Schlüsselverlust
BGB §§ 280, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Schlüssel aus einem Wertfach im Krankenhaus entwendet werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Mietvertrag nicht zu.
Der Mieter hat nach § 535 BGB die Pflicht, alles zu unterlassen, was Schaden an und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann, wozu auch der Verlust des Haus- und Wohnungsschlüssels zählt (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, § 535 BGB Rdn. 85; KG, Urteil vom 11.2.2008 - 8 U 151/ 07 - GE 2008, 599), wobei er nach § 276 Abs. 1 BGB nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Der Bekl. hat die als Nebenpflicht zum Mietvertrag bestehende Obhutspflicht nicht dadurch verletzt, dass er die Haus- und Wohnungsschlüssel während seines Klinikaufenthalts in dem verschließbaren Wertfach des im Krankenzimmer befindlichen Schrankes aufbewahrte. Zwar sind Kliniken und Krankenhäuser Orte mit einem hohen Durchlauf an Personen wie Patienten, Angehörigen und Gästen, Krankenhausangestellten und Mitarbeitern von Drittunternehmen. Diese Umgebung macht es potentiellen Straftätern leicht, sich fremde Sachen unerkannt anzueignen. Insbesondere Wertgegenstände, die offen auf Nachttischen liegen und somit auf den ersten Blick erkannt werden, oder die in unverschlossenen Schubladen aufbewahrt werden, sind einem erhöhten Diebstahlrisiko ausgesetzt. Anders verhält es sich aber, wenn die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten, die das Krankenzimmer zur Sicherung von Wertgegenständen bietet, genutzt werden. Hier verfügte der Zimmerschrank über ein separat abschließbares Wertfach. Die Sicherung in einem verschlossenen Wertfach trägt der Gefahr des schnellen und unauffälligen Diebstahls Rechnung.
Durch die Nutzung von dem durch die Klinikleitung zur Verfügung gestellten Wertfachs hat der Bekl. seiner mietvertraglichen Obhutspflicht Genüge getan. Hiergegen spricht auch nicht, dass das Wertfach mit einem Gegenstand aufgehebelt werden konnte. Der Bekl. hat die vorhandene Sicherungsmöglichkeit gerade nicht vernachlässigt, sondern zur Verwahrung seiner Schlüssel genutzt. Er war im Rahmen seiner Obhutsverpflichtung nicht gehalten, die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten auf ihre Einbruchssicherheit hin zu überprüfen. Dass die Schlüssel tatsächlich durch deliktisches Verhalten eines Dritten entwendet wurden, ändert hieran nichts.
Die unterbliebene Nutzung der durch die Klinikverwaltung angebotenen Verwahrung führt nicht zu einer Obhutspflichtverletzung des Bekl. Die Klinik haftet für unentgeltlich in Verwahrung genommene Gegenstände gemäß § 2 Abs. 3 der Hausordnung nur für die eigenübliche Sorgfalt; zudem ist in der Klinik nach § 2 Abs. 1 der Hausordnung auch kein Safe der Sicherheitsstufe B vorhanden.
Im Übrigen entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass Patienten Haus- und/oder Wohnungsschlüssel bei Krankenhausaufenthalten bei der Klinikverwaltung abgeben. Die Obhutspflicht des Mieters wird überspannt, wenn von Mietern bei einem Krankenhausaufenthalt verlangt wird, ihre Schlüssel bei der Klinikverwaltung zu deponieren. Dies gilt insbesondere, wenn abschließbare Wertfächer in den Krankenzimmern vorgehalten werden. Gerade wenn die Klinikverwaltung abschließbare Wertfächer in den Krankenzimmern vorhält, darf der Patient auch davon ausgehen, dass deren Nutzung von der Klinikverwaltung gewollt ist. Ein Verstoß gegen die Obhutspflicht gegenüber dem Vermieter folgt auch nicht daraus, dass der Bekl. die Haustürschlüssel zusammen mit den Personalpapieren aufbewahrte. Im Krankenzimmer war nur ein Wertfach vorhanden, so dass eine getrennte Aufbewahrung unter Nutzung der gestellten Sicherungsmöglichkeiten nicht möglich war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Schlüssel aus einem Wertfach im Krankenhaus entwendet werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Während eines Krankenhausaufenthaltes hatte der Mieter seine Wertsachen und Schlüssel in einem Wertfach im Schrank untergebracht. Dieses wurde aufgebrochen und der gesamte Inhalt gestohlen. Mit der Klage verlangt der Vermieter Ersatz für die Neuanfertigung von Haus- und Wohnungsschlüsseln.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Ahrensburg wies die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung des Mieters nicht vorgelegen habe. Die Aufbewahrung der Schlüssel in dem hierfür vorgesehenen Wertfach sei nicht zu beanstanden; zu einer Nutzung der von der Klinikverwaltung zusätzlich angebotenen Verwahrung sei der Mieter nicht verpflichtet gewesen.