Schiedsgutachterkosten nicht erstattungsfähig nach § 91 ZPO
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozeßkosten erstattungsfähig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein von den Kl. vorprozessual in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten. 2 Die Kl. schlossen im Jahr 1999 mit M. einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. In § 6 Nr. 2 c) des Vertrages war u. a. vereinbart, daß bei Meinungsverschiedenheiten über Mängel ein unabhängiger vereidigter Sachverständiger, der von beiden Vertragsparteien übereinstimmend und im Streitfall von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen war, Art und Ausmaß der streitigen Mängel feststellen sowie den Inhalt und die Art und Weise der Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs des Erwerbers bestimmen sollte. Die Kosten der Begutachtung sollten nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt werden. 3 Nach Abnahme traten im Keller des Hauses Feuchtigkeitsschäden auf. Nachdem die Kl. M. erfolglos zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatten, beauftragten sie im Jahr 2001 entsprechend dem in § 6 Nr. 2 c) vereinbarten Verfahren einen Sachverständigen mit der Prüfung der beanstandeten Mängel. Dieser bestätigte das Vorhandensein von Feuchtigkeit im Kellergeschoß, ohne die Ursache hierfür abschließend klären zu können. Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten erhoben die Kl. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Bekl. Klage auf Freigabe der von den Kl. einvernehmlich bei ihrem Prozeßbevollmächtigten hinterlegten Restvergütung über 11.072,02 € mit der Begründung, ihnen stehe in dieser Höhe ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu. Nachdem das Gericht einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Mängel beauftragt und dieser vorhandene Feuchtigkeit festgestellt hatte, erkannte der Bekl. die Klageforderung an. Mit Anerkenntnisurteil wurde er unter Auferlegung der Kosten antragsgemäß verurteilt. 4 Das Landgericht hat die Kosten für das vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 1.126,87 € gegen den Bekl. festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben und den Antrag der Kl. zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kl. ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter. 5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Kl. können die Kosten für das von ihnen vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattet verlangen. (...)
12 c) Die Kosten eines Schiedsgutachtens gehören grundsätzlich nicht zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Sie sind in der Regel nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, weil die Einholung des Schiedsgutachtens mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht (vgl. OLG München, JurBüro 1989, 1123, 1124; OLG Düsseldorf, JurBüro 1999, 367, 368; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 210; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 Schiedsgutachten; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 60; MünchKomm-ZPO-Belz, 2. Aufl., § 91 Rn. 85; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 79 m. w. Nachw.). 13 Ein Schiedsgutachten dient nicht unmittelbar der gerichtlichen Rechtsverfolgung eines bestehenden Anspruchs, sondern dazu, den Inhalt eines vertraglichen Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien verbindlich festzulegen, um nach Möglichkeit einen Rechtsstreit zu vermeiden. Mit der Einholung des Schiedsgutachtens erfüllt die Vertragspartei eine nach dem Vertrag notwendige Voraussetzung, um den Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei wirksam begründen zu können. Sofern die Vertragsparteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachterabrede getroffen haben, ist regelmäßig anzunehmen, daß die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Daher ist eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, Urteil 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405 m. w. Nachw.). (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Notwendige Kosten des Rechtsstreits können (ohne daß man sie gesondert einklagen müßte) durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers tituliert werden. Das können auch Vorbereitungskosten wie etwa Sachverständigenkosten sein. Schiedsgutachterkosten gehören nicht dazu.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem notariellen Vertrag über den Kauf einer Doppelhaushälfte war vorgesehen, daß bei Meinungsverschiedenheiten über Mängel ein von beiden Parteien zu bestimmender Sachverständiger die Streitfrage klären sollte. Später traten Feuchtigkeitsschäden auf, worauf ein solcher Sachverständiger bestellt wurde. In dem sich anschließenden Prozeß wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Kläger verlangten im Kostenfestsetzungsverfahren auch Erstattung der Schiedsgutachterkosten.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 24. November 2005 verwies der BGH darauf, daß Schiedsgutachterkosten nicht notwendige Kosten des Rechtsstreits seien, weil die Einholung des Schiedsgutachtens nur dazu diene, die Voraussetzung zu erfüllen, um den Anspruch einzuklagen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hätten also die Schiedsgutachterkosten gesondert einklagen müssen; die Klage wäre auch erfolgreich gewesen, da nach der Vereinbarung die Kosten von demjenigen zu übernehmen waren, der als Mangelverantwortlicher festgestellt wurde.