Schlüsselverlust
§ 535 BGB, § 9 AGBG, § 276 BGB
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Schlüsselverlust; Schlüsselkosten; Formularklausel - Kosten für Austausch des Schließzylinders bei Schlüsselverlust
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Vermieter berechtigt, bei Verlust des Wohnungsschlüssels das Türschloß auf Kosten des Mieters auszuwechseln, ist unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit der Klageanspruch auf Ziffer 6 der als Anlage 3 dem Mietvertrag beigefügten sog. "Besonderen Vereinbarungen" (im folgenden BV) gestützt wird, ist er unbegründet, weil diese Klausel gemäß § 9 gemessen benachteiligt. Diese unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich aus der Abwägung der Interessen des die AGB verwendenden Vermieters mit denen des Mieters.
Dem Interesse des Vermieters entspricht es, sein Haus und die darin befindlichen Wohnungen gegen das Eindringen Unbefugter zu sichern, um daraus entstehende Schadensersatzansprüche seiner Mieter (z. B. wegen Einbrüche) zu vermeiden.
Der in Ziff. 6 BV vorgesehene Austausch des Schließzylinders nur der Wohnungstür schafft jedoch keine Sicherheit für das ganze Haus, sondern nur für die Wohnung des betroffenen Mieters. Das wäre an sich nicht zu beanstanden.
Nach Ziff. 6 BV wird der Austausch des Schließzylinders aber "spätestens" beim Auszug des Mieters erforderlich. Die Kl. zeichnet sich damit in zeitlicher Hinsicht weitgehend von einer eigenen Verpflichtung frei, im Fall des Schlüsselverlusts das Schloß austauschen zu müssen. Andererseits ist es dem Mieter jedoch untersagt, eine derartige Änderung selbst vorzunehmen.
Zusammengenommen führen diese Regelungen zu der für den Mieter unzumutbaren Situation, daß er keinen Anspruch auf unverzüglichen Einbau eines neuen Schlosses hat, wenn er sich infolge des Schlüsselverlustes unsicher fühlt, andererseits der Vermieter berechtigt ist, den Austausch nach eigenem Ermessen bis zum Auszug aufzuschieben; also auch erst Jahre nach dem Verlust, wenn praktisch keine Gefahr mehr zu befürchten ist.
Auch ein Anspruch der Kl. aus positiver Forderungsverletzung liegt nicht vor.
Zwar hat der Bekl. hier seine Obliegenheit zur sorgfältigen Aufbewahrung der Schlüssel schuldhaft verletzt, aber bei den Aufwendungen für den neuen Türschloßzylinder handelt es sich nicht um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Das schädigende Ereignis ist der Verlust des Schlüssels. Der vorherige Zustand wäre für die Kl. durch Anforderung eines Ersatzschlüssels für das alte Schloß wiederherzustellen gewesen, dessen Kosten vom Bekl. hätten getragen werden müssen. Die Vermögenseinbuße, die die Kl. dadurch erlitten hat, daß sie ein neues Schloß bestellte, beruhte nur auf ihren unwirksamen AGB und ist dem Bekl. nicht zurechenbar. ...