Schenkungsrückforderung
BGB §§ 196, 528, 818
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Schenkungsrückforderung; Grundstücksschenkung; Unterhalt; Teilwertersatz; Verjährung; Sozialhilfe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erreicht der Unterhaltsbedarf nicht den Wert des geschenkten Grundstücksrechts, unterliegt auch der Teilwertersatz für einen Schenkungsrückforderungsanspruch der zehnjährigen Verjährung gemäß § 196 BGB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. macht gegen den Bekl. aus übergeleitetem Recht Ansprüche zur Rückforderung einer Schenkung geltend.
2 Am 26. Januar 1981 und 18. Oktober 1982 verkauften der Bekl. und seine Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an einem Grundstück jeweils zur Hälfte an die Mutter des Bekl. und deren Ehemann gegen Zahlung eines Kaufpreises (Kaufvertrag vom 26.1.1981) bzw. gegen Übernahme eines durch das Grundstück gesicherten Darlehens (Kaufvertrag vom 18.10.1982).
3 Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 21. Januar 1999 übertrug die Mutter des Bekl. ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Anwesen teilweise gegen Gegenleistung, im Übrigen schenkungshalber auf den Bekl..
4 Mit weiterem notariellen Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 übertrug die Mutter des Bekl. auch den zweiten Miteigentumsanteil an dem Grundstück, den sie zuvor von ihrem zwischenzeitlich von ihr geschiedenen Ehemann übertragen bekommen hatte, unentgeltlich auf den Bekl.
5 Der Kl. gewährt der Mutter des Bekl. als überörtlicher Sozialhilfeträger seit dem 1. August 2001 Hilfe zur Pflege in einem Pflegezentrum sowie einen Barbetrag. Mit Überleitungsbescheid vom 21. April 2005 leitete er den Anspruch der Hilfeempfängerin auf Rückforderung der Schenkung auf sich über.
6 Mit der Klage begehrt der Kl. Zahlung in Höhe der von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen nebst Zinsen und stützt sich hierfür auf den Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999, hilfsweise auf denjenigen vom 21. Januar 1999. Der Bekl. hat die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen zugunsten seiner Mutter verauslagter Pflegeheimkosten, Rechtsanwaltskosten und sonstiger laufender Kosten erklärt.
7 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Bekl. ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. weiter das Ziel einer Klageabweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8-11 [...]
12 II. [...] Der Bekl. schuldet dem Kl. aufgrund der Überleitung der Ansprüche seiner Mutter gemäß § 528 Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB die Rückgabe des mit dem Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 geschenkten Grundstücksanteils in Form von Geldleistungen in Höhe des jeweils entstandenen und vom Kl. gedeckten Unterhaltsbedarfs.
13 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Übertragung der Miteigentumshälfte aufgrund des Überlassungsvertrags vom 29. Juli 1999 handele es sich um eine Schenkung i. S. des § 516 BGB, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
14 a) Entgegen seiner Auffassung war das Berufungsgericht allerdings nicht aufgrund des klaren Wortlauts der notariellen Urkunde, nach der die Übertragung unentgeltlich erfolgte, der Aufgabe enthoben, das von den Vertragsparteien tatsächlich Gewollte festzustellen.
14-17 [...]
18 3. Der Rückforderungsanspruch des Kl. ist nicht verjährt. Dieser Anspruch verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.
19 a) Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Hierzu zählen auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2008 - V ZR 118/07 -, NJW-RR 2008, 824 Tz. 19; Urt. v. 6.2.2009 - V ZR 26/08 -, NVwZ-RR 2009, 412 Tz. 30). § 196 BGB ist damit auch auf einen auf Herausgabe eines Grundstücks gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB anzuwenden, der nach den für Bereicherungsansprüche geltenden Vorschriften zu erfüllen ist.
20 b) § 196 BGB gilt für einen solchen Schenkungsrückforderungsanspruch, mit dem die Herausgabe eines Grundstücks gefordert wird, auch dann, wenn dieser in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs geltend gemacht wird, weil die Höhe des Rückforderungsanspruchs hinter dem Grundstückswert zurückbleibt.
21 aa) In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB sei nicht auf Sekundäransprüche anzuwenden, weil der Gesetzgeber mit der längeren Frist nur dem Umstand habe begegnen wollen, dass die Abwicklung der Übertragung von Grundstücksrechten nicht allein vom Willen der Vertragsparteien abhänge, und in der Rechtspraxis solche Ansprüche mitunter aus sachgerechten Gründen über mehrere Jahre nicht geltend gemacht würden. Dieser Zweck treffe bei der Erbringung von Ersatzleistungen nicht zu (vgl. AnwK-BGB/Mansel/Stürner, § 196 Rn. 29; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2009, § 196 Rn. 13; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 196 Rn. 6; Amann/Brambring/Hertel, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, 2. Aufl., S. 284). Jedenfalls sofern der Sekundäranspruch nicht ebenfalls auf die Übertragung von Grundstücksrechten gerichtet sei, sei auf ihn die Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB anzuwenden (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 195 Rn. 39; Prütting/Kesseler, BGB, 4. Aufl., § 196 Rn. 3).
22 bb) Jedenfalls für den Teilwertersatzanspruch ist diese Auffassung nicht zutreffend.
23 (1) Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung weist in Bezug auf die längere Verjährungsfrist in § 196 BGB nicht allein auf zwei Anwendungsbeispiele hin, bei denen die im Grundbuch zu wahrende Erfüllung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstücksrechten sich über einen längeren Zeitpunkt hinziehen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 105). Sie stellt auch grundsätzlich darauf ab, dass die nach dem bisherigen Recht geltende dreißigjährige Verjährungsfrist im Immobilienverkehr allgemein zu keinerlei Missständen geführt habe; insbesondere seien bei Immobiliarrechten Beweisschwierigkeiten, denen eine Verjährung zu begegnen hätte, kaum zu befürchten, weil diesbezügliche Ansprüche in der Regel auf notariellen Urkunden beruhten (BT-Drucks. 14/6857, S. 6). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich deshalb keine einschränkende Auslegung des § 196 BGB rechtfertigen, die dessen Verjährungsfrist ausschließlich auf Ansprüche anwendet, deren Erfüllung eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dagegen spricht schon, dass § 196 BGB auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist.
24 Der Zweck des § 196 BGB ist vielmehr allgemein darauf gerichtet, Ansprüche nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen. Schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht waren solche Ansprüche von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 BGB a. F. nur für den Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren. Die Neufassung des § 196 BGB ist deshalb Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte bezogene Ansprüche auch weiterhin keine Verjährungsfristen von nur zwei, drei oder vier Jahren vorzusehen, weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer Verjährungsfristen bedarf und andererseits die Gründe für kurze Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant erscheinen.
25 Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO. vor § 194 Rn. 5; MünchKomm.BGB/Grothe aaO. vor § 194 Rn. 6). Darüber hinaus dient die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO. vor § 194 Rn. 7). Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Weiterhin besteht zwar auch bei Grundstücksrechten ein Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit, jedoch steht diesem Interesse bei Übertragungsansprüchen regelmäßig das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis mit größerem Gewicht gegenüber. Grundstücksgeschäfte - auch Grundstücksschenkungen - beruhen im Vergleich zu Alltagsgeschäften in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie häufig Vermögenswerte von größerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken würde als bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften des täglichen Lebens.
26 Schließlich bedürfen Verjährungsregelungen, um ihrem Zweck zur Rechtsklarheit gerecht zu werden, grundsätzlich einer generalisierenden Handhabung. Ihre Anwendung gestattet keine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung, ob die Durchsetzbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs wertungsmäßig der Fallkonstellation entspricht, derentwegen die Verjährungsfrist vom Gesetzgeber bestimmt wurde.
27 (2) Die sich daraus ergebenden Zwecke des § 196 BGB werden bei einem unmittelbar auf Herausgabe des Geschenks gerichteten Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB in gleicher Weise relevant wie für einen Teilwertersatzanspruch.
28 Dass der Bekl. nicht den geschenkten Miteigentumsanteil herauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang des Rückforderungsanspruchs. Weil der Schenker von vorneherein das Geschenk nur in dem Umfang zurückfordern darf, der für eine Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich (geworden) ist, ist bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand dessen Herausgabe unmöglich. Diese Unmöglichkeit führt gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu einem Wertersatzanspruch in Höhe des Teils, der wertmäßig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspricht (vgl. statt vieler: BGHZ 94, 141, 143 f.; Sen.Urt. v. 17.12.2009 - Xa ZR 6/09, WuM 2010, 94 Tz. 13 m. w. N.). Wie jeder Ersatzanspruch ist dieser darauf gerichtet, dem Schenker nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verschaffen, als wenn der Wert des Geschenks dem zu deckenden Unterhaltsbedarf entspräche und somit zur Deckung dieses Bedarfs das Geschenk insgesamt herausgegeben werden müsste (vgl. Sen.Urt. v. 17.12.2009 aaO. Tz. 16).
29 Damit stellt sich die rechtliche Konstellation nicht anders dar als für die Verjährung solcher Ansprüche nach dem früheren Verjährungsrecht: Der Wertersatzanspruch soll dem Gläubiger ein volles Äquivalent für den Erfüllungsanspruch geben, was bedingt, ihn auch hinsichtlich der Verjährungsfrist nicht besser und nicht schlechter zu stellen als bei dem Erfüllungsanspruch, an dessen Stelle er tritt (vgl. RGZ 61, 390 f.; BGHZ 50, 25, 29). Da beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen, ist es nicht gerechtfertigt, unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden (vgl. BGHZ 87, 27, 36 f.). Hierfür bleibt es ohne Bedeutung, ob die Verjährungsfrist für den Sekundäranspruch eine längere oder eine kürzere wäre als für den primären Erfüllungsanspruch (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.11.1988 - IX ZR 203/87 -, NJW-RR 1989, 215 unter II 2 c).
30 (3) Der dem Kl. zustehende Wertersatzanspruch ist deshalb derselben Verjährungsfrist zu unterwerfen wie der primäre Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB. Da dieser sich auf die Rückgabe eines geschenkten Miteigentumsanteils an einem Grundstück richtet, gilt für ihn die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB, welche noch nicht abgelaufen ist und somit der Durchsetzung der Klageforderung nicht entgegensteht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zehnjährige Verjährungsfrist ist für die Verjährung des Teilwertersatzanspruches auch dann maßgeblich, wenn der Unterhaltsbedarf den Wert des geschenkten Grundstücksrechts nicht erreicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte und seine Ehefrau verkauften ihre Miteigentumsanteile an einem Grundstück gegen Zahlung eines Kaufpreises an die Mutter des Beklagten und deren Ehemann. Diese übertrug ihren Miteigentumsanteil sodann teilweise schenkungshalber auf den Beklagen, ebenso 1999 unentgeltlich den nach dem Tod ihres Ehegatten geerbten zweiten Miteigentumsanteil. Der überörtlich als Sozialhilfeträger tätige Kläger gewährt der Mutter des Beklagten seit August 2001 Hilfe zur Pflege sowie einen Barbetrag. Durch Bescheid von April 2005 leitete er den Anspruch der Mutter auf Rückforderung der Schenkung auf sich über und verlangt mit der Klage, der gegenüber der Beklagte u. a. die Einrede der Verjährung erhoben hat, Zahlung in Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen nebst Zinsen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Ulm gab der Klage statt, die Berufung zum OLG Stuttgart hatte keinen Erfolg, ebenso die vom BGH zugelassene Revision. Dem Kläger stehe ein unverjährter, auf Wertersatz in Geld gerichteter Rückforderungsanspruch zu. Dass der Beklagte nicht zur Herausgabe des geschenkten Miteigentumsanteils verpflichtet sei, folge aus dem Umfang des Rückforderungsanspruchs. Weil der Schenker von vornherein das Geschenk nur in dem Umfang zurückfordern dürfe, der für die Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich geworden sei, sei bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand dessen Herausgabe unmöglich. Diese Unmöglichkeit führe nach § 818 Abs. 2 BGB zu einem Wertersatzanspruch in Höhe des Teils, der wertmäßig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspreche. Entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung sei die für die Übertragung von Grundstücksrechten geltende zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB auch auf einen Sekundäranspruch wie den mit der Klage geltend gemachten Teilwertersatzanspruch anzuwenden.