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Schätzung im Rahmen der Entschädigung von Unternehmen

VG BerlinVG 29 A 5.0514.02.2008ZOV 2008, 119

EntschG § 4 Abs. 3; NS-VEntschG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, 2, 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schätzung im Rahmen der Entschädigung von Unternehmen; Schätzung von beweglichem Inventar eines Erholungsheims; Richtzahlverfahren nach der 6. FeststellungsDV; Rückgriff auf Mindestbewertung bei Nichtglaubhaftmachung von Betriebsmerkmalen; Gutachten der Treuarbeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Trotz des grundsätzlichen Entscheidungsvorrangs der Behörde im Bereich der Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens nach § 4 Abs. 3 EntschG kann das Gericht ausnahmsweise die Schätzung selbst vornehmen, wenn die Grundlagen für die Schätzung bereits so weit ermittelt worden sind, dass eine ,,Zurückverweisung" an die Behörde im Sinne der Prozessökonomie untunlich wäre (wie BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 7 C 22.04 - zu § 7 VermG und Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil der Kammer vom selben Tag - VG 29 A 38.05 -).

2. Im Rahmen der Schätzung der Bemessungsgrundlage im Rahmen von § 4 Abs. 3 EntschG ist es unzulässig, auf die Mindestwerte der gemäß § 4 der 6. FeststelIungsDV ergangenen Tabellen (Richtzahlverfahren) zurückzugreifen, wenn anhand der aus anderen Umständen erkennbaren Größe des Betriebs der Rückgriff auf die Mindestwerte eindeutig unangemessen ist und die Schätzung anhand der bekannten Verhältnisse bei vergleichbaren Unternehmen durchgeführt werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt höhere Entschädigung wegen des Eigentumsverlustes an dem Unternehmen F. L. für Volksbildung, Volkswohlfahrt und einheitliches Arbeitsrecht, GmbH in L. Insoweit hatte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 29. April 2002 festgestellt, dass der Kl. dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Unternehmens zustehe. Zur Begründung führte es aus, dass die Vermögensverwaltung der D. A. GmbH als Treuhänderin der D. A. in das Vermögen des Unternehmens gem. § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigung bei der Entziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1333) und einer entsprechenden Bekanntmachung des Reichsministers des Inneren im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 25. Juni 1938 Nr. 145 eingewiesen worden sei. Als Stichtag der Einweisung sei der 30. September 1933 festgelegt worden. 1938 sei die I. GmbH im Handelsregister gelöscht worden. Die Geschädigte erwarb im August 1926 die Neumühle 34 im Z. bei S., eingetragen in den Grundbüchern von R., Bl. 137, 139, 140 und 169a. Nach einem Bericht im Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Gewerkschafts- und Volkshäuser "Das Gewerkschaftshaus" Nr. 8/9 vom 1926 wurde die Mühle zu einem Heim für Erholungssuchende und Wanderer umgebaut. Ausweislich dieses Berichts hatte das Ferienheim Neumühle 34 Fremdenzimmer mit 63 Betten, behagliche Gasträume und Veranden, einen Saal für 70 Personen sowie Dunkelkammer, Lesezimmer und ein Bad. Alle Räume hatten Zentralheizung und elektrisches Licht. Das Ferienheim bestand aus einem Vorderhaus mit drei Geschossen, einem Quergebäude mit ebenfalls drei Geschossen sowie einer Scheune mit Jugendherberge. Der Ortsausschuss Leipzig war berechtigt in dem Erholungsheim das Schankrecht auszuüben. Ausweislich einer 1937 erstellten Verkehrswertschätzung hatte das Heim 72 Betten sowie 33 Fremdenzimmer. In der Scheune befand sich eine Jugendherberge mit 30 Plätzen.

Ein Einheitswert oder ein Ersatzeinheitswert für das Unternehmen ließ sich nicht ermitteln. Der Einheitswert für das Mühlengut/Ferienheim betrug 58.300 RM, für die dazu gehörenden, im hälftigen Miteigentum des Unternehmens stehenden Flurstücke 237 und 310, Wiese mit Teich, 5.510 RM und für das Flurstück 238, Feld mit Wiese, 4450 RM. Im Schädigungszeitpunkt waren die Betriebsgrundstücke lastenfrei.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 teilte das damals noch so bezeichnete Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen der Kl. mit, dass es beabsichtige, die Entschädigung auf 136.525,16 € festzusetzen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Vermögenswert sei in Anlehnung an das lastenausgleichsrechtliche Richtzahlverfahren zu schätzen, wobei mangels näherer Angaben eine Mindestbewertung vorzunehmen sei. Da ein Schankrecht bestanden habe, seien bei der Ermittlung des Schätzwertes die Tabellen Nr. 85 (Saalgeschäfte) und Nr. 86 (Schankwirtschaften) zu verwenden. Danach ergebe sich jeweils in der Zeile 1, Spalte 9, ein Mindestwert in Höhe von 2.000 RM bzw. 500 RM. Hiervon sei der Durchschnittswert zu bilden, also 1.250 RM. Die Höhe der Entschädigung berechne sich daher wie folgt:

Schätzwert bewegliches Betriebsvermögen 1.250,00 RM

Einheitswerte Betriebsgrundstücke 65.505,00 RM

Zwischensumme 66.755,00 RM

multipliziert mit Faktor 4 267.020,00 RM

daraus errechne sich der Entschädigungsbetrag von 136.525,16 €

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 setzte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den errechneten Entschädigungswert von 136,525,16 € fest und stellte fest, dass der Kl. ein Zinsanspruch i. H. v. 7.508,88 € zustehe. Mit der Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren auf eine höhere Entschädigung weiter. Zur Begründung macht sie geltend, angesichts der Größe des Ferienheims sei der Rückgriff auf die Mindestbewertung der 6. FeststellungsDV unzulässig. Vielmehr sei auf vergleichbare Unternehmen abzustellen. Hierzu bezieht sich die Kl. auf die Bewertung anderer Erholungsheime im Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz, so auf das Eisenbahnererholungsheim D., bei dem das bewegliche Betriebsvermögen mit 18.780 DM angegeben wurde [...]. Weiter hat die Kl. ein Gutachten der Treuarbeit, Nr. D 3152 c, betreffend mehrere Erholungsheime der Postgewerkschaft eingereicht. In diesem Gutachten wurde der Wert des Inventars einzelner Erholungsheime auf der Basis des Wertes des entzogenen Inventars des Erholungsheimes W. berechnet, und zwar entsprechend der bekannten Zahl der Zimmer und Betten der jeweiligen Erholungsheime. Auf der Grundlage dieser Unterlagen sei das Inventar dergestalt zu schätzen, dass für das bewegliche Betriebsvermögen 56.340 RM anzusetzen seien [...]. Weiterhin hat die Kl. noch drei weitere Gutachten der Treuarbeit eingereicht, u. a. das Gutachten D 3152g, in dem das Erholungsheim H. der Deutschen Angestellten Gewerkschaft erwähnt wird. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20. Dezember 2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kl. daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat einen Anspruch auf höhere Entschädigung, denn die Bekl. hat zu Unrecht eine Mindestbewertung gemäß § 5 Abs. 3 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (vom 23. März 1956, BGBl. I 133, im Folgenden 6. FeststellungsDV) vorgenommen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Sätze 1, 2 und 5 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) i. V. m. § 4 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes (EntschG). Danach steht der Kl. eine Entschädigung für die mit bestandskräftigem Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. April 2002 festgestellte Schädigung an dem Unternehmen F. GmbH in L. zu, welches Eigentümer des Ferienheims N. in S. war.

Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach § 4 Abs. 3 EntschG, da für das Unternehmen weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert (§ 4 Abs. 1 EntschG) ermittelt werden konnte und auch Bilanzen oder sonstige beweiskräftige Unterlagen wie Betriebsprüfungsunterlagen, Gewerbesteuermessbescheide oder Vermögensaufstellungen, aus denen das Reinvermögen des Unternehmens berechnet werden könnte (§ 4 Abs. 2 EntschG), nicht vorliegen. Im Rahmen der daher nach § 4 Abs. 3 EntschG notwendigen Schätzung des Unternehmenswertes kann die zuständige Behörde auf alle verfügbaren Erkenntnisse zurückgreifen und grundsätzlich auch die für die Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren heranziehen. Im Lastenausgleichsrecht richtete sich die Schadensberechnung für Schäden am Betriebsvermögen u. a. nach der 6. FeststellungsDV. Nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV orientiert sich der Wert des Betriebsvermögens an bestimmten Betriebsmerkmalen wie der Zahl der Beschäftigen, der Höhe des Gesamtumsatzes oder der Höhe des Umlaufvermögens (§ 3 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV), die von dem Geschädigten bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen (§ 3 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV). Nach diesen Betriebsmerkmalen kann dann anhand der nach § 4 der 6. FeststellungsDV ergangenen tabellarischen Aufstellungen, veröffentlicht als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 6. Mai 1958, der Ersatzeinheitswert ermittelt werden. Zu Unrecht hat die Bekl. für das hier streitgegenständliche gewerkschaftliche Erholungsheim die Mindestwerte der Spalte 9 der Tabelle Nr. 85 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Saalgeschäfte - bzw. der Tabelle Nr. 86 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Schankwirtschaften - von 2.000 RM bzw. 500 RM herangezogen. Zum einen wird ein Erholungsheim mit Gastronomie durch die Kategorien Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe/Saalgeschäfte bzw. Schankwirtschaften nicht ausreichend erfasst. Sachgerechter erscheint es, insoweit auf die Tabelle Nr. 88 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Fremdenheime und Pensionen (Saisonbetriebe) - zurückzugreifen. Zum anderen ist es insbesondere angesichts der durch die Verkehrswertschätzung von 1937 und den Bericht im Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Gewerkschafts- und Volkshäuser "Das Gewerkschaftshaus" Nr. 8/9 vom 1926 belegten Größe des Betriebes fehlerhaft, nach § 5 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV bei der Schätzung jeweils auf die Mindestwerte in Spalte 9 zurückzugreifen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein gewerkschaftliches Ferienheim mit 72 Betten, Bewirtschaftung und angeschlossener Jugendherberge über mehrere Beschäftigte verfügte, so dass jedenfalls nicht die Mindestwerte Anwendung finden können. Insoweit heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf des Entschädigungsgesetzes, BT-Drucks. 12/4887, S. 34, dass als Anhaltspunkte für die Schätzung z.B. die Verhältnisse bei vergleichbaren Unternehmen herangezogen werden können. Weiter heißt es, dass, soweit es zweckmäßig ist, auf die für die Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden kann. Angesichts der belegten Größe des Betriebes ist es aber nicht zweckmäßig, sondern sogar grob unbillig, auf die Mindestwerte zurückzugreifen. Vielmehr muss die Schätzung hier anhand der Verhältnisse bei vergleichbaren Unternehmen, hier also anderen gewerkschaftlichen Erholungsheimen, durchgeführt werden.

Insoweit drängt es sich auf, auf die Verhältnisse beim Erholungsheim W. der Postgewerkschaft abzustellen. Im Gutachten der Treuarbeit Nr. D 3152 c wird dieses Erholungsheim betreffend in der Anlage X ausgeführt: "Die Anschaffung für das Erholungsheim an Inventar, darunter 110 Betten bei der Übernahme 1931, betrugen nach einer im Original vorliegenden und bis September 1933 weitergeführten Inventarliste zu Anschaffungswerten insgesamt Reichsmark 46.638,99, im Einzelnen entfallen hiervon auf Zimmereinrichtungen 26.352,30 RM

Kücheneinrichtung 9.103,24 RM

Inventar verschiedener Art 5.141,88 RM

Wäsche, Gardinen und sonstige 6.041,57 RM

Insgesamt: 46.638,99 RM"

Ausweislich des Gutachtens hatte das Haus 64 Zimmer. Weiterhin führte das Gutachten aus: Es könne aufgrund der bis September 1933 weitergeführten Inventarliste unterstellt werden, dass das hier aufgeführte Inventar bei Übergabe an die Oberste SA-Führung im Mai 1935 noch vorhanden gewesen sei. Aufgrund des verhältnismäßig kurzen bis zur Entziehung verstrichenen Zeitraums könne der Zeitwert mit 80 % angesetzt werden. Dabei werde unterstellt, dass das kleine Inventar laufend über Betriebskosten erneuert worden sei. Der Zeitwert im Entziehungszeitpunkt errechne sich demnach mit rund 37.300 RM. Bei der Treuarbeit handelt es sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl. um eine bundeseigene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die hier interessierenden Gutachten im beiderseitigen Einverständnis des Bundesministers der Finanzen und der Gewerkschaften zur Ermittlung der gewerkschaftlichen Entschädigungsansprüche erstellt hat. Nach Auffassung der Kammer lässt sich dem zitierten Gutachten der Treuarbeit D 3152 c eine belastungsfähige Relation zwischen den Kosten der Inventareinrichtung und der Bettenzahl entnehmen. Im Fall W. waren offensichtlich die Inventarlisten noch vollständig vorhanden und konnte daher das Inventar durch Aufsummierung im Einzelnen wertmäßig präzise festgestellt werden. Die Treuarbeit hielt es für vertretbar, auf Basis dieser Werte die Anschaffungswerte auch für andere Erholungsheime anhand der Zahl der Zimmer und Betten zu ermitteln (S. 20 des Gutachtens). Dabei ist jeweils noch das Anschaffungsdatum zu berücksichtigen, denn der Anschaffungswert des Inventars des Erholungsheims W. mit 46.638,99 RM war auf 1931 bezogen. Den Abschlag für die Abnutzung hat die Treuarbeit für den Schädigungszeitpunkt 1933 und den Anschaffungszeitpunkt 1931 mit 20 % bemessen, also mit 10 % pro Jahr, wobei das Anschaffungsjahr nicht mitgerechnet wird (vgl. DB-Betriebsvermögen vom 21. Dezember 1984, Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes 1985, 58, 11 d zu § 8 der 6. FeststellungsDV.). Der Abschlag ist mit jährlich 10 % für das gesamte Inventar zu bemessen. Eine Differenzierung entsprechend den unterschiedlichen AfA-Sätzen für die einzelnen Arten von Einrichtungsgegenständen wie Möbel oder Wäsche (vgl. DB-Betriebsvermögen, aaO., S. 72) ist nicht möglich, da über das Inventar im Einzelnen nichts bekannt ist. Daher muss entsprechend dem ungefähren Durchschnitt der für die einzelnen Inventararten in der DB-Betriebsvermögen aaO. festgelegten Werte für das gesamte Inventar von einem Abschlag von 10 % pro Jahr ausgegangen werden. Dafür spricht auch, dass die Treuarbeit in dem genannten Gutachten ein derartiges Vorgehen für angemessen angesehen hat.

Im Einzelnen ergibt sich folgender Rechenweg: Der Anschaffungswert des Inventars betrug pro Bett bei dem Erholungsheim W. bezogen auf das Jahr 1931 423,99 RM (46.638,99 RM : 110). Die Absetzung für Abnutzung beträgt 10 % pro Jahr. Hier ist das Erholungsheim 1926 eingerichtet worden. Das Anschaffungsjahr zählt nicht mit, daher ergeben sich bis zur Schädigung 1933 7 Jahre, dies würde einer AfA von 70 % entsprechen. Da das Inventar aber laufend über die Betriebskosten erneuert wurde (vgl. Gutachten der Treuarbeit Nr. D 3152 c, Anlage X, S. 5), ist die AfA im Rahmen der hier erforderlichen Schätzung auf maximal 50 % zu bemessen. Damit ergibt sich ein Inventarwert pro Bett von rd. 212 RM, wenn man davon ausgeht, dass die Ferienheime im Wesentlichen gleich eingerichtet waren, wofür nach Auffassung der Kammer die Lebenserfahrung und die entsprechende Vorgehensweise der Treuarbeit (vgl. Gutachten der Treuarbeit Nr. D 3152 c, S. 20) sprechen. Daraus ergibt sich, bei einer hier zu Grunde zu legenden Bettenzahl von 72, ein Wert für das bewegliche Inventar in Höhe von 15.264 RM (212 RM x 72). Für die zusätzlich geführte Jugendherberge mit 30 Betten ist ebenfalls ein Betrag anzusetzen; diesen bemisst das Gericht wegen des bei Jugendherbergen deutlich abgesenkten Ausstattungsstandards mit einem weiteren Abschlag von 50 % des ermittelten Inventarbetrags pro Bett, also mit 3.180 RM (212,00 : 2 x 30). Aufaddiert ergibt dies einen Betrag für das bewegliche Inventar von 18.444 RM. Die Richtigkeit des Betrages von 18.444 RM wird durch einen Blick in die nach § 4 der 6. FeststellungsDV ergangenen tabellarischen Aufstellungen, veröffentlicht als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 6. Mai 1958, bestätigt. Dort heißt es unter der hier einschlägigen Tabelle Nr. 88 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Fremdenheime und Pensionen (Saisonbetriebe) -, dass der Ersatzeinheitswert bei einer Anzahl der Beschäftigten von 8,1 bis 9,0 18.000 RM betrage (Zeilengruppe 2, letzte Zeile). Eine Beschäftigtenzahl von 8,1 bis 9 Personen erscheint nahe liegend, denn ausweislich der Auskunft der DEHOGA vom 12. Oktober 2006 ist von 5 bis 7 fest angestellten Mitarbeitern auszugehen; dazu dürfte noch Personal für die Jugendherberge kommen. Eine weitere Kontrollbetrachtung belegt ebenfalls, dass der hier angesetzte Wert von ca. 212 RM für das Inventar pro Bett ein realistischer Wert ist. Aus dem Gutachten D 3152g ergibt sich für das Erholungsheim H. der Deutschen Angestellten Gewerkschaft ein Inventarwert von 32.229,70 RM (S. 29 des Gutachtens). Dividiert man diesen Betrag durch die sich aus dem in Ablichtung als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 eingereichten Handbuch des Deutschen Werkmeister Verbundes für 1933 ergebenden Zahl von 80 Betten, erhält man einen Inventarwert pro Bett von rund 403 RM.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist der Abgeltungsbetrag gemäß § 4 Abs. 2 a EntschG nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein Unternehmen mit nicht mehr als einem Betriebsgrundstück handelt. Im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, kleinere Unternehmen zu privilegieren, ist davon auszugehen, dass das Merkmal nicht vorliegt, wenn zwar eine einheitliche Betriebsfläche vorliegt, diese aber aus mehreren Buchgrundstücken (vgl. dazu Palandt-Bassenge, 66. Aufl., Überblick vor § 873 Rnr. 1) besteht oder aber mehrere Einheitswerte für die einheitliche Betriebsfläche festgesetzt worden sind. Wie die Kammer im Urteil vom heutigen Tag ‑ VG 29 A 38.05 ‑ ausgeführt hat, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu einer eigenständigen Schätzung der Bemessungsgrundlage im Rahmen von § 4 Abs. 3 EntschG befugt. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Grundlagen der an sich der Behörde vorbehaltenen Schätzung bereits so weit ermittelt sind, dass eine "Zurückverweisung" an die Behörde im Sinne der Prozessökonomie untunlich wäre (ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 ‑ 7 C 22.04 ‑, ZOV 2005, 305 zur Kostenschätzung im Rahmen von § 7 Abs. 1 VermG). Dies ist insbesondere dann vorstellbar, wenn die vorhandenen Unterlagen eine Schätzung ermöglichen und die in ihnen angestellten Berechnungen ohne weiteres nachvollziehbar sind und deshalb mit geringen Unschärfen die Schätzung der Bemessungsgrundlage im zu entscheidenden Fall erlauben, so dass zusätzlicher Ermittlungsaufwand nicht betrieben werden muss. In diesem Fall kann das Gericht ohne den sachverständigen Beistand der Behörde die "Spruchreife" herstellen, ohne den grundsätzlichen Entscheidungsvorrang der Behörde zu missachten (vgl. BVerwG, aaO.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Schätzung der Behörde mittels Rückgriff auf die Mindestwerte des Richtzahlverfahrens ist, wie dargelegt, fehlerhaft, weil für die Schätzung auf die Verhältnisse bei vergleichbaren Unternehmen zurückgegriffen werden kann. Vergleichbar sind hier die Erholungsheime der Gewerkschaften, die im westdeutschen Rückerstattungsverfahren entschädigt worden sind. Deren Verhältnisse lassen sich den von der Kl. beigebrachten Gutachten entnehmen. Die Übertragung der Verhältnisse in den begutachteten Unternehmen auf das hier zu entschädigende Unternehmen lässt sich wie dargestellt mit Hilfe einer Relation von Inventarkosten zur Bettenzahl bewerkstelligen. Die hierfür erforderlichen Berechnungen kann das Gericht ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand und ohne den sachverständigen Beistand der Behörde herstellen, indem die Verhältnisse bei dem Erholungsheim W. zum Maßstab genommen werden. Dadurch wird der grundsätzliche Entscheidungsvorrang der Behörde im vorliegenden Fall nicht missachtet. Die Entschädigung ist demgemäß wie folgt zu berechnen:

Schätzwert betriebliches Betriebsvermögen 18.444,00 RM

Einheitswerte Betriebsgrundstücke 65.505,00 RM

Zwischensumme: 83.949,00 RM

multipliziert mit Faktor 4 335.796,00 RM/DM

daraus errechnet sich der Entschädigungsbetrag von 171.689,76 €

abzüglich bereits festgesetzter Entschädigung 136.525,16 €

noch festzusetzender Entschädigungsbetrag 35.164,60 €

[...]