Schenkungsverbot für Betreuer
GBO § 20; BGB §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schenkungsverbot für Betreuer; Nachweis der Entgeltlichkeit bei der Grundstücksveräußerung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 % des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. [...] Gemäß § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Einem Grundstück in diesem Sinn steht das Wohnungseigentum gleich. Die Einigung muss von den Vertragsparteien nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters nachzuweisen (BayObLG, DNotZ 1989, 373). Dem genügt ein Betreuer regelmäßig durch Vorlage seiner einen einschlägigen Aufgabenkreis ausweisenden Bestellungsurkunde, § 290 FamFG, und des Beschlusses des Betreuungsgerichts über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sowie dem Nachweis über dessen Wirksamwerden gegenüber dem Vertreter und dem anderen Teil, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1828, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 3747).
Bestehen Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung, kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB (BayObLG, NJW-RR 1996, 452). Soweit hiervon gesetzliche Ausnahmen bestehen, §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB, sind diese im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen. Diesem Zweck widerspräche es, den Betreuten im Falle einer verbotswidrigen Schenkung auf Bereicherungsansprüche zu verweisen. Deshalb erfasst das Verbot auch das dingliche Erfüllungsgeschäft (Lafontaine, in: JurisPK, BGB, 5. Aufl., § 1804, Rdn. 43; Saar, in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 1804, Rdn. 1; Wagenitz, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 1804, Rdn. 11; Freiherr von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1804 BGB, Rdn. 1). Insoweit entspricht die Beschränkung der Vertretungsmacht des Betreuers derjenigen von Eltern, § 1641 Satz 1 BGB (Huber, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1641, Rdn. 7; Veit, in: BeckOK, BGB, § 1641, Rdn. 3). Letztlich handelt es sich um ein grundlegendes Prinzip: Diejenigen, die fremdes Vermögen verwalten, sind zur unentgeltlichen Weggabe von Vermögensgegenständen nicht berechtigt, vgl. §§ 1425 Abs. 1, 2113 Abs. 2, 2205 Satz 3 BGB (Engler, in: Staudinger, BGB, 2004, § 1804, Rdn. 1)
Die Schenkung setzt die Zuwendung eines Vermögensgegenstands durch den Schenker an den dadurch bereicherten Beschenkten voraus sowie die Einigung der Parteien, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, § 516 Abs. 1 BGB. Wird für die Zuwendung eine Gegenleistung gewährt, ist die Annahme einer Schenkung nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann eine gemischte Schenkung vorliegen, die nicht voraussetzt, dass der unentgeltliche Charakter des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen überwiegt. Dies ist nur für die Frage maßgeblich, in welcher Form die Rückabwicklung des Geschäfts verlangt werden kann (BGH, MDR 2012, 204, 205).
Der Betreuer ist auch zu einer gemischten Schenkung nicht berechtigt (Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1804, Rdn. 1; Engler, a.a.O., Rdn. 8; Wagenitz, in: Münchener-Kommentar, a.a.O., § 1804, Rdn. 8; Freiherr von Crailsheim, a.a.O., Rdn. 7). Allerdings kann die objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nur ein Indiz für eine gemischte Schenkung sein. In erster Linie ist es der Wille der Beteiligten, der die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu setzen vermag. Deshalb ist nicht der objektive Wert entscheidend, sondern die Frage, ob nach der Wertvorstellung der Parteien mindestens teilweise eine Schenkung vorliegen sollte. Es steht den Parteien auch grundsätzlich frei, eine objektiv wesentlich geringere Gegenleistung noch als subjektiv gleichwertig anzusehen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1990 - V ZR 304/88 - Juris; Senat, Beschluss vom 6. Mai 1968 - 1 W 807/68 - OLZ 1968, 337, 339).
Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind (Senat, Beschluss vom 22. Juli 1937 - 1 Wx 325/37 - JW 1937, 2597; Engler, a.a.O., § 1641, Rdn. 5). Insoweit ist der Nachweis erbracht, wenn die Entgeltlichkeit bei dem Grundbuchamt offenkundig ist, § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO. Im Interesse der Erleichterung des Grundbuchverkehrs sind der Offenkundigkeit die Fälle gleichzustellen, in denen bei freier Würdigung der vorgelegten Urkunden durch das Grundbuchamt die Unentgeltlichkeit durch die Natur der Sache ausgeschlossen wird. Dabei hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass die Entgeltlichkeit der Verfügung regelmäßig anzunehmen ist, wenn sie auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft, vornehmlich einem Kaufvertrag beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist (Senat, a.a.O., 340; Senat, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 W 3761/92 - OLGZ 1993, 270, 274). Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 2 hat sich zur UR‑Nr. ... des Notars R. verpflichtet, für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung einen Kaufpreis in Höhe von 85.000 € zu zahlen, und die Beteiligten haben ihre Vereinbarung als Wohnungseigentums-Kaufvertrag bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2 in irgendeinem persönlichen Näheverhältnis zu der Beteiligten zu 1, deren Betreuer oder der in ihrem Namen aufgetretenen Notariatsangestellten stünde oder ein sonstiger Anlass bestanden hätte, die Beteiligte zu 2 zu begünstigen. Auch steht der vereinbarte Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum objektiven Wert der Wohnung. Die Beteiligten haben sich auf ca. 80 % des mit Hilfe des Verkehrswertgutachten ermittelten Werts der Wohnung geeinigt. Hiervon war auszugehen, und nicht von der jeglicher tatsächlicher Grundlagen entbehrenden Schätzung des Grundbuchamts. Schließlich kann die erteilte Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht unbeachtet bleiben, auch wenn sie bei der Annahme einer gemischten Schenkung nicht bindend ist. Das Betreuungsgericht hat die Genehmigung zu versagen, wenn ein solches Rechtsgeschäft beabsichtigt ist (OLG Frankfurt/Main, FGPrax 2008, 18; BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 3Z BR 88/03 - Juris). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG. Das Betreuungsgericht kann somit die subjektiven Beweggründe der Beteiligten und insbesondere deren Wertvorstellungen sicherer feststellen, als dies dem Grundbuchamt möglich ist. Das Grundbuchamt ist im Antragsverfahren zur Anstellung von Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet; § 26 FamFG findet keine Anwendung (Senat, OLGZ 1968, 337, 340). Hier hat das Betreuungsgericht die Erteilung der Genehmigung damit begründet, das Rechtsgeschäft diene den wirtschaftlichen Interessen und der Unterhaltssicherung der Betroffenen. Auch dies spricht gegen die Annahme einer gemischten Schenkung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beläuft sich der Kaufpreis auf etwa 80 % des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes, ist von der Entgeltlichkeit der Verfügung auszugehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im August 2010 schlossen eine vollmachtlose Notariatsangestellte im Namen der unter Betreuung mit dem Wirkungskreis: „Vermögenssorge" stehenden Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 2 einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 85.000 € und ließen diese an die Beteiligte zu 2 auf. Nach einem zum Stichtag 24. September 2009 ermittelten Gutachten betrug der Verkehrswert der Wohnung 107.000 €. Das Betreuungsgericht genehmigte die Erklärungen der Notariatsangestellten; nachdem auch der Betreuer deren Erklärungen genehmigt hatte, wurde im Dezember 2010 eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück, weil es den Verkehrswert der Wohnung auf mindestens 140.000 € schätze und Kaufvertrag und Auflassung deshalb nichtig seien.
Der Beschluss
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Das Kammergericht gab der Beschwerde beider Beteiligter gegen den Beschluss des Grundbuchamtes statt. Zwar müsse der Betreuer dem Grundbuchamt dann, wenn Zweifel an der Entgeltlichkeit bestünden, nachweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handele. Denn ohne eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dürfe der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen vornehmen, wobei sich das Schenkungsverbot nicht nur auf das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch auf das dingliche Erfüllungsgeschäft erstrecke. Gleiches gelte auch für eine gemischte Schenkung, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass die Parteien eine objektiv wesentlich geringere Leistung subjektiv noch als gleichwertig ansehen könnten. Weil hier insbesondere der vereinbarte Kaufpreis in keinem auffälligen Missverhältnis zum objektiven Wert der Wohnung gestanden habe und die Schätzung des Grundbuchamtes jeglicher Grundlage entbehre, bestünden hier keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Verträge.