Schätzung des Wasserverbrauchs bei unterlassener Selbstablesung
AO §§ 157 Abs. 2, 162 Abs. 1; AVBWasserV § 20; KAG BB § 6; WSV WARL § 25
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die § 20 AVB WasserV nachgebildete Regelung in der Wasserversorgungssatzung eines Zweckverbandes, nach der der Wasserverbrauch geschätzt werden kann, wenn der Beauftragte des Zweckverbandes keinen Zutritt in die Räume des Grundstückseigentümers erhält, ist auf den Fall, dass der Gebührenpflichtige die Selbstablesekarte nicht ausgefüllt zurückgibt, analog anzuwenden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. wendet sich gegen die Heranziehung zu Trink- und Abwassergebühren für das Grundstück. Der Kl. erwarb das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und vermietete es in der Folge.
2 Der Bekl. zog den Kl. mit Gebührenbescheid vom 11. Mai 2007 für den Abrechnungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 zu Trinkwasser- und Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von gesamt 3.912,36 € heran. Nach Abzug der bereits geleisteten Abschläge setzte er einen Gesamtbetrag von 3.609,36 € fest. Bei der Verbrauchsermittlung ging der Bekl. von einem Anfangsstand des Wasserzählers von 803 m³ aus. Dieser Zählerstand beruhte auf einer für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (16. April 2005 bis 15. April 2006) vom Bekl. vorgenommenen Verbrauchsschätzung; der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 für diesen (vorangegangenen) Veranlagungszeitraum, der als damaligen Zählerendstand 803 m³ ausweist, ist bestandskräftig geworden. Als Zählerendstand für den hier in Rede stehenden Zeitraum legte der Bekl. den von der Hausverwalterin des Kl. Anfang Januar 2007 aus Anlass des Auszugs der Mieter mitgeteilten Zählerstand von 1.692 m³ zugrunde, der bei einer Kontrollablesung durch die Betriebsgesellschaft im Mai 2007 unverändert geblieben war.
3 Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007 stellte der Kl. die Richtigkeit des angegebenen Wasserverbrauchs in Frage. Ihm sei seit drei Jahren nicht mitgeteilt worden, dass der Verbrauch in den Vorjahren ausschließlich auf der Grundlage von Schätzwerten abgerechnet worden sei. Der Umstand, dass der Wasserverbrauch seit der letzten Ablesung offenbar drastisch angestiegen sei, sei ihm ebenfalls unbekannt gewesen, so dass er nunmehr keine Möglichkeit mehr habe, sich mittels einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ausreichend abzusichern. Damit habe der Bekl. seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. [...]
5 Die exorbitant hohen Trink- und Schmutzwassergebühren resultierten aus der Tatsache, dass der Bekl. den Wasserverbrauch der Verbrauchsstelle in den vorangegangenen Erhebungszeiträumen von April 2003 bis April 2006 auf der Grundlage unrealistisch niedriger Schätzwerte abgerechnet habe. In der Vergangenheit habe der Bekl. ihm alljährlich Ablesekarten für sämtliche ihm gehörenden Objekte im Zuständigkeitsbereich des Bekl. an seine Wohnanschrift nach Hamburg geschickt, anstatt diese - was mehrfach angeboten worden sei - der Einfachheit halber an die Verwalterin oder unmittelbar an die jeweiligen Mieter zu versenden. Er - der Kl. - habe daher regelmäßig die Karten an seine Verwalterin weitergeleitet. Von dort aus seien sie an die einzelnen Mieter verteilt worden, jeweils mit der Bitte, die Zählerstände abzulesen, einzutragen und die Karten an den Bekl. zurückzuschicken. Dass die Mieter der ... die Ablesekarten spätestens seit 2003 nicht mehr an den Bekl. zurückgesandt hätten, habe dieser ihm nicht mitgeteilt, obwohl er hierzu nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei. Er könne nicht, wie der Bekl. offenbar meine, als Eigentümer Reisen quer durch die Republik auf sich nehmen, um die Wasserzählerstände abzulesen. Die Differenz zwischen geschätzten und tatsächlich gemessenen Wasserverbrauch sei erst auf Grund der Ablesung im Jahr 2007 zu Tage getreten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
17 Der angefochtene Gebührenbescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 1. Die Festsetzung der Trink- und Abwassergebühren für den Zeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 beruht auf der Beitrags-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzung des Wasserver- und Abwasserentsorgungszweckverbandes Region Ludwigsfelde vom 15. Februar 2005 - BGKS - (Amtsblatt für den Wasserver- und Abwasserentsorgungs-Zweckverband Region Ludwigsfelde - Amtsblatt WARL - vom 18. September 2007 Nr. 3 S. 42) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29. März 2006 (a.a.O., S. 64) und der 2. Änderungssatzung vom 31. Januar 2007 (a.a.O., S. 66).
19 An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der genannten Abgabensatzungen bestehen hinsichtlich der Regelungen zur Gebührenerhebung keine Zweifel. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des vorrangig gebührenpflichtigen Eigentümers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGKS. Der Satzungsgeber ist nicht darauf beschränkt, nur oder primär den unmittelbaren Nutzer der öffentlichen Einrichtung zu Gebühren heranzuziehen, wenn der Grundstückseigentümer die Verbrauchsstelle im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses einem Dritten überlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, juris, Rz. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 -, NVwZ-RR 2009, 449; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 1. März 2005 - 2 A 312/04.Z -; VG Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 K 857/07 -; Kluge in Becker u. a., Kommunalabgabenrecht für das Land Brandenburg, Stand Mai 2010, Rz. 192 zu § 6; S. 5. des Entscheidungsabdrucks). Dies stellt der Kl. ausdrücklich nicht in Abrede.
20 2. Auch die Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlagen ist indes rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Heranziehung des Kl. zu Trinkwassergebühren beruht auf den Vorschriften der §§ 12 bis 15 BGKS, wobei sich die Erhebung einer Grundgebühr auf § 14 Abs. 1 lit. a, 1. Alt. BGKS und die Erhebung von Mengengebühren auf § 13 BGKS stützt. Bezüglich der Schmutzwassergebühren finden sich die einschlägigen Satzungsgrundlagen in den Regelungen der §§ 16 bis 18 BGKS, hinsichtlich der Grundgebühr in § 18 Abs. 1 lit. a, 1. Alt. BGKS und hinsichtlich der Mengengebühr in § 17 Abs. 1, 2 und 6 BGKS. Der Berechnung im Einzelnen ist der Kl. nicht entgegengetreten; insoweit kann auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werden.
21 a) Der Bekl. hat zu Recht die nach § 13 Abs. 1 BGKS für die Trinkwassermengengebühr maßgebliche tatsächlich entnommene und durch Wasserzähler gemessene Wassermenge nach § 25 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung - WVS - vom 15. Februar 2005 (Amtsblatt WARL vom 18. September 2007 Nr. 3, S. 2) geschätzt. Gleiches gilt in der Folge für die nach § 17 Abs. 1, Abs. 6 BGKS für die Schmutzwassermengengebühr zu ermittelnde Wassermenge, die nach dem Frischwassermaßstab dem gemessenen Wasserverbrauch folgt. Der Annahme einer Mengenschätzung steht nicht entgegen, dass der zugrunde gelegte Zählerendstand durch Ablesung festgestellt wurde und der Zähleranfangsstand (803 m³) auf einer Schätzung beruht, die in den bestandskräftigen Gebührenbescheid für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum als maßgebliche Bemessungsgrundlage eingegangen ist. Die der vorangegangenen Veranlagungsperiode zugrunde gelegten Schätzwerte waren zwar als bei der dortigen Gebührenfestsetzung anzusetzende Maßstabseinheiten gemäß § 157 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - OVG 9 S 75.08, 9 S 22.09 -, juris, Rz. 13) und nahmen deshalb an der Bestandskraft des für diese Periode ergangenen Gebührenbescheides teil (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, Stand September 2009, Rz. 21 zu § 157), sie entfalten aber für die Gebührenfestsetzung im nachfolgenden Veranlagungszeitraum mangels gesonderter Feststellung im Sinne von §§ 179 ff. AO keine Bindungswirkung (vgl. Rüsken in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, Rdn. 23 f. zu § 157).
22 b) Nach § 25 Abs. 1 WVS werden die Wasserzähler von Beauftragten des WARL möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des WARL vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Beide Möglichkeiten stehen gleichberechtigt alternativ nebeneinander, wobei die Selbstablesung durch den Kunden die Wassermengenermittlung für den Wasserversorger erheblich vereinfacht. Die in § 25 Abs. 2 WVS geregelte Schätzungsbefugnis ist dem Wortlaut der Satzung nach hingegen nur dann eröffnet, wenn die Ablesung durch einen Beauftragten des WARL erfolgen soll. Dem Vereinfachungszweck der Selbstablesung - der sich zudem für alle Gebührenpflichtigen auch kostenmindernd auswirkt - läuft es allerdings zuwider, wenn es der Grundstückseigentümer in der Hand hätte, durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Ermittlung der Verbrauchsmenge zu erschweren. Ohne Einräumung einer Schätzungsbefugnis bliebe nur, die Mitwirkung des Gebührenpflichtigen auf dem Klageweg zu erzwingen. Dies rechtfertigt es, eine Schätzungsbefugnis des Zweckverbandes auch für den Fall der verweigerten oder unterbliebenen Selbstablesung in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 WVS anzunehmen (ebenso Morell, AVB WasserV, Stand November 2010, Erl. 2 c] zu der mit § 25 WVS inhaltsgleichen Vorschrift des § 20 AVB WasserV). Insofern besteht eine Regelungslücke, da weder die Wasserversorgungssatzung noch die Schmutzwasserentsorgungssatzung des WARL oder die BGKS eine diesen Fall erfassende Schätzungsbefugnis vorsehen oder sonst hierfür Regelungen treffen. Der ausdrücklich geregelte Fall der Zutrittsverweigerung mit der Folge der Schätzungsbefugnis unterscheidet sich von dem Fall der verweigerten Selbstablesung auch nicht in einer Weise, die der Annahme entgegenstünde, der Satzungsgeber hätte eine Schätzungsbefugnis - hätte er den Fall verweigerter Selbstablesung bedacht - für sich ausdrücklich begründet. Dafür spricht auch, dass der Zweckverband - wenn auch in anderem Zusammenhang - die Verweigerung von Auskünften der Zutrittsverweigerung gleich behandelt (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. b BGKS).
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 20 AVB WasserV kann ein Versorgungsunternehmen den Wasserverbrauch schätzen, wenn der Ableser keinen Zutritt erhält. Für die fehlende Mitwirkung bei der (kostensparenden) Selbstablesung muss das entsprechend gelten, wie das VG Potsdam meint.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger wandte sich gegen den Gebührenbescheid über Wasser- und Abwasserkosten, der für sein vermietetes Haus auf Abrechnungen nach Schätzwerten beruhte. Lediglich beim Auszug der Mieter war der Zählerstand abgelesen worden. Er habe die Selbstablesungskarten, die die Mieter dann nicht ausgefüllt hatten, an die Verwalterin oder die Mieter versandt; es sei ihm nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, „quer durch die Republik" zu reisen, um die Zählerstände abzulesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage ab und verwies darauf, dass nicht nur der Nutzer (Mieter), sondern auch der Eigentümer gebührenpflichtig sei. Der Wasserzähler sei vom Beauftragten des Zweckverbandes oder vom Grundstückseigentümer selbst abzulesen. Zwar sei nach der Satzung eine Schätzung des Verbrauchs nur bei Verhinderung des Zutritts durch den Beauftragten des Zweckverbandes zulässig. Das müsse aber entsprechend auch bei der unterlassenen Selbstablesung gelten, da anderenfalls der Zweckverband auf den Klageweg verwiesen wäre, was dem Vereinfachungszweck der Selbstablesung widerspreche.