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Schätzung des Wärmeverbrauchs

AG München21 C 148/8417.05.1984GE 1984, 673

§ 6 HeizkostenVO, § 7 HeizkostenVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schätzung des Wärmeverbrauchs; Heizkostenabrechnung; Kostenverteilung, verbrauchsabhängige; Wärmeverbrauch; Verbrauchserfassungsgerät; Meßgerät; Schätzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Schätzung von Verbrauchseinheiten im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist unzulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht eine Heizkostennachforderung geltend. Sie trägt hierzu vor, daß bei der Berechnung der Heizkosten zu den tatsächlich abgelesenen Verbrauchseinheiten weitere Einheiten im Wege der Schätzung hinzugefügt worden seien, weil zwei Heizkörper verstellt gewesen seien. Der Bekl. bestreitet das und trägt vor, die Verbrauchszähler seien abgelesen worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dabei kann es dahinstehen, ob tatsächlich alle Heizkörper abgelesen wurden oder ob ein Teil der Heizkörper für den Bediensteten der Ablesefirma nicht zugänglich gewesen ist.

Wurden nämlich alle Heizkörper abgelesen, so besteht für eine zusätzliche Schätzung kein Raum, so daß die Klageforderung nicht begründet ist.

Geht man vom Vortrag der Kl. aus, erweist sich die Klage ebenfalls als unbegründet, weil eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung nicht vorliegt. Eine Schätzung von Verbrauchseinheiten ist nämlich unzulässig.

Dies gibt sich bereits aus der Heizkostenverordnung, die eine teilweise verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorschreibt, wobei der Verbrauch durch Meßgeräte zu erfassen ist. Damit ist es nicht vereinbar, daß ein Teil der Heizkosten lediglich frei geschätzt wird.

Einer ganzen oder teilweisen Schätzung des Verbrauches stehen aber auch praktische Erwägungen entgegen. Da der Heizungsverbrauch je nach Lage der Wohnung und Heizgewohnheiten beim Mieter verschieden ist, fehlt für eine einigermaßen zuverlässige Schätzung jede Grundlage. Im übrigen würde ein derartiges Verfahren dazu führen, daß derjenige, der viel Heizenergie verbraucht, nur die Ablesung der Heizzähler erschweren und vereiteln müßte, um im Wege einer Schätzung nach Durchschnittswerten günstiger wegzukommen. Es ist Sache des Vermieters, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, den Mieter dazu anzuhalten, daß er die Ablesung der Meßgeräte ermöglicht.