Schlüssel
BGB §§ 276, 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schlüssel; Haustürschlüssel; Diebstahl; Sorgfalt; Verschulden; Schadensersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann die Kosten für ein neues Haustürschloß nicht als Schadensersatz verlangen, wenn der dem Mieter überlassene Haustürschlüssel gestohlen wurde, ohne daß dem Mieter eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.271,58 DM gegen die Bekl. nicht zu. Die Voraussetzungen einer positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages liegen nicht vor, da die Bekl. ihre Obhutspflicht hinsichtlich des ihr überlassenen Haustürschlüssels nicht schuldhaft im Sinne von § 276 BGB verletzt hat.
Der Bekl. ist der streitbefangene Schlüssel entwendet worden, als sie sich im Schuhgeschäft G. befand. Den Rucksack, in dem sie den Schlüssel verwahrte, hatte sie neben ihren Anprobestuhl gestellt und durch Fixierung eines Trageriemens am Stuhlbein noch gesichert. Diesem Tatsachenvortrag sind die Kl. nicht entgegengetreten. Die Bekl. hat insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Bekl. hat sie sich von dem Anprobestuhl nicht entfernt. Das Abstellen des Rucksackes neben diesem Stuhl, zumal mit der geschilderten zusätzlichen Sicherung, stellt keinen Sorgfaltsverstoß dar. Aus dem Umstand, daß die Bekl. den Diebstahlsvorgang nicht bemerkt hat, läßt sich nicht ohne weiteres der Schluß ziehen, daß sie den Rucksack unbeobachtet gelassen hat. Es ist allgemein bekannt, daß Taschendiebstähle sich häufig sehr rasch vollziehen.
Auch die Tatsache, daß sich der Haustürschlüssel gemeinsam mit den Papieren der Bekl. in dem Rucksack befand, begründet keinen Sorgfaltsverstoß. Es entspricht durchaus der Üblichkeit, bei Verwendung einer Handtasche oder ähnlichem Gegenstände wie Geld, Schlüssel und Papiere in dieser Handtasche zu verwahren, zumal auch nicht stets Kleidungsstücke mit (weiteren) Taschen getragen werden, in denen eine getrennte Unterbringung möglich wäre. Dem Umstand, daß der Rucksack aufgrund seines Inhaltes besonderer Obhut bedurfte, hat die Bekl. durch die genannten Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen.
Die Bekl. haftet für den Schlüsselverlust auch nicht etwa verschuldensunabhängig. Eine derartige Haftung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daß zwischen den Parteien anders lautende vertragliche Vereinbarungen bestehen, ist nicht vorgetragen.