Schlüssiger Vortrag für entgangenen Gewinn des Mieters
BGB § 252; ZPO §§ 287, 544 Abs. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schlüssiger Vortrag für entgangenen Gewinn des Mieters; Vorenthaltung der Mietsache
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn trotz ausreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen zur Höhe eines entgangenen Gewinns eine Beweiserhebung unterbleibt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrt entgangenen Gewinn für den vom 15. Oktober 1996 bis 17. März 1997 vorenthaltenen Gebrauch des mit Vertrag vom 19. Juli 1996 angemieteten Geschäftslokals D ... straße ... in B. Er hat vorgetragen, durch den Verkauf von Damen-, Herrenbekleidung und Textilwaren hätte er in dieser Zeit einen Gewinn von 26.326, 59 € erwirtschaften können.
Zum Nachweis seiner Forderung hat der Kl. den Wareneinsatz und die Betriebskosten des Folgejahres (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) dargelegt und sich zur Richtigkeit seiner Schadensberechnung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Er hat Umsatzbögen, betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Gewinn- und Veriustrechnungen vorgelegt und entsprechend einer Auflage des Landgerichts Angaben zu seinen weiteren Geschäftslokalen gemacht und die angeforderten Umsatzaufstellungen, Steuererklärungen und -bescheide vorgelegt.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Sie haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt, jedoch der Höhe nach mit unterschiedlicher Begründung für nicht schlüssig gehalten. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. Er begehrt die Zulassung der Revision und im Ergebnis weiterhin die Verurteilung des Bekl.
II. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben.
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag des Kl. übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763).
Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus den von dem Kl. für den Vergleichszeitraum (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht schlüssig nachvollziehen, ob die behaupteten Warenverkäufe getätigt worden seien. Die vorgelegten Kassenunterlagen und Umsatzbögen enthielten lediglich Warengruppenberichte bzw. deren Zusammenfassung. Aus diesen könnten die behaupteten Warenverkäufe nicht nachvollzogen werden. Es fehle deshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung des von dem Kl. behaupteten entgangenen Gewinns.
b) Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht die vom Kl. vorgelegten Umsatzbögen, aus denen sich - nach seinem Vortrag - die erzielten Tageseinnahmen ergeben, und den für deren Richtigkeit angetretenen Zeugenbeweis übergangen. Es hat weiter die von dem Kl. vorgelegten Steuererklärungen, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Wareneingangsbücher unberücksichtigt gelassen. Diese von dem Kl. vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit er unter Beweis gestellt hat, enthalten ausreichend Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung des entgangenen Gewinns, gegebenenfalls durch Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens.
Das Berufungsgericht hat damit wesentlichen Tatsachenvortrag des Kl. übergangen und dadurch dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Mietsache gehört auch der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Dieser muß (nur) mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Geschäftsraummieter verlangte wegen vorenthaltenen Gebrauchs entgangenen Gewinn für sein Bekleidungsgeschäft. Er legte dazu Kassenunterlagen, Umsatzbögen, Steuererklärungen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie andere Unterlagen vor und berief sich auf Sachverständigengutachten. Das Kammergericht hielt den Anspruch zwar grundsätzlich für gerechtfertigt, wies aber gleichwohl die Klage ohne Beweisaufnahme ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 31. August 2005 hob der Bundesgerichtshof das Urteil wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und verwies den Rechtsstreit an das Kammergericht zurück. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen enthielten ausreichend Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung des entgangenen Gewinns. Dieser wesentliche Tatsachenvortrag sei vom Gericht übergangen worden, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.