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Schlüsselgewalt/Mietvertragsabschluß

LG Berlin63 S 129/8818.05.1989MM 1989, 218

§ 535 BGB, § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schlüsselgewalt/Mietvertragsabschluß; Ehegatte des Mieters/Mietvertrag; Mietvertrag/Abschluß durch Ehegatten; türkische Eheleute/Mietvertragsabschluß; Mietvertragsabschluß/türkische Eheleute

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch nach türkischem Recht erstreckt sich die Schlüsselgewalt nicht auf den Mietvertragsabschluß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. zu 2) ist nicht Mietvertragspartei. Zwar wird sie im Kopf des Mietvertrages, der zwischen dem Voreigentümer und dem Ehepaar T. abgeschlossen ist, erwähnt, sie hat den Vertrag aber nicht selbst unterschrieben. Dafür, daß der Bekl. zu 1) - auch - im Namen der Bekl. zu 2) unterzeichnet hat, fehlen Anhaltspunkte (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Bekl. zu 2) konnte auch nicht durch ihren Ehemann, den Bekl. zu 1), gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB mitberechtigt und verpflichtet werden, denn das Anmieten einer Wohnung fällt nach herrschender Meinung nicht in den Rahmen der Schlüsselgewalt. Etwas anderes würde sich auch nicht dann ergeben, wenn die Bekl. beide türkische Staatsangehörige wären. Nach dem gemäß Art. 14 EGBGB dann maßgebenden türkischen Recht (Artikel 154 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 17. Februar 1926) ist zwar der Ehemann Vertreter der ehelichen Lebensgemeinschaft und tritt als solcher auch z. B. bei der Anmietung einer Wohnung auf. Aus dem Vertrag haftet dann aber primär der Ehemann und die Ehefrau nur dann, wenn das Vermögen des Mannes nicht ausreicht.