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Scheidung

LG Köln1 S 27/9622.08.1996WuM 1997, 48

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Scheidung; Trennung; Eigenbedarfskündigung; Darlegung; Ehewohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen und spricht er im Hinblick darauf eine Eigenbedarfskündigung aus, so ist er für eine klare Trennungsabsicht darlegungspflichtig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Schreiben v. 24.8.1994 kündigte der Kl. das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.8.1995. Als Begründung des Eigenbedarfs gab der Kl. an, daß er sich innerhalb der ehelichen Wohnung, die sich im gleichen Haus wie die streitbefangene befindet, von seiner Ehefrau getrennt habe und diese Trennung nun auch räumlich vollziehen wolle. Er benötige deshalb die vom Bekl. bewohnte Wohnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Voraussetzungen des § 564 b BGB können auch dann vorliegen, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen will, nachdem sich die Eheleute getrennt haben und ein Ehegatte die gekündigte Wohnung beziehen soll (vgl. LG Hannover WM 1986, 255; Emmerich/Sonnenschein, § 564 b Rz. 32).

Der Kl. hat aber nicht schlüssig dargelegt, daß er auf Dauer in die Wohnung des Bekl. einzuziehen beabsichtigt. Die Trennungsabsicht ist seitens des Kl. wohl in den Schriftsätzen geäußert worden. Indessen kann aufgrund der übrigen unstreitigen Tatsachen jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kl. auf Dauer in die vom Bekl. angemietete Wohnung einziehen will. Bereits in erster Instanz war problematisch, ob der Sachvortrag des Kl. im Hinblick auf die Schlüssigkeit ausreichend ist, er wolle auf Dauer in die vom Bekl. innegehaltene Wohnung einziehen.

Der Kl. hatte vorgetragen, er helfe seiner Ehefrau beim Einkaufen schwer zu transportierender Gegenstände, sofern er bei privaten Erledigungen den gleichen Weg habe. Gemeinsam begleitet der Kl. mit seiner Ehefrau die Kinder bei Freizeitaktivitäten.

Ferner haben der Kl. und seine Ehefrau keine endgültige Entscheidung darüber getroffen, ob sie sich scheiden lassen werden. Angesichts dieser unstreitigen Tatsachen kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine klare Trennungsabsicht besteht, mit der Folge, daß der Kl. in die vom Bekl. angemietete Wohnung auf Dauer ziehen will. Im Ergebnis ist daher das AG zutreffend davon ausgegangen, daß der Sachvortrag des Kl. in erster Instanz nicht schlüssig gewesen ist.

Der Kl. hat versucht, in der zweiten Instanz seinen Sachvortrag nachzubessern. Insbesondere hat er in der Berufungsbegründung versucht, die Wohnsituation darzustellen, wonach der Kl. ein anderes Wohn-Schlafzimmer zur Verfügung hat, das von dem seiner Ehefrau getrennt ist. Allerdings ist auch darüber hinaus ausgeführt worden, daß es angesichts des Umstandes, daß nur ein Fahrzeug zur Verfügung stehe, wiederholt vorkommt, daß die gesamte Familie gemeinsam einkaufen fährt und nach außen hin ein einheitliches Bild verkörpert.

Angesichts dieser Sachlage kann die Kammer nicht davon ausgehen, daß eine Trennungsabsicht besteht mit der Folge, daß der Kl. aus der von ihm jetzt genutzten Wohnung ausziehen und in die vom Bekl. genutzte Wohnung auf Dauer einziehen will. Die familiären Bindungen des Kl. sind auch nach seiner Darstellung in der Berufung noch so intensiv, daß die Voraussetzungen des § 564 b BGB derzeit nicht schlüssig dargetan sind.