Schlagworte: Kostenpauschale
BGB §§ 535, 536, 548; AGBG §§ 9, 10, 11
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schlagworte: Kostenpauschale; Weitervermietungsaufwand; Pauschale; Insertionskosten; Abrechnung; Wohnungsabnahmekosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die formularvertragliche Vereinbarung einer pauschalen Kostenübernahme des Vermietungsaufwandes durch den Mieter bei einverständlicher Beendigung des Mietvertrags ist wirksam, wenn dem Mieter der Nachweis geringerer Kosten offen bleibt und die Pauschale angemessen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage war hinsichtlich der weiteren 500 DM abzuweisen. Die Parteien haben in § 21 des Mietvertrages wirksam eine pauschale Unkostenabgeltung für den Weitervermietungsaufwand in Höhe von 500 DM vereinbart.
Die Klausel verstößt nicht gegen § 11 Ziff. 5 b AGB-Gesetz. Denn sie läßt dem Mieter den Nachweis zu, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Klausel stellt auch keine versteckte Vertragsstrafe dar, so daß § 550 a BGB und § 11 Ziff. 6 AGB-Gesetz keine Anwendung finden. Da sie dem Mieter den Nachweis offen läßt, daß ein Schaden nicht oder niedriger entstanden ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihn unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Die Voraussetzung des § 10 Ziff. 7 AGB-Gesetz liegt auch nicht vor, da die vereinbarte Pauschale in Höhe von 500 DM nicht unangemessen hoch ist. Der Bekl. hat in seinem Schriftsatz v. 3.3.1989 die durch einen Mieterwechsel entstandenen Kosten substantiiert dargelegt, so daß aufgrund dieser unstreitigen Darlegung, die zu einem Gesamtaufwand in Höhe von 1.083,43 DM führt, die Pauschale in Höhe von 500 DM nicht als unangemessen hoch erscheint.
Die Voraussetzungen des § 21 des Mietvertrages sind auch gegeben, da der Mietvertrag zwischen den Parteien einverständlich vorzeitig beendet worden ist. Der Bekl. hat zumindest konkludent dem Auszug der Kl. zum 1.12.1987 zugestimmt, was durch die Weitervermietung zum 7.12.1987 zum Ausdruck gekommen ist. Der Auszug der Kl. ist auch vorzeitig erfolgt, da der Mietvertrag bis zum 14.5.1990 abgeschlossen war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Zwischen den Mietparteien wurde in § 21 Ziff. 2 folgende Vereinbarung getroffen:
"Mieter und Vermieter vereinbaren hiermit als pauschale Unkostenabgeltung ohne Einzelnachweis die Höhe eines Betrages von 500 DM für Weitervermietungsaufwand, wie z. B. Insertion, Abrechnung, Buchungen, Wohnungsabnahme etc. Diese Regelung gilt für alle Fälle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund, sowie für die Fälle einer Vertragsbeendigung in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (Mietaufhebungsvertrag) auch dann, wenn dieser Vertrag nur durch richterliche Gestaltung zustande kommt.
Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vermieters, bis zur Neuvermietung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete einschließlich Heizungs- und Betriebskosten sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Regelung des § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz wird hiervon nicht berührt, ein diesbezüglicher Gegenbeweis steht dem Mieter frei."