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Schlüsselanzahl

LG Berlin61 T 32/8520.06.1985GE 1985, 1259

§ 535 BGB, § 536 BGB; § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schlüsselanzahl; Gebrauchsüberlassung; Schlüssel, Anzahl; Haustürschlüssel; Reserveschlüssel; Sicherungsschein (Sicherheitsschlüssel)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anspruch des Mieters auf Überlassung eines weiteren Schlüssels gegen Bezahlung oder auf Überlassung des Sicherungsscheines besteht auch nach erfolgter Kündigung fort.

2. Zur Frage, auf wieviele Schlüssel ein Mieter Anspruch hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Anspruch auf Überlassung eines dritten Haustürschlüssels ohne Bezahlung, wie die Kl. meinen, haben diese zwar nicht, denn unstreitig waren ihnen bei Vertragsabschluß nur zwei Haustürschlüssel überlassen worden. Der Antrag kann aber sachdienlich dahin geändert werden, einen dritten Schlüssel gegen Kostenerstattung oder dem Sicherungsschein zwecks Beschaffung eines dritten Haustürschlüssels auszuhändigen.

Der Anspruch auf Überlassung eines weiteren Schlüssels gegen Bezahlung oder auf Überlassung des Sicherungsscheines ist von dem Fortbestand des Vertragsverhältnisses nicht abhängig. Denn auch nach der Kündigung wirken die erkennbaren Vertragspflichten fort. Dazu gehört auch die Gebrauchsüberlassungspflicht. Teil dieser Pflicht ist, dem Mieter die zur Benutzung der Wohnung erforderlichen Schlüssel zu überlassen. Welche Anzahl Schlüssel erforderlich ist, entscheidet sich nach der Anzahl der Wohnungsbenutzer. Der Vermieter muß den Mietern ferner gestatten, zumindest einen weiteren Schlüssel sich zu beschaffen, damit sie diesen bei einer Person ihres Vertrauens hinterlegen können für den Fall, daß sie sich versehentlich aussperren sollte. Anderenfalls nämlich müßten die Mieter notfalls einen Schlüsseldienst bemühen, der das Schloß womöglich nur unter Beschädigung des Schlosses öffnen kann. Das aber müßte zu einer Auswechselung des Schlosses führen mit der Folge erheblicher Kosten für den Mieter. Die Überlassung eines Reserveschlüssels an die Mieter führt dagegen nicht zur unzumutbaren Belastung für den Vermieter, denn die Kosten sind damit für ihn nicht verbunden, und bei Räumung hat er Anspruch auf Aushändigung auch des Reserveschlüssels oder auf dessen Vernichtung.