Schallschutz
WEG §§ 14, 15
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schallschutz; Sondereigentümer; Trittschallschutz; Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wohnungseigentümer kann bei von Anfang an unzulänglichem Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen durch die ortsübliche Wohnungsnutzung von einem anderen Sondereigentümer nicht Abhilfe durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen verlangen, wenn dieser keine die bisherige Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hatte. Der Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes besteht in diesen Fällen nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast., die gemeinsam mit den Ag. und den übrigen Bet. eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, waren ursprünglich Eigentümer des gesamten Anwesens, eines Einfamilienhauses. Sie sind nunmehr Eigentümer und Nutzer der Wohnung Nr. 2, die unter der Wohnung Nr. 1 liegt und im Sondereigentum der Ag. steht. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 durch die Ag. im Jahre 1996 schlossen die Bet. zu 1 und 2 eine Vereinbarung, die Einzelheiten zu dem geplanten Kaufvertrag enthielt, u. a. auch Regelungen zu den Bodenbelägen in der Wohnung 1. Die Bet. gingen davon aus, daß der Schallschutz zwischen den Wohnungen unzureichend ist. Zum Zeitpunkt der Begründung des Teileigentums und ebenso später beim Erwerb durch die Ag. waren die Böden sämtlicher Räume der Wohnung Nr. 1 - ausgenommen die Küche - mit Teppichboden belegt. Nach Wohnungserwerb und Bezug durch die Ag. kam es in der Folgezeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bet. zu 1 und 2 über Ausmaß und Zulässigkeit etwaiger Geräuschimmissionen aus der Wohnung Nr. 1. Die Ast., die sich im wesentlichen durch Abendessen und andere gesellige abendliche Veranstaltungen der Ag. gestört fühlten, haben in 1. Instanz vollständige Verlegung der Diele, des Eßzimmers und der Küche mit Teppichbelag bzw. schallschluckenden Untergrund sowie Unterlassung abendlicher Veranstaltungen über 22 Uhr hinaus begehrt. Nachdem das AG dieses Begehren unter Hinweis auf den unstreitig vorhandenen mangelhaften Schallschutz sowie darauf, daß die Ag. etwaige Verpflichtungen aus der "1. Verhandlung" vom 8.9.1996 erfüllt hätten, abgelehnt hat, legten die Ast. dagegen sofortige Beschwerde ein. Sie haben u. a. darauf hingewiesen, daß die Wohnung Nr. 1 bei Begründung des Sondereigentums und bei Veräußerung an sie mit Teppichboden ausgestattet gewesen sei. Das LG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Ast. mit ihrer Rechtsbeschwerde. Da die Ag. nunmehr ausgezogen sind und die Wohnung anderweitig vermietet haben, beantragen sie unter Nr. 4 die Feststellung, daß die bisherige Nutzung in den Abend/Nachtstunden rechtswidrig gewesen sei, hilfsweise erklären sie die Hauptsache in diesem Punkt für erledigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Anspruch nach §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf Auslegen eines Teppichbodens bzw. eines anderen schallschluckenden Untergrundes in den näher bezeichneten Räumen einschließlich des Hilfsantrags auf Herstellung eines Trittschallschutzes gem. DIN 4109 (1962) abgelehnt. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer nur den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums an einem Altbau bestand, worauf bereits das LG zutreffend hingewiesen hat. Hingegen kann bei bestehendem unzureichenden Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer verlangt werden, wenn dieser im übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (OLG Stuttgart WE 1995, 24). Der mangelhafte Schallschutz, vor allem hinsichtlich des Trittschallschutzes, beruht hier auf baulichen Gegebenheiten, und zwar einer sehr geringen Deckenstärke und unzureichend ausgeführtem Estrich. Allerdings haben sich vorliegend die Verhältnisse verschlechtert, weil der ursprünglich in sämtlichen Räumen der Wohnung Nr. 1 - abgesehen von der Küche - verlegte Teppichboden mit Einzug der Ag. entfernt wurde. Da die Ag. nach Erwerb der Wohnung Veränderungen gegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohneigentums vorgenommen haben und sich dadurch die Schallschutzsituation verschlechtert hat, wie der Sachverständige gezeigt hat, kommen sie grundsätzlich als Störer und damit als Anspruchsgegner eines Anspruchs aus §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB in Betracht. Jeder Wohnungseigentümer kann zwar mit dem in seinem Sondereigentum verlegten Bodenbelag nach Belieben verfahren, da dieser ebenfalls dem Sondereigentum unterliegt. Diese Befugnis wird indes durch § 14 Nr. 1 WEG dahin eingeschränkt, daß keinem anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidbare Maß hinaus hieraus ein Nachteil erwachsen darf (OLG Düsseldorf WuM 1998, 372; BayObLG WE 1994, 312). Ein solcher Nachteil ist zumindest dann gegeben, wenn durch diese Maßnahme die Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften unterschritten werden, wie es hier der Fall ist (vgl. BayObLG, WE 1994, 312). Gleichwohl können die Ast. keine Neuverlegung eines Teppichbodens verlangen. Sie sind daran nämlich durch den Inhalt der "1. Verhandlung" vom 8. September 1996 gehindert. Wie sie selbst vortragen und was auch unstreitig ist, beabsichtigten die Ag. beim Erwerb der Wohnung Nr. 1, den Teppichboden insgesamt zu entfernen. Mit ihrem gesamten damaligen Verhalten haben die Ag. als damalige Veräußerer der Wohnung ihr Einverständnis mit dieser Maßnahme zumindest konkludent erklärt. Dies zeigt der Inhalt der "1. Verhandlung", die für einige, nicht für alle Räume Sonderregelungen vorsieht. Diese Verabredung vom 8.9.1996 wurde auf Veranlassung und mit Willen der Ast. getroffen. Werden in dieser Abrede nur für einige Räume besondere Maßnahmen geregelt und haben sich die Ast. dem nicht widersetzt, so bedeutet dies, daß sie damals gegen die Entfernung des Teppichbodens in den übrigen Zimmern keine Einwände hatten.
Ob diese "1. Verhandlung" in Anbetracht ihres Zusammenhangs mit dem notariellen Kaufvertrag und zwingenden Formvorschriften rechtswirksam geworden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn nicht, sind die Ast. an die dortigen Vereinbarungen, die auf ihre Anregung hin niedergelegt worden sind, insoweit gebunden, als sie nicht später Gegenteiliges von ihren Vertragspartnern fordern können. Dies wäre treuwidrig und würde einen Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens bedeuten, § 242 BGB. Mithin stehen den Ag. Ansprüche wegen des fehlenden Teppichbodens lediglich im Rahmen der Vereinbarungen vom 8.9.1996 zu. Für die einzelnen Räume führt dies zu folgendem Ergebnis:
Für das Eßzimmer haben sich die Schallschutzbedingungen durch die Entfernung des Teppichbodens zwar verschlechtert, die Ast. können jedoch nur das Auslegen eines Teppichs verlangen und müssen ferner die Nutzung des vorhandenen Parketts hinnehmen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Nr. 10 Abs. 2 der genannten Abrede. Einen Teppich haben die Ag. in dem Raum verlegt, wie unstreitig ist und die Lichtbilder belegen.
In der Küche war nie ein schallschluckender Teppichboden, so daß hier keine Veränderung eingetreten ist. Deshalb scheidet bereits aus diesem Grund ein Anspruch aus § 14 Nr. 1 WEG i. V. mit § 1004 BGB aus. ...
In der Diele haben sich durch Entfernung des Teppichbodens die Schallschutzverhältnisse ebenfalls verschlechtert. Gleichwohl ist das Verlangen der Ast. nach Wiederherstellung des alten Zustandes treuwidrig, da sie sich bei den Verhandlungen zur Veräußerung der Wohnung Nr. 1 an die Ag. grundsätzlich mit einer Entfernung des Teppichbodens einverstanden erklärt haben, wie oben gezeigt wurde. Zu den Räumen, für die besondere Schallschutzmaßnahmen vorgesehen waren, zählt die Diele jedenfalls nicht. Denn diese ist in der Vereinbarung unter Nr. 10 nachträglich handschriftlich eingetragen worden, so daß - wie das LG in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat - nicht von einer einvernehmlichen Regelung der Parteien in diesem Punkt ausgegangen werden kann und die Ast. eine solche Regelung auch nicht beweisen konnten.