Schlagworte: Verwendung
§§ 547, 812, 818, 951 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schlagworte: Verwendung; notwendige Verwendungen; Reparaturkosten; Glasbruch; Mietereinbauten; Wertersatz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hat der Mieter vergessen, die Fenster der Wohnung zu schließen, und kommt es deswegen infolge eines Orkans zu Glasbruch, sind die Reparaturkosten des Mieters keine notwendigen Verwendungen auf die Mietsache.
2. Macht der Mieter Entschädigung für Einbauten geltend, die er außerhalb der Mieträume befugt beauftragt hat, bemißt sich diese nicht am finanziellen Aufwand des Mieters, sondern an dem Wertzuwachs für den Vermieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Reparaturverglasung zweier Türflügel und eines Fensterflügels (516,92 DM)
Ein Verwendungsersatzanspruch gemäß § 547 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht gegeben.
Notwendige Verwendungen i. S. des § 547 Abs. 1 BGB sind Leistungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache erforderlich sind (Palandt, 57. Aufl., § 547 Rn. 5), wobei der Vermieter nur dann zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn der Mieter den Umstand, der die Verwendung notwendig macht, nicht selbst zu vertreten hat (Palandt, a. a. O., Rn. 7).
Das Vorbringen, die Glasreparatur sei erforderlich gewesen, da bei einem Orkan im Frühjahr 1995 eine 10 m hohe Tanne auf den Wintergarten gestürzt sei, konnten die Bekl. nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen.
Unstreitig handelte es sich bei der Türverglasung um die Verglasung von Innentüren und bei der Fensterverglasung um ein Fenster auf der baumabgewandten Seite. Das Vorbringen des Bekl. zu 1) in der mündlichen Verhandlung, die Tür- und Fensterverglasung sei durch die Druckwelle geborsten, welche die stürzende Tanne - bei geschlossenen Fenstern - ausgelöst habe, ist physikalisch nicht nachvollziehbar. Demgegenüber liegt die Vermutung der Klageseite nahe, daß bei dem Sturm die Bekl. vergessen haben, die Türen und Fenster zu schließen, und die Schäden durch eine Sturmböe - und nicht durch die Druckwelle der stürzenden Tanne - verursacht wurden.
Nachdem die Bekl. damit nicht beweisen konnten, daß die Schäden durch die umstürzende Tanne verursacht wurden, konnte diese Aufrechnungsposition nicht angesetzt werden.
2. Aufwendungen für Durchgangsfutter (837,20 DM) sowie Steckdosen (62,15 DM) im Keller
Unstreitig haben die Bekl. im - nicht mit vermieteten - Kellergeschoß einen Mauerdurchbruch verkleiden und zwei Steckdosen zum Anschließen von Waschmaschine und Trockner anbringen lassen. Diese Arbeiten wurden mit dem oben angegebenen Betrag von Handwerkern in Rechnung gestellt (Rechnung der Schreinerei S.; Rechnung der Firma E.).
a) Ein Verwendungsersatzanspruch gemäß § 547 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt, weil es sich weder um notwendige Verwendungen noch um Verwendungen auf die Mietsache handelte, da das Kellergeschoß nicht mitvermietet war.
b) Ebenso entfällt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Bekl. zu 1) hinsichtlich des Durchgangsfutters keine fremde Rechnung des Kl. bezahlt hat.
Entgegen dem Vorbringen der Bekl. war nach der glaubhaften Aussage des in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen S. Auftraggeber des Durchgangsfutters nicht der Kl., sondern der Bekl. zu 1) selbst. Er hat damit als Auftraggeber das Durchgangsfutter bezahlt und nicht eine fremde Rechnung beglichen.
c) Nachdem das Türfutter sowie die Steckdosen mit dem Einbau wesentliche Bestandteile des klägerischen Grundstücks geworden sind (§ 946 BGB), haben die Bekl. einen Anspruch gemäß §§ 951, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz.
Der Einwand der aufgedrängten Bereicherung von seiten des Kl. dürfte zwar zutreffend sein, führt aber nur ganz ausnahmsweise zu einem völligen Vergütungsausschluß, z. B. dann, wenn die Bekl. unbefugt gehandelt hätten (vgl. Palandt, § 951 Rn. 18 ff., 21 am Ende). (...)
Andererseits können die Bekl. nicht den ihnen entstandenen finanziellen Aufwand erstattet verlangen, sondern lediglich gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz, der nach dem Interesse zu bemessen ist, den der Wertzuwachs für den Kl. heute hat (Palandt a. a. O.).
Mangels konkreter Anhaltspunkte schätzt die Kammer das zu ersetzende Interesse für das Durchgangsfutter und die zwei Steckdosen auf 200 DM (§ 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Eine höhere Wertverbesserung dürfte das klägerische Anwesen durch die Maßnahmen nicht erhalten haben.