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Schalldämmung

OLG Düsseldorf3 Wx 505/9814.01.1998WuM 1998, 372

WEG §§ 14, 15; BGB § 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schalldämmung; Schallisolierung; Trittschalldämmung; Schallschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verschlechtert sich - möglicherweise - infolge baulicher Maßnahmen im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers die Trittschalldämmung des schwimmenden Estrichs, so erwächst dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung jedenfalls dann kein Nachteil i. S. des § 14 Nr. 1 WEG, wenn durch die Verlegung eines anderen Oberbodens (Veloursteppichboden statt Parkett) eine - mögliche - Verschlechterung der Schalldämmung des Estrichs ausgeglichen wird und die Trittschalldämmung nach Abschluß der baulichen Maßnahme im Bereich des "erhöhten Schallschutzes" liegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten zu 1 und 2 gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft an. Die Wohnung der Bet. zu 1 befindet sich im Erdgeschoß, die Wohnung der Bet. zu 2 liegt darüber im ersten Obergeschoß des Hauses.

Die Beteiligte zu 2 hat Anfang 1980 in ihrer Wohnung Umbau- und Renovierungsarbeiten vornehmen lassen. Dabei sind u. a. die in Küche, Bad und Gäste-WC vorhandenen Wand- und Bodenfliesen entfernt und neue Fliesen verlegt worden. Ferner ist im Studioraum der Wohnung der Beteiligten zu 2 ein Kaminzug eingebaut worden.

Die Beteiligten zu 1 haben u. a. behauptet, durch die auf Veranlassung der Beteiligten zu 2 von verschiedenen Handwerkern ausgeführten Arbeiten in der Wohnung der Beteiligten zu 2 sei die vorhandene Schallschutzisolierung z. T. beseitigt und die Trittschalldämmung gerade auch im Bereich des eingebauten Kaminzuges verschlechtert worden. Außerdem sei es u. a. zu Feuchtigkeitsschäden und zum Abplatzen eines Teiles des Deckenputzes in ihrem Wohnraum gekommen.

Sie haben beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, einen Trittschallschutz von mindestens + 10 dB im Bad, Gäste-WC und in der Küche ihrer Wohnung sowie im Bereich der Kaminzuganlage wiederherzustellen sowie die aufgetretenen Feuchtigkeits- und Putzschäden zu beseitigen.

Die Beteiligte zu 2 hat eine Verschlechterung des Schallschutzes und den Eintritt weiterer Schäden infolge der in ihrer Wohnung durchgeführten Umbauarbeiten in Abrede gestellt.

Das AG Düsseldorf hat nach Einholung zweier Sachverständigengutachten die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen von den Beteiligten zu 1 eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG Düsseldorf durch Teilbeschluß v. 9.9.1997 zurückgewiesen, soweit sie den Antrag bezüglich der Putzschäden an der Decke, des Trittschallschutzes im Bereich der Kaminzuganlage und der Feuchtigkeitsschäden betraf. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde begehren die Beteiligten zu 1 die teilweise Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin, daß die Beteiligte zu 2 verpflichtet wird, den Trittschallschutz von mindestens + 10 dB - ohne Berücksichtigung des Teppichbodens - im Bereich der Kaminzuganlage in ihrer Wohnung wiederherzustellen, hilfsweise, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, die Minderung der Schalldämmung im Bereich der Kaminzuganlage in ihrer Wohnung zu beseitigen. Die Beteiligte zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 27 FGG.

2.a) Die Beteiligten zu 1 können nur dann von der Beteiligten zu 2 Maßnahmen oder Vorkehrungen zur Verbesserung des Trittschallschutzes im Bereich des Kaminzuges verlangen, wenn die von der Beteiligten zu 2 in diesem Bereich vorgenommenen baulichen Maßnahmen die zuvor vorhandene Trittschalldämmung in Form des Estrichs verschlechtert hätten und den Beteiligten zu 1 dadurch ein über das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachsen wäre (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB).

Einen solchen nicht hinzunehmenden Nachteil hat das LG rechtsfehlerfrei verneint. Es hat unter Berufung auf das vom AG eingeholte Sachverständigengutachten S. festgestellt, daß im Bereich des Kaminzuges im Studioraum der Wohnung der Beteiligten zu 2 die Trittschalldämmung den von den DIN-Vorschriften geforderten Mindestanforderungen von + 10 dB nicht nur genügt, sondern sie mit + 26 dB bei weitem übertrifft. Daß der damit schon erreichte erhöhte Schallschutz möglicherweise im wesentlichen auf den in diesem Bereich verlegten Veloursteppichboden zurückzuführen ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen die Trittschallverbesserung infolge des Teppichbodens nicht so erheblich ist, daß bei einem anderen Oberbodenbelag die Trittschalldämmung des schwimmenden Estrichs infolge der baulichen Maßnahmen der Beteiligten zu 2 den Mindestanforderungen nicht mehr genügen würde, wird jede "Verschlechterung" der Schalldämmung des Estrichs jedenfalls durch die unstreitig von der Beteiligten zu 2 auch im Zuge der Umbaumaßnahmen im Jahre 1980 verlegten Teppichböden ausgeglichen, so daß jedenfalls im Ergebnis eine - wesentlich nachteilige Auswirkung des Kaminaufbaus auf die Schalldämmung, insbesondere die Trittschalldämmung, nicht festgestellt werden kann.

Es kann deshalb dahinstehen, ob ohne Berücksichtigung des Teppichbodens ein Schallschutz von + 10 dB - wofür nach den Ausführungen des Sachverständigen nichts spricht - nicht mehr gewährleistet ist. Die Beteiligten zu 1 gehen selbst davon aus, daß jedenfalls bei dem vorhandenen Veloursteppich nennenswerte Beeinträchtigungen durch aus der Wohnung der Beteiligten zu 2 dringenden Trittschall nicht gegeben sind und die vom Sachverständigen gemessenen Werte mit + 26 dB zutreffend sind.