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Schimmelpilz

LG Braunschweig6 S 249/9604.04.1997WuM 1998, 250

BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schimmelpilz; Feuchtigkeit; Heizen; Lüften; Baumängel; Raumklima

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nicht nur von einem berufstätigen Mieter, sondern ganz allgemein können von ihm nur Beheizung und Belüftung im üblichen Maße verlangt werden, nicht aber darüber hinausgehende Anstrengungen, um über die Schaffung eines besonderen Raumklimas die Auswirkungen von bauseitigen Mängeln zu verhindern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die festgestellten Schimmelpilzbildungen in der Wohnung der Bekl. sind ganz überwiegend darauf zurückzuführen, daß keine ausreichende Isolierung der Stahlbetondecke vorhanden ist. Insbesondere im Außenwandbereich sind im Zusammenhang mit den geometrischen Gegebenheiten deutliche Wärmebrücken vorhanden. Grundsätzlich kann das Wohnverhalten der Bekl., also Beheizen und Lüften der Wohnung, mitursächlich für die Schimmelpilzbildung sein. Ausgelöst aber werden die Feuchtigkeitserscheinungen durch die fehlende Dämmung und die im Vergleich zur Nachbarwohnung ungünstige Lage der Wohnung der Bekl. nach Norden und Westen.

Zwar können diese Nachteile beherrscht werden durch stärkeres Beheizen als üblich und besondere Durchlüftung der Wohnung über Stoßlüften. Das AG (Braunschweig) hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Erfüllung dieser hohen Anforderungen an das Wohnverhalten für die Bekl. unzumutbar ist. Nicht nur von einem berufstätigen Mieter, sondern ganz allgemein können von ihm nur Beheizung und Belüftung im üblichen Maße verlangt werden, nicht aber darüber hinausgehende Anstrengungen, um über die Schaffung eines besonderen Raumklimas die Auswirkungen von bauseitigen Mängeln zu verhindern. Die Schimmelpilzbildung fällt daher weit überwiegend in den Verantwortungsbereich des Kl. Er hat daher keinen Anspruch gegen die Bekl. auf einen Anstrich der betroffenen Wände ihrer Wohnung und damit auch keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuß.