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Schätzung von Verbrauchseinheiten

AG Tempelhof-Kreuzberg18 C 468/8727.10.1987GE 1988, 359

§ 6 HeizkostenVO, § 7 HeizkostenVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schätzung von Verbrauchseinheiten; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Verbrauchseinheiten, Schätzung von

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Schätzung von Verbrauchseinheiten ist im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unstreitig sind die Verbrauchseinheiten des Bekl. in diesen beiden Abrechnungsperioden von der Kl. geschätzt worden. Dies ist im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung unzulässig.

Das ergibt sich bereits aus der Heizkostenverordnung, denn diese schreibt eine teilweise verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor, wobei der Verbrauch durch Meßgeräte zu erfassen ist. Eine Schätzung der Verbrauchseinheiten ist damit nicht vereinbar (Amtsgericht München in DAS GRUNDEIGENTUM 1984, 673).

Darüber hinaus fehlt für eine einigermaßen zuverlässige Schätzung jede Grundlage, da der Heizungsverbrauch je nach Lage der Wohnung und Heizgewohnheiten der einzelnen Mieter verschieden ist. Wenn die Kl. hier vorträgt, es sei jeweils auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs des Bekl. geschätzt worden, ist damit eine geeignete Schätzungsgrundlage nicht dargetan, da - nach ihrem eigenen Vortrag -der Bekl. erst mit Beginn der - geschätzten - Abrechnungsperiode 1982/83 in die Wohnung eingezogen ist. Selbst wenn man die Richtigkeit des bestrittenen Vortrags der Kl. unterstellt, daß der Bekl. zwei ordnungsgemäß angekündigte Ablesetermine nicht eingehalten habe, wäre die Schätzung der Verbrauchseinheiten unzulässig. Es ist Sache des Vermieters, dafür zu sorgen, daß die Meßgeräte der mit der Ablesung beauftragten Firma zugänglich gemacht werden. Gegebenenfalls muß der Mieter durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hierzu angehalten werden (Amtsgericht München a.a.O., Amtsgericht Neukölln in DAS GRUNDEIGENTUM 1986, 861). Der Gebäudeeigentümer kann den Wohnungszutritt im Wege der einstweiligen Verfügung erzwingen (Lefévre, Die Heizkostenabrechnung, 1986, Seite 51). Die Meßdienstfirmen sind dann in der Lage, durch Rückrechnung zu ermitteln, welchen Verbrauch der Nutzer in etwa am regulären Stichtag der Ablesung gehabt haben muß. Diese Schätzung ist verbrauchsnah und kann hingenommen werden.

Nach alledem kommt es auf das Vorbringen des Bekl., er hätte an dem ihm angekündigten Ablesetermin am 20. Mai 1983 bzw. dem von der Kl. vorgetragenen Termin am 21. Mai 1983 den Zutritt zur Wohnung ermöglicht, nicht mehr an. Mithin brauchte der Kl. auf den Schriftsatz des Bekl. vom 14. Oktober 1987 keine Erklärungsfrist eingeräumt zu werden.