muster entspricht dem Muster der Kostenberechnung nach DIN 276 (1981). Die auf der Basis dieses Musters geschätzten Kosten sind geprüft und nicht beanstandet. Soweit die anrechenbaren Kosten für die Kostengruppe 3. 1. nicht näher aufgeschlüsselt sind, kann sich die Bekl. nicht auf fehlende Prüffähigkeit berufen, weil sie geprüft hat. Die Beanstandungen betreffen die sachliche Richtigkeit. Darüber hinaus haben die Kl. im zweiten Rechtszug eine Kostenberechnung zur Entwurfsplanung vom 8. Oktober 1991 vorgelegt, die ebenfalls der DIN 276 (1981) entspricht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese sei schon deswegen nicht prüffähig, weil sie andere Zahlenwerte aufweise, ist unzutreffend; insofern handelt es sich nicht um eine Frage der Prüffähigkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit, die die Fälligkeit einer Rechnung nicht berührt (Senatsurteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96 = BauR 1997, 1065 = ZfBR 1998, 25 = NJW 1998, 135).