Schaffung von Ersatzwohnraum
§ 3 Abs. 4 ZwVbVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schaffung von Ersatzwohnraum; Wegfall der Ausgleichsabgabe; Zweckentfremdung; Ausgleichsabgabe; Wohnung, unbewohnbare; Straßenlärm; Ersatzwohnraum, Schaffung von; Praxisräume
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unbewohnbar wegen Straßenlärms und damit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung entzogen sind Wohnungen nur dann, wenn die Belastung durch Straßenlärm so stark ist, daß sie im enteignungsrechtlichen Sinne als "schwer und unerträglich" einzustufen ist.
2. Die mit einer Zweckentfremdungsgenehmigung verbundenen Verpflichtungen zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe muß entfallen, sobald und soweit Ersatzwohnraum geschaffen worden ist (hier: Entfallen der Ausgleichsabgabe für orthopädische Praxis bei Vermietung einer neu gebauten Dachwohnung zur jeweiligen Einstiegsmiete im sozialen Wohnungsbau).