veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Scheuerleisten

LG Berlin62 S 94/8130.11.1981MM 1982, 11 S. 17

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Scheuerleisten; Putzschäden; Sockelleiste; Fußleiste, Zugluft; Altbauwohnraum/Putzschäden; Fenster/Mangelhaftigkeit; Fußleiste/Fehlen als Mangel; Instandhaltung/Putzschäden; Instandsetzung/Putzschäden; Putzschäden/Mangel; Sockelleiste/Fehlen als Mangel; Türen/Schließfähigkeit; Instandsetzung/Türen; Instandsetzung/Fenster; Mangel/Fenster; Mangel/Zugluft; Mangel/fehlende Sockelleiste; Mangel/fehlende Fußleiste; Mangel/Schwergängigkeit der Tür; Mangel/Putzschäden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht auch im Altbau zur Beseitigung von verdeckten Putzschäden, zur Anbringung von fehlenden Fuß- und Sockelleisten, Auswechslung von verbrauchten Fensterflügeln und zur Gangbarmachung von schlecht schließenden Türen verpflichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der rechtlichen Bewertung des von dem Bekl. geltend gemachten Mängelbeseitigungsanspruchs war dabei zunächst davon auszugehen, daß die Gebrauchsgewährungspflicht des kl. Vermieters im wesentlichen die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht umfaßt, wobei beide Begriffe nicht notwendig scharf zu trennen sind (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Anm. 186 ff. zu II; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl. S. 119 ff.).

Der Vermieter hat dem Mieter danach die Mietsache im gebrauchsfähigen und vertragsgemäßen Zustand zu übergeben und dafür zu sorgen, daß dieser Zustand bis zur Beendigung des Mietverhältnisses erhalten bleibt. Zeigen sich dennoch Mängel der Mietsache, ist der Vermieter zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Auf die Erfüllung dieser Pflicht, d. h. die Vornahme aller zur Wiederherstellung und Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, hat der Mieter einen klagbaren Anspruch aus § 536 BGB.

Zwar ist dieser Vornahmeanspruch aus § 536 BGB zur Überzeugung auch der Kammer auf Mängel zu begrenzen, denen eine gewisse Erheblichkeit zukommt, denn bei unbedeutenden Mängeln der Mietsache muß ihr Zustand als vertragsgemäß angesehen werden, wobei für die Beurteilung der Erheblichkeit der vorgetragenen Mängel darauf abzustellen ist, daß es sich bei der von dem Bekl. angemieteten Wohnung um einen modernisierten Altbau handelt. ...

Zwischen den Parteien ist als unstreitig anzusehen, daß die Mängel am putzmäßigen Zustand der Räume und an den Dielen nicht etwa zwischenzeitlich fachgerecht beseitigt worden, sondern lediglich durch Überkleben von Tapete und Belegung mit PVC unkenntlich gemacht worden waren. Durch derartige Maßnahmen kann der Kl. seiner Gebrauchsgewährungspflicht auch in einem Altbau zur Überzeugung der Kammer nicht entsprechen.

Die Putz- und Dielenmängel sind auch so erheblich, daß dem Bekl. ein Wohnen mit diesen Mängeln nicht zumutbar ist. ...

Sämtliche Türen auch einer Altbauwohnung müssen so beschaffen sein, daß eine normale Betätigung möglich ist, während der Bekl. nicht darauf zu verweisen ist, daß die Türen jedenfalls dann schließen, wenn sie leicht gegen die Fassung gedrückt werden. Das Fehlen von Fuß- und Sockelleisten stellt schon wegen der Gefahr einer erhöhten Schmutzbildung ebenfalls einen erheblichen Mangel dar. Gleiches gilt für das Küchenfenster, denn ein in seinen Flügelteilen total verbrauchtes Fenster stellt u. a. deshalb einen erheblichen Wohnungsmangel dar, weil hierdurch Zugluft und Feuchtigkeit allzu leicht eindringen können. Jedenfalls ist die Erheblichkeit dieses Mangels nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, daß sich das Fenster öffnen und schließen läßt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch AG Tempelhof-Kreuzberg MM 1982, Heft 11 Seite 16