Schlangenhaltung
BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schlangenhaltung; Tierhaltung; Hausfrieden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist die Tierhaltung mietvertraglich von einer Vermietergenehmigung abhängig, muß die Ermessensausübung des Vermieters von vernünftigen Gründen getragen sein.
2. Besteht die behauptete Störung des Hausfriedens durch Schlangenhaltung im Hervorrufen von Ekelgefühlen bei Mitmietern, kann die Beseitigung des Tieres dann nicht verlangt werden, wenn weder besondere Gefahren noch objektiv meßbare Störungen von Wohnumfeld oder Vermietereigentum hervorgerufen werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Vermieter geht gegen die Bekl. zu 1 mit der Begründung vor, diese überschreite durch Haltung einer Schlange den mietvertraglich zugesicherten Gebrauch des Mietobjekts. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die in § 8 IV Mietvertrag enthaltene Regelung macht jede Tierhaltung - mit Ausnahme der von Ziervögeln und Zierfischen - abhängig von der Genehmigung des Vermieters, also des Kl. Diese Genehmigung des Vermieters ist zwar von dessen Ermessen abhängig, jedoch nicht grenzenfrei. Eine grenzenlose Ermessensausübung durch den Vermieter würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die unter Gesichtspunkten des AGB-Gesetzes wirksame, auf einen Vorbehalt des Vermieters abstellende Regelung zur Tierhaltung bei entsprechender Grundeinstellung des Vermieters in ein völliges Verbot der Tierhaltung umschlagen könnte. Anders ausgedrückt würde das sich aus dem AGB-Gesetz ergebende Verbot einer auf generelle Untersagung von Tierhaltung gerichteten Klausel im Vertrag im Ergebnis durch eine auf den Vorbehalt des Vermieters abstellende Klausel unterlaufen, wenn die Ermessensentscheidung des Vermieters völlig frei erfolgen dürfte. Daraus muß gefolgert werden, daß die Ausübung des Ermessens von vernünftigen Gründen abhängig sein muß. Gründe können beispielsweise darin liegen, daß von einer konkreten Tierart besondere Gefahren ausgehen oder objektiv meßbare Störungen der Umwelt, durch Geruchs- oder Geräuschbelästigung. Soweit diese Punkte nicht vorliegen und der Vermieter auch nicht eine übermäßige Abnutzung seiner Wohnung durch die Tierhaltung zu befürchten hat, besteht ein Anrecht des Mieters auf Genehmigung der Tierhaltung, ein Ansinnen des Vermieters auf Beseitigung des Tiers unter gleichzeitiger Verweigerung der Genehmigung muß daher scheitern. Bei der von den Bekl. vorgenommenen Schlangenhaltung handelt es sich um eine Tierhaltung, von welcher für das Mietobjekt des Kl. keinerlei objektive Gefahren ausgehen, Belästigungen der Umwelt durch Geräusche und Emissionen sind ebenfalls auszuschließen. Soweit - theoretisch - der Kl. die Störung des Hausfriedens durch Hervorrufen von Ekelgefühlen bei Mitmietern befürchtet, wären derartige Ekelgefühle auf völlig überzogene Abwehrreaktionen dieser Personen gegenüber dem gehaltenen Tier zurückzuführen, welche keine Berücksichtigung finden können. Denn Überempfindlichkeiten einzelner Personen - sei es physischer Natur (Allergieneigung) oder psychischer Natur (Hang zu Ekelgefühlen etc.) - treffen grundsätzlich den unmittelbaren Verantwortungsbereich der betroffenen Personen. Eine besondere Rücksichtnahme und Einschränkung des eigenen Freiheitsbereichs kann seitens dieser betroffenen Personen von Dritten nicht gefordert werden. Daraus folgt, daß sich auch der Vermieter - sollten derartige Personen in seinem Objekt wohnen - nicht unter gleichzeitiger Einschränkung des persönlichen Freiheitsbereichs seiner anderen Mieter zum Anwalt der unter Überempfindlichkeitssymptomen leidenden betroffenen Personen machen kann und darf.
Die Bekl. zu 1. überschreitet durch Haltung der Schlange nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der von ihr angemieteten Wohnung, weshalb das Klagebegehren ihr gegenüber bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist.