Schlüsselverlust
BGB §§ 278, 280, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lassen Praxismitarbeiter den Generalschlüssel offen im Behandlungsraum liegen, muss der Mieter sich deren Verhalten im Falle des Diebstahls zurechnen lassen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben die nebenvertragliche Obhutspflicht, alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann, einschließlich der Einrichtungen, die sie im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs mitbenutzen. Dabei haben sie im Falle des Verstoßes gegen diese Pflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht nur für eigenes Fehlverhalten einzustehen, sondern ebenfalls für dasjenige ihrer Hilfspersonen, die für sie nach den tatsächlichen Verhältnissen als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 Satz 1 BGB tätig sind. So sind die Mitarbeiterinnen der Bekl. zu 1 und 2 als Arbeitnehmerinnen ihre Erfüllungsgehilfinnen, da sie mit ihrem Wissen und Wollen in ihrem Pflichtenkreis tätig sind. Mit Wissen und Wollen der Bekl. zu 1 und 2 hielten sich die Mitarbeiterinnen in den Mieträumen auf und verfügten über den Schlüssel G7, befindlich am Schlüsselbund (vgl. KG, Urteil vom 11.2.2008 - 8 U 151/07 - GE 2008, 599, Rdn. 7, 9).
Zu den Obhutspflichten gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht in Verlust geraten. Das offene Liegenlassen des Schlüsselbundes mit dem hier maßgeblichen Schlüssel 7 auf dem Tisch im Behandlungszimmer stellt einen Verstoß gegen diese mietvertragliche Pflicht dar, weil die Lebenserfahrung und der hiesige Fall zeigen, dass Diebe sich des Schlüsselbundes bemächtigen. Mit einer solchen Straftat muss gerade in einer Arztpraxis, in der es auch unter Verschluss gehaltene, zur Drogentherapie benötigte Medikamente gibt, gerechnet werden. Die Mitarbeiterin der Bekl. zu 1 und 2 hat auch einen Anreiz dafür geschaffen, indem sie den Schlüsselbund frei zugänglich auf dem Arzttisch abgelegt hat (vgl. KG, a. a. O., Rdn. 8). Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre der Schaden auch vermeidbar gewesen, wäre der Schlüsselbund nicht auf dem Tisch frei zugänglich abgelegt worden. Das Verschulden ihrer Mitarbeiterin müssen sich die Bekl. zu 1 und 2 auch gemäß § 276 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Bekl. zu 1 bis 4 haften im Verhältnis zur Kl. gemäß § 16 Ziffer 1 des Mietvertrages als Gesamtschuldner.
Ein nach § 287 ZPO zu schätzender Abzug „neu für alt", der sich auch nur auf die Materialkosten auswirken könnte, ist nicht vorzunehmen. Auch unter Berücksichtigung des Alters der Schließanlage ist dies nicht gerechtfertigt. Die Anlage funktionierte einwandfrei, Abnutzungserscheinungen sind nicht festgestellt.
Nachdem Auftrag erteilt war und die Arbeiten ausgeführt waren, schloss sich ein Rückbau, selbst wenn die Kl. Kenntnis von dem Wiederauffinden des Schlüssels erhalten haben sollte, aus.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lassen Praxismitarbeiter den Generalschlüssel offen im Behandlungsraum liegen, muss der Mieter sich deren Verhalten im Falle des Diebstahls zurechnen lassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beklagten Ärzte sind Mieter von Praxisräumen im EG; weitere Mieterin im Haus ist das Ordnungsamt. Am Freitag, dem 27. Juni 2008, lässt eine Praxisangestellte ein Schlüsselbund mit allen Praxisschlüsseln und dem Hauszugangsschlüssel auf dem Tisch eines Behandlungszimmers liegen.
Nachdem dort etwa zehn drogenabhängige Patienten behandelt wurden, wird festgestellt, dass die Schlüssel verschwunden sind. Die hiervon benachrichtigte Vermieterin lässt noch am selben Tag die Türzylinder austauschen und neue Generalschlüssel anfertigen.
Am Abend wird das Schlüsselbund im Briefkasten der Arztpraxis gefunden. Die Vermieterin verlangt von den Beklagten Ersatz der aufgewandten Kosten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Frankfurt gibt der Klage statt. Das Liegenlassen der Schlüssel im Behandlungsraum stelle eine Pflichtverletzung der Mitarbeiter dar, für die die beklagten Ärzte einstehen müssten. Wegen der Eigenart der in der Praxis gelagerten Medikamente sei der sofortige Austausch der Schlüssel und Zylinder gerechtfertigt und notwendig gewesen, so dass die Vermieterin Schadensersatz verlangen könne, wobei ein Abzug „neu für alt" nicht in Frage komme.