Schenkung, Widerruf der -, gemischte -
BGB § 531 Abs. 2; § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., § 818 III
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Schenkung, Widerruf der -, gemischte -; Widerruf, - einer Schenkung; Bereicherungsanspruch, - nach Widerruf einer Schenkung; Undank, grober -; Aufwendungen, vermögensmindernde - des Beschenkten; Verwendungskondiktion
Leitsatz
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Vermögensmindernde Aufwen dungen des Beschenkten vor Zu gang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schen kung wegen groben Undanks her auszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenstän diger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwen dungskondiktion in Betracht, so weit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhan den ist, die auf den zu ersetzen den Verwendungen beruht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um den Wider ruf einer Schenkung.
Die Kl. sind die Eltern des Bekl. Sie wa ren Eigentümer des 1254 qm großen, mit einem Mehrfamilienhaus und mehre ren Nebengebäuden (u. a. Schwimmbad, Pferdestall und Waschküche) bebauten Grundstücks in B.-F. Sie selbst bewohnten das angrenzende Haus grundstück.
Im Zuge einer "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnah men" vom 7. September 1988 begannen der Bekl. und seine damalige Lebensge fährtin und spätere Ehefrau E. V., als Mieter die Wohnung im zweiten Oberge schoß und das darüberliegende Dachge schoß im Anwesen auszubau en.
Mit notariellem Vertrag vom 14. März 1989 "schenkten" die Kl. dem Bekl. die ses Hausgrundstück und erklärten die Auflassung. Sie behielten sich jedoch die alleinige Nutzung des Schwimmbads und des Pferdestalls sowie die Mitbenutzung des Kellers, der Waschküche und des Gartens vor. Der Bekl. verpflichtete sich, an die Kl. zur Bestreitung eines Teils des Unterhalts beider ab 1. April 1989 eine monatliche Rente von 1.200,- DM zu zahlen, und beantragte die Eintragung einer entsprechenden Reallast im Grundbuch.
Im Zeitpunkt der "Schenkung" war das Grundstück mit Grundpfandrechten be lastet, die nach Angabe des Bekl. noch in Höhe von 86.736,25 DM valutiert waren. Nach seiner Eintragung als Eigentümer bestellte der Bekl. Grundschulden zu gunsten der B. Volksbank (West) e. G. und der D. G.-H.bank AG, die zum Zeit punkt der letzten mündlichen Verhand lung vor dem Berufungsgericht mit min destens 300.000,- DM valutiert waren. (...) In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Mit anwaltli chem Schreiben vom 25. Juli 1994 for derte der Bekl. die Kl. u. a. auf, zwei von ihnen genutzte Kellerräume bei Meidung einer Ersatzvornahme zu räumen. Fer ner hieß es in dem Schreiben: "Sollten Sie die Keller nicht räumen, muß mein Mandant davon ausgehen, daß Sie an einer Verbesserung der familiären Situa tion nicht interessiert sind, und wird dann weitere Schritte einleiten, da ein(e) Rücksichtnahme seinerseits dann nicht mehr erforderlich ist." Des weiteren kün digte der Bekl. an, daß er die Beheizung des Schwimmbads einstellen werde, was dann auch geschah. Aufgrund eines Be rufungsurteils des Landgerichts B. vom 11. April 1995 schloß er das Schwimm bad wieder an die Heizungsanlage an.
Unter dem 9. August 1994 wandte sich der Bekl. an das Bezirksamt R. von B. und äußerte umweltrechtliche Bedenken gegen die Art der Pferdehaltung und die Schwimmbadnutzung durch die Kl. Eine gütliche Einigung mit den Kl. sei an deren "Altersstarrsinn" gescheitert. Nach einer Ortsbesichtigung teilte das Bezirksamt dem Bekl. am 7. Oktober 1994 mit, daß sich keine Beanstandungen ergeben hätten. Dennoch wandte sich der Bekl. mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 mit demselben Anliegen noch einmal - ergebnislos - an das Bezirksamt.
Am 11. September 1994 kam es zwi schen den Parteien zu unterschiedlich dargestellten Handgreiflichkeiten. Diese nahm der Bekl. zum Anlaß, den Kl. mit Schreiben vom 28. September 1994 unter Bezugnahme auf das Anwalts schreiben vom 25. Juli 1994 "aus Si cherheitsgründen" verschiedene Bau maßnahmen anzukündigen, mit denen u. a. ein "seniorengerechter Keller" einge richtet und den Kl. der Zugang zu den üb rigen Kellerräumen genommen werden sollten. Der Kl. zu 1 schrieb daraufhin dem Bekl. am 1. Oktober 1994 u. a.:
"Sicher haben wir im Leben nicht alles richtig gemacht, aber schon allein die Übertragung des Grundstückes auf Dich mit seinem beträchtlichen Wert läßt zweifelsfrei unsere elterliche Liebe er kennen - und zwar für jedermann. Dar um muß es doch möglich sein, daß wir uns im Guten einigen können."
Der Bekl. ließ die Bauarbeiten wie ange kündigt ausführen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 1995 ließen die Kl. die Schenkung wegen groben Undanks wi derrufen und änderten die von ihnen zu vor erhobene Klage auf Zahlung der im Vertrag vom 14. März 1989 vereinbarten Leibrente mit Schriftsatz vom 3. März 1995, zugestellt am 10. März 1995, da hingehend ab, daß sie Rückauflassung des Grundstücks, frei von grundbuchlichen Lasten, denen die Kl. nicht zugestimmt haben, und Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, hilfsweise Leibrenten zahlung begehrten.
Das Landgericht hat den Bekl. unter Ab weisung der weitergehenden Klage zur Rückauflassung und Bewilligung der Ei gentumsumschreibung verurteilt. Dage gen haben beide Parteien Berufung ein gelegt.(...)
Das Berufungsgericht hat nach dem Hilfsantrag der Kl. erkannt. Die Beru fung des Bekl. hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechts streits an das Berufungsgericht.
I. 1. 2.b) (...)
aa) In Übereinstimmung mit der Recht sprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht davon ausgegan gen, daß den Kl. ein Anspruch auf Rück auflassung des übertragenen Haus grundstücks nach §§ 531 Abs. 2, 812, 818 Abs. 1 BGB nur dann zustehen kann, wenn es sich bei dem Vertrag vom 14. März 1989 um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit eine Gegenleistung des Bekl. in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog (BGHZ 107, 156, 159 m.w.N.). Im An satz weiterhin zutreffend hat das Beru fungsgericht die danach gebotene Wert berechnung in der Weise vorgenommen, daß es den um die vom Bekl. übernom menen dinglichen Lasten verminderten Wert des Geschenks denjenigen Rech nungsposten gegenübergestellt hat, von denen es - zugunsten des Bekl. - unter stellt hat, daß es sich rechtlich um Ge genleistungen des Bekl. und nicht bloß um weitere wertmindernde Faktoren handele. Anhand einer solchen Gegen überstellung ist zu beurteilen, ob der un entgeltliche Teil überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Wert der Gegenlei stung weniger als die Hälfte des effekti ven Werts des Geschenks beträgt (vgl. BGH, a. a. O., S. 160). Verfehlt ist es demgegenüber, von einem angenom menen Ausgangswert des überlassenen Gegenstandes nicht nur wertmindernde Belastungen, sondern auch, wie es die Revision tun will, alle als Gegenleistung in Betracht kommenden Rechnungspo sten in Abzug zu bringen, sodann den sich so ergebenden etwaigen Restwert mit dem Ausgangswert zu vergleichen und ein Überwiegen des unentgeltlichen Teils nur dann anzunehmen, wenn der Restwert mehr als die Hälfte des Aus gangswerts beträgt.
bb) Bei seiner Berechnung hat das Be rufungsgericht den Wert des auf dem überlassenen Grundstück aufstehenden Gebäudes unberücksichtigt gelassen und als Ausgangswert allein den Boden wert des streitgegenständlichen Anwe sens zum 31. Dezember 1988 in Höhe von 520,- DM/qm, insgesamt 652.080, DM, zugrunde gelegt. Diesen Boden wert des streitgegenständlichen Haus grundstücks hat es ausdrücklich als un streitige Tatsache festgestellt. Einen Verfahrensfehler zeigt die Revision in soweit nicht auf. Der von ihr als übergan gen gerügte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Schriftsatz vom 16. Juni 1995 betraf nicht den Bodenwert, sondern die vom Bekl. geltend gemachten werterhöhen den Maßnahmen, die er auf dem über tragenen Grundstück durchgeführt habe. Auf das weitere Revisionsvorbringen zum unterschiedlichen Bodenwert bei bebauten und unbebauten Grundstücken kommt es daher nicht an.
cc) Von dem Bodenwert sind bestehende dingliche Belastungen in Abzug zu brin gen (BGHZ 107, 156, 159 f.). Diese hat das Berufungsgericht nach den Angaben des Bekl. mit 86.736,25 DM bewertet. Rechtsfehler sind insoweit nicht gerügt und auch nicht ersichtlich.
dd) (...)
ee) Mit dem Berufungsgericht kann of fengelassen werden, ob es sich bei der von dem Bekl. übernommenen Leibren tenverpflichtung nur um eine den Wert des Geschenks weiter mindernde Aufla ge oder um eine Gegenleistung des Bekl. handelt. Den Kapitalwert dieser Leib rente hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - mit 115.200, DM festgestellt. Demnach überwiegt der unentgeltliche Teil des Vertrages vom 14. März 1989 selbst dann, wenn man in der Leibrentenverpflichtung eine Gegenleistung des Bekl. sieht.
II. Das Berufungsgericht hat weiter an genommen, daß die Kl. die Schenkung vom 14. März 1989 wirksam widerrufen haben, weil sich der Bekl. durch eine schwere Verfehlung gegen sie groben Undanks schuldig gemacht habe (§ 530 Abs. 1 BGB). Die gegen diese - im we sentlichen tatrichterliche - Würdigung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
1. Rechtlich zutreffend und von der Revi sion unbeanstandet ist das Berufungsge richt davon ausgegangen, daß eine Rückforderung des Geschenks nach §§ 530 Abs. 1, 531 BGB objektiv eine Verfehlung mit einem gewissen Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetzt, die einen Man gel an Dankbarkeit erkennen läßt (st. Rspr.; z. B. BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184 m.w.N.).
a) Einen Akt des Undanks hat das Beru fungsgericht zunächst darin gesehen, daß der Bekl. Mitte des Jahres 1994 die Beheizung des Schwimmbads einge stellt, damit das den Kl. vertraglich vor behaltene Nutzungsrecht daran vereitelt und erst nach seiner rechtskräftigen Ver urteilung durch das Landgericht Berlin die Beheizung wieder aufgenommen hat. Auch wenn sich der Bekl. subjektiv nicht zur Beheizung für verpflichtet gehalten habe, sei es ein Gebot der Dankbarkeit gewesen, diese nicht eigenmächtig ein zustellen.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Unterbindet der Beschenkte die Aus übung eines dem Schenker vorbehalte nen Nutzungsrechts, so kann dies, je nach den Umständen des Einzelfalls entweder schon für sich allein, oder, wie hier, jedenfalls in Verbindung mit weite ren Verfehlungen, die Annahme groben Undanks rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184). (...)
b) Als weiteren Ausdruck undankbarer Gesinnung mit dem Ziel, den Kl. das Le ben schwer zu machen, hat das Beru fungsgericht das anwaltliche Schreiben vom 25. Juli 1994 gewertet, mit dem der Bekl. die Kl. u. a. auffordern ließ, die von ihnen genutzten Kellerräume bei Mei dung einer Ersatzvornahme und der Einleitung weiterer Schritte zu räumen. Den Stil dieses Schreibens hätten die Kl. zu Recht als Ausdruck einer groben Ent gleisung und Unverschämtheit empfun den.
Auch diese Wertung ist frei von Recht sirrtum. (...)
c) Zu Lasten des Bekl. hat es das Beru fungsgericht schließlich gewertet, daß dieser sich an das Bezirksamt R. von B. gewandt hat, um den Kl. die Pferdehal tung und die Benutzung des Schwimm bads untersagen zu lassen oder zu er schweren. Die Revision rügt auch inso weit mangelnde Ausschöpfung des Pro zeßstoffs, jedoch zu Unrecht. Den Vor trag des Bekl., daß durch den Pferdeurin und das gechlorte Schwimmbadwasser Umweltschäden am Boden des streitge genständlichen Grundstücks zu be fürchten gewesen seien, für deren Be seitigung er von den zuständigen Behör den in Anspruch hätte genommen wer den können, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, darin aber einen bloßen Vorwand gesehen. Der Bekl. habe unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes jahrelang nichts an der Pferdehaltung und der Schwimmbadbenutzung durch die Kl. auszusetzen gehabt. Angebliche Bedenken gegen die Nichteinhaltung von Vorschriften des Umweltschutzes seien bei dem Bekl. erst aufgetreten, als die Verschlechterung seines Verhältnisses zu den Kl. schon besonders weit fortge schritten war. Zutreffend hat das Beru fungsgericht in seine rechtliche Wertung auch den Umstand einbezogen, daß der Bekl. ungeachtet des Bescheids des Be zirksamts R. vom 7. Oktober 1994 die Angelegenheit mit seinem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 1994 erneut aufgriff (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 11.1.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790). Alles dies läßt un mißverständlich erkennen, daß es dem Bekl. allein darum ging, die Kl. aus ihren im Schenkungsvertrag vorbehaltenen Nutzungsrechten zu verdrängen. Dieses Anliegen hat der Bekl. mit Beharrlichkeit verfolgt. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht eine schwere, von grobem Un dank zeugende Verfehlung gegen die Kl. gesehen.
2. a) - b) (...)
3. Erstmals in der Revision macht der Bekl. geltend, die Kl. hätten ihm ausweis lich des Briefes vom 1. Oktober 1994 je denfalls verziehen (§ 532 Satz 1 1. Altern. BGB). Das geht schon deswe gen fehl, weil dieser Brief nur von einem der Schenker, dem Kl. zu 1, herrührt. Auch ist nicht in jedem Versöhnungsver such schon eine Verzeihung im Sinne von § 532 Satz 1 BGB zu erblicken. Im übrigen hat der Bekl. nach den Feststel lungen des Berufungsgerichts sein un dankbares Verhalten auch nach Erhalt des Schreibens vom 1. Oktober 1994 unbeirrt fortgesetzt. So hat er den Kl. die Nutzung des Schwimmbads mangels Beheizung weiterhin vorenthalten. Des weiteren wandte er sich erst nach dem genannten Schreiben erneut an das Be zirksamt R.
4. (...)
III. Das Berufungsgericht hat den Bekl. deshalb zutreffend für verpflichtet ge halten, das geschenkte Hausgrundstück an die Kl. rückaufzulassen (§ 531 Abs. 2, 812, 818 Abs. 1 BGB) sowie diesen im Hinblick auf die nach der Schenkung bestellten und zuletzt un streitig in Höhe von mindestens 300.000,- DM valutierten Grundpfand rechte Wertersatz zu leisten und die in soweit bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche abzutreten (§§ 531 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB), Zug um Zug gegen Freistellung des Bekl. von den dadurch gesicherten Darlehensverbindlichkeiten durch die Kl. (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1990 - V ZR 22/89, NJW 1991, 917, 918).
IV. (...)
V. Das angefochtene Urteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als ein Wegfall der Bereicherung des Bekl. bzw. selbständige Ersatzansprüche we gen der von ihm hilfsweise geltend ge machten Verwendungen auf das über lassene Hausgrundstück in Höhe von 1.044.243,78 DM verneint worden sind.
1. (...)
2. (...)
Ist eine Schenkung wirksam wegen gro ben Undanks widerrufen, so kann das Geschenk gemäß § 531 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften über die unge rechtfertigte Bereicherung zurückgefor dert werden. Hat der Beschenkte im Zu sammenhang mit dem Geschenk Auf wendungen gemacht, so kann dadurch ein Wegfall der Bereicherung eingetreten sein (§ 818 Abs. 3 BGB). Daneben kön nen auch selbständige Ersatzansprüche bestehen. Unter beiden Gesichtspunkten kommt im vorliegenden Fall die vom Bekl. hilfsweise begehrte Verurteilung Zug um Zug in Betracht. Im einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:
a) Aufwendungen, die der Bekl. vor dem Abschluß des Schenkungsvertrages vom 14. März 1989 im Zusammenhang mit der "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" vom 7. September 1988 getätigt hat, stehen, wie das Berufungsgericht im An satz zutreffend erkannt hat, nicht in ur sächlichem Zusammenhang mit der späteren Schenkung und sind deshalb nicht in den Bereicherungsausgleich ein zustellen. Insoweit haben diese Aufwen dungen allenfalls den Wert des Ge schenks erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584, 585). Davon zu unterscheiden ist jedoch die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob dem Bekl. insoweit eigenständige Ersatzansprüche gegen die Kl. zustehen können, etwa nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.10.1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313), ge gebenenfalls beschränkt auf eine bei den Kl. nach Rückgabe des Geschenks ein tretende Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Da die aufgrund der "Mustervereinbarung" erbrachten Lei stungen nicht ohne weiteres den Kl. zu gutekommen, sondern nach Art ab wohnbarer Baukostenzuschüsse behan delt werden sollten (vgl. § 2 Nr. 5 der "Mustervereinbarung"), haben diese durch die spätere Schenkung und deren Rückabwicklung infolge Widerrufs ihren Zweck verfehlt. Wegen dieser Aufwen dungen kann dem Bekl. daher grund sätzlich ein Anspruch zustehen, soweit davon auszugehen sein sollte, daß die Aufwendungen im Zeitpunkt der Rück gabe des Hausgrundstücks noch nicht abgewohnt sind. (...)
b) Nach dem Eintritt der Rechtshängig keit (im vorliegenden Fall am 10. März 1995) haftet der Empfänger gemäß § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemei nen Vorschriften, d. h., soweit es - wie hier - um die Herausgabe eines Gegen standes geht, nach § 292 in Verbindung mit §§ 987 ff. BGB. Diese Vorschriften gelten auch für den Ersatz von Verwen dungen auf den herauszugebenden Ge genstand (§ 292 Abs. 2 BGB). Auch solche Verwendungen sind deshalb nicht in den Bereicherungsausgleich einzu stellen (RGRK-Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdn. 23), sondern Ge genstand eines besonderen Ersatzan spruchs (MünchKomm./Lieb, a. a. O.). Dieser ist aber auf notwendige Verwen dungen beschränkt (§§ 292 Abs. 2, 994 Abs. 2 i. V. m. §§ 683, 670 oder 684 Satz 1 BGB). Die Geltendmachung des Anspruchs richtet sich nach §§ 1000 ff. BGB. (...)
Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht auch zu be achten haben, daß die regelmäßig erst mit Rechtshängigkeit eintretende allge meine Haftung des § 818 Abs. 4 BGB nach § 819 Abs. 1 BGB auf den Zeit punkt vorverlegt ist, in dem der Empfän ger den Mangel des rechtlichen Grundes kennt bzw. erfährt. Im Schrifttum ist um stritten, ob im Falle eines Schenkungs widerrufs der insoweit maßgebliche Zeit punkt der Zugang des Widerrufs ist (so Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 531 Rdn. 3) oder ob in Analogie zu § 142 Abs. 2 BGB darauf abzustellen ist, wann die den Widerruf rechtfertigenden Handlungen vorge nommen wurden (so MünchKomm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 531 Rdn. 4; Staudin ger/Cremer, BGB, 13. Aufl., § 531 Rdn. 3). Die erstgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Sie entspricht nicht nur der Absicht des historischen Gesetz gebers, der sich mit dieser Frage aus drücklich befaßt hat (Mugdan, Die ge sammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899, Bd. II, S. 169, 759), sondern vermeidet auch die ansonsten unaus bleibliche Unsicherheit darüber, wann die Voraussetzungen der allgemeinen Haf tung vorliegen. Darüber hinaus ist auch in § 820 Abs. 2 BGB für einen Fall der auch hier vorliegenden condictio ob cau sam finitam (§ 812 Abs. 1 Satz 2 1. Altern. BGB) vorausgesetzt, daß die allgemeine Haftung erst eintritt, wenn der Rechtsgrund weggefallen, d. h. hier: wenn die Schenkung widerrufen ist.
c) An dem in § 531 Abs. 2 BGB vorgese henen eigentlichen Bereicherungsaus gleich nehmen somit nur diejenigen Auf wendungen teil, die in der Zeit zwischen dem Abschluß des Schenkungsvertra ges am 14. März 1989 und dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rückforde rungsanspruchs am 10. März 1995 getä tigt wurden. Unerheblich ist hierbei, ob und inwieweit solche Aufwendungen be reits in der "Mustervereinbarung" vom 7. September 1988 vorgesehen waren. Denn nach Abschluß des Schenkungs vertrages wurden diese Aufwendungen nicht mehr aufgrund dieser Vereinba rung, sondern mit Rücksicht auf die Schenkung erbracht. Im übrigen ist wie derum zu unterscheiden:
aa) Aufwendungen, die sich infolge der Rückgabe des Geschenks als unmittel bar das Vermögen des Beschenkten mindernd darstellen (z. B. Ausgaben für Material und Handwerkerleistungen), sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, daß der Beschenkte das Ge schenk nur Zug um Zug gegen Ersatz dieser Aufwendungen herauszugeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Urt. v. 11.1.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 818 Rdn. 54 a).
Bereicherungsmindernd in diesem Sinne wirken sich sämtliche vermögensmin dernden Aufwendungen des Beschenk ten aus, also nicht nur notwendige und nützliche, d. h. wertsteigernde Verwen dungen, sondern z. B. auch solche Auf wendungen, die von vornherein keine Wertsteigerung zur Folge hatten oder solche, die zu einer im Zeitpunkt der Rückgabe wieder entfallenen Wertstei gerung geführt haben (RG Warn.
Rspr. 1919 Nr. 196, S. 307, 308; Pa landt/Thomas, BGB, 58. Aufl., § 818 Rdn. 41; MünchKomm./Lieb, a. a. O., § 818 Rdn. 64 m. w. N.; für den Bereiche rungsausgleich nach widerrufener Schenkung ausdrücklich auch RG LZ 1924, 86, 87). Das entspricht der im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB gebote nen Betrachtung, die allein auf das Ver mögen des Bereicherungsschuldners ge richtet ist (vgl. zu §§ 988, 818 Abs. 3 BGB auch BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 81/97, NJW 1998, 989, 990). So weit sich frühere Erkenntnisse des Bun desgerichtshofes zum Sonderfall des Schenkungswiderrufs dahin verstehen lassen sollten, daß nur solche Aufwen dungen des Beschenkten bereiche rungsmindernd berücksichtigt werden können, die zu einer bei Rückgabe des Geschenks noch vorhandenen Wertstei gerung geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Urt. v. 11.1.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790), wird hieran nicht festgehalten.
bb) Anderes gilt hingegen für diejenigen Aufwendungen, die nicht mit einer Min derung im Vermögen des Bekl. verbun den gewesen sind. Hierzu rechnen ins besondere die vom Bekl. geltend ge machten und - wie die Revision mit Recht rügt - auch hinreichend substantiiert dar gelegten Arbeitsleistungen, seien es ei gene, seien es solche seiner Ehefrau oder befreundeter Dritter, soweit sie un entgeltlich erbracht wurden. Ein Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB kommt hier nicht in Betracht, weil der Bekl. nichts aus seinem Vermö gen aufgewendet hat. Jedoch kann es sich bei solchen Arbeitsleistungen, wie der Bundesgerichtshof für den Vindikati onsschuldner bereits entschieden hat, um Verwendungen des Bekl. handeln, wenn und soweit sie sich als geldwerte Leistungen darstellen, und zwar auch, wenn sie von Dritten zugunsten des Bekl. erbracht worden sind (vgl. BGHZ 131, 220, 224 ff.). Im Hinblick auf solche als Verwendungen des Bekl. zu qualifizie rende Arbeitsleistungen kommt ein ei genständiger Verwendungsersatzan spruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Ver wendungskondiktion in Betracht (vgl. MünchKomm./Lieb, a. a. O., § 812 Rdn. 250a f.; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl., Rd. 1178). Diesen Anspruch kann der Bekl. dem Klagebegehren im Hinblick auf die von ihm hilfsweise beantragte Zug um Zug-Verurteilung einredeweise entgegenhalten (§§ 273, 274 Abs. 1 BGB).
Da die geleistete Arbeit als solche nicht herausgegeben werden kann, richtet sich ein etwaiger Verwendungsersatzan spruch des Bekl. zunächst auf deren Wert (§ 818 Abs. 2 BGB), d. h. auf den im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermittelnden fiktiven Arbeitslohn. Der Anspruch ist jedoch der Höhe nach wei ter begrenzt auf eine bei Rückgabe des Geschenks noch vorhandene Wertstei gerung des Geschenks, soweit diese ge rade auf den nach § 812 BGB zu erset zenden Verwendungen beruht. Das er gibt sich aus § 818 Abs. 3 BGB, der in diesem Verhältnis zugunsten der Kl. ein greift.
Insoweit wird also zu beachten sein, daß eine bei Rückgabe des Geschenks noch vorhandene Wertsteigerung des ge schenkten Hausgrundstücks nur teilwei se auf den geltend gemachten Arbeitslei stungen beruhen wird, zum anderen Teil auf Aufwendungen, die gemäß oben aa) bereits nach § 818 Abs. 3 BGB (und dort in voller Höhe) zu berücksichtigen sind. Wertsteigerungen, die auf solchen berei cherungsmindernden Aufwendungen be ruhen (im wesentlichen also auf dem Einsatz gekauften Materials oder be zahlter Handwerkerleistungen) sind da her herauszurechnen, was gegebenen falls im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) erfolgen kann. Nur im Rahmen der sonach verbleibenden, allein auf gelei steter Arbeit beruhenden Wertsteigerung kann ein Verwendungsersatz für diese Arbeiten geltend gemacht werden.
d) Soweit das Berufungsgericht im wie dereröffneten Berufungsrechtszug zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Bereicherung des Bekl. infolge von Auf wendungen gemindert ist (§ 818 Abs. 3 BGB) oder dem Bekl. selbständige Ver wendungsersatzansprüche zustehen, kann keine Verrechnung mit den Miet einnahmen oder sonstigen Nutzungen vorgenommen werden, die der Bekl. aus dem geschenkten Hausgrundstück ge zogen hat. Unzutreffend ist allerdings der Ansatz der Revision, daß ein Schen kungswiderruf nur ex nunc wirksam und dem Bekl. daher die bis zum Widerruf gezogenen Nutzungen rechtmäßig zu gestanden hätten.
Zwar handelt es sich bei dem in § 531 Abs. 2 BGB vorgesehenen Bereiche rungsausgleich um einen besonders ge regelten Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (condictio ob causam fi nitam, § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Altern. BGB; vgl. Mugdan, a. a. O., S. 169; im übrigen allgemeine Meinung, z. B. Soer gel/Mühl/Teichmann, a. a. O., § 531 Rdn. 2). Der Bekl. hat die aus dem ge schenkten Hausgrundstück gezogenen Nutzungen (Mieteinnahmen) also nicht ohne Rechtsgrund vereinnahmt. Gleich wohl ordnet aber § 818 Abs. 1 BGB auch für diesen Fall die Herausgabe ge zogener Nutzungen an den Bereiche rungsgläubiger an. Bereicherungsrecht lich sind gezogene Nutzungen dem Kon diktionsgegenstand zuzuordnen (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuld rechts, 13. Aufl., 1994, Bd. II 2, S. 270). Daß dies auch für den hier vor liegenden Fall des Wegfalls des Rechts grundes gilt, ergibt sich mittelbar aus § 820 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 2. Halbs. BGB. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht die allgemeine Haftung des Bereicherungsschuldners (§ 818 Abs. 4 BGB) schon von der Zeit des Empfangs der Leistung an vor, wenn der Wegfall des Rechtsgrundes nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde. Hinsichtlich der Nutzungen wür den demnach an sich die Vorschriften der §§ 292 Abs. 2, 987 BGB gelten. § 820 Abs. 2, 2. Halbs. BGB schränkt diese Haftungsverschärfung jedoch wie der ein und ordnet an, daß der Bereiche rungsschuldner zur Herausgabe von Nutzungen nur nach Maßgabe einer noch vorhandenen Bereicherung ver pflichtet ist. Insoweit kehrt das Gesetz also abweichend von §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB zu § 818 Abs. 1 und 3 BGB als der auch für die condictio ob causam finitam allgemein geltenden Re gelung zurück (vgl. RG Recht 1911, Nr. 3310; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 820 Rdn. 9; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 820 Rdn. 9; RGRK-Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 820 Rdn. 7). Eben daraus ergibt sich aber, daß die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Bereicherung auch bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes unbeschadet des in soweit für die Vergangenheit bestehen bleibenden Rechtsgrundes gilt. Einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) haben die Kl. indessen nicht geltend gemacht.
e) (...)